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   VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826   

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VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826 (https://dejure.org/2016,53813)
VG München, Entscheidung vom 29.11.2016 - M 16 K 14.5826 (https://dejure.org/2016,53813)
VG München, Entscheidung vom 29. November 2016 - M 16 K 14.5826 (https://dejure.org/2016,53813)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 179/07

    Die clevere Alternative

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Es entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur, dass § 34 Abs. 4 GewO auf alle Gewerbetreibenden anzuwenden ist (vgl. etwa BGH, U.v 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 17; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand März 2016, § 34 Rn. 27; Ennuschat in Tettinger/Wank/ders., 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21; Meßerschmidt in Pielow, Beck"scher Online-Kommentar, Gewerberecht, 35. Edition, Stand 1.9.2016, § 34 Rn. 31; Schmidt, GewArch 2010, 158, 160 f.).

    Dem Rückkaufhandel liegt die abstrakte Gefahr zugrunde, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, wie ihn der Verkäufer der Sache dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den Verkaufspreis erheblich übersteigt und dass der Händler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache zu verfügen befugt ist (so etwa Ennuschat in Tettinger/Wank/ders., 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand März 2016, § 34 Rn. 23 und Schmidt, GewArch 2010, 158, 160 ).

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH (BGH, U. v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 25) ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäftsmodell vom Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst wird, die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts maßgeblich und daher zu prüfen, ob der Sache nach gewerbsmäßig durch Pfandrechte an beweglichen Sachen gesicherte Darlehen gegeben werden.

    Soweit in der Literatur zur Begründung eines Analogieverbots darauf abgestellt wird, dass ein Rücktritt nicht dasselbe wie ein Rückkauf sei (Schmidt, GewArch 2010, 158, 161), greift dies zu kurz.

    Im Ergebnis ist die vom BGH vorgenommen Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO sachgerecht, auch wenn der BGH diese nicht näher begründet (BGH, U. v. 14.5.2009 - I ZR 179/07 - juris Rn. 25 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - 4 B 860/15

    Entgegenhalten des Fehlens einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Fraglich ist, ob die zum Glücksspielrecht und dem von einigen Besonderheiten geprägten Bereich des Sportwettenmarkts (vgl. OVG NW, B. v. 9.6.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 35) ergangene Rechtsprechung zu Art. 56 AUEV überhaupt auf das streitgegenständliche Verfahren übertragbar ist.

    Unabhängig davon stellt die von der Klägerin zitierte Entscheidung (OVG NW, B. v. 9.6.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 25 ff.) ausdrücklich fest, dass generell keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, ein föderale Strukturen übergreifendes Schutzkonzept - bezogen auf die Gefahren des Glücksspiels - aufzustellen.

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2005 - 1 U 567/04

    Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Konstruktionsbedingte Formunbeständigkeit

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Bei normalen Kraftfahrzeugen wird von 200.000 Kilometern Laufleistung ausgegangen, bei Dieselfahrzeugen oder hubraumstarken Kraftfahrzeugen der oberen Mittelklasse von 250.000 Kilometern, bei Oberklassefahrzeugen teilweise sogar von 300.000 Kilometern (vgl. OLG Saarl., U. v. 22.6.2005 - 1 U 567/04 - juris Rn. 47 ff; OLG Düsseldorf, U. v. 18.8.2016 - I-3 U 20/15 - juris Rn. 60 ff.).

    Dementsprechend nennt die Rechtsprechung (statt vieler: OLG Saarl., U. v. 22.6.2005 - 1 U 567/04 - juris Rn. 47 ff.; LG Krefeld, U. v. 14.9.2016 - 2 O 83/16 - juris Rn. 51) als Rechtgrundlage für die Berechnung des Nutzungsersatzes nach oben dargestellter Formel dann auch explizit die §§ 346, 347 BGB.

  • LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 83/16

    Erheblicher Fahrzeugmangel bei softwaregesteuerter Täuschung über die Abgaswerte

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Dementsprechend nennt die Rechtsprechung (statt vieler: OLG Saarl., U. v. 22.6.2005 - 1 U 567/04 - juris Rn. 47 ff.; LG Krefeld, U. v. 14.9.2016 - 2 O 83/16 - juris Rn. 51) als Rechtgrundlage für die Berechnung des Nutzungsersatzes nach oben dargestellter Formel dann auch explizit die §§ 346, 347 BGB.
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Anspruchsgrundlage hierfür ist ein Schadensersatzanspruch (BGH, U. v.18.5.1971 - VI ZR 52/70 - juris Rn. 1 ff.) sei es aus Delikt (§§ 823, 249 ff. BGB) oder aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Das Bundesverfassungsgericht wendet nicht mehr in jedem Fall strikt die Drei-Stufen-Theorie an (vgl. etwa BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - juris), sondern schwenkt auch im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG auf eine normale Verhältnismäßigkeitsprüfung um.
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 3 U 20/15

    Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines gebrauchten Pkw wegen

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Bei normalen Kraftfahrzeugen wird von 200.000 Kilometern Laufleistung ausgegangen, bei Dieselfahrzeugen oder hubraumstarken Kraftfahrzeugen der oberen Mittelklasse von 250.000 Kilometern, bei Oberklassefahrzeugen teilweise sogar von 300.000 Kilometern (vgl. OLG Saarl., U. v. 22.6.2005 - 1 U 567/04 - juris Rn. 47 ff; OLG Düsseldorf, U. v. 18.8.2016 - I-3 U 20/15 - juris Rn. 60 ff.).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus VG München, 29.11.2016 - M 16 K 14.5826
    Deshalb kann es unterschiedliche Interpretationsergebnisse für die Behandlung eines Tatbestandsmerkmales in seinem verwaltungs- und in seinem strafrechtlichen Kontext geben (so Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand September 2016, Art. 103 Rn. 234; vgl. auch BVerfG, B. v. 15.3.1978 - 2 BvR 927/76 - juris Rn. 33 ff., wonach ein Begriff in straf- und handelsrechtlichem Kontext verschieden auslegbar ist.).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21

    Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und

    Ein früheres ähnliches Geschäftsmodell wurde auf Initiative des Zentralverbandes des Deutschen Pfand- und Kreditgewerbes durch Bescheid vom 10.11.2014 untersagt und die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29.11.2016 (Az. M 16 K 14.5826) rechtskräftig abgewiesen.
  • LG München I, 27.10.2021 - 40 O 590/21

    Unwirksame Autoverpfändung

    Die besondere Gefahr von Rückkaufgeschäften liegt nämlich darin, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, den der ursprüngliche Verkäufer dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den ursprünglichen Verkaufspreis erheblich übersteigen und dass der Rückkaufhändler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2009, Az: I ZR 179/07, Rn. 17; ausführlich auch VG München, Urt. v. 29.11.2019, Az: M 16 K 14.5826, Rn. 21 mwN; BT-Drs. III/318, S. 17).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 6 U 49/17

    Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen Rückkaufhandel

    Insoweit enthält das von §§ 347, 346 BGB geschaffene System des Ersatzes von Nutzungen einen sachgemäßen Ausgleich, auf den auch im Bereich der Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu VG München Urt. v. 29.11.2016 - 16 K 14.5826, BeckRS 2016, 114499).
  • LG Krefeld, 28.07.2017 - 1 S 20/17

    Widerruf eines kombinierten Kaufvertrags und Rückvermietungsvertrags

    Denn selbst wenn man eine solche Gesetzesverletzung bejahen (vgl. hierzu LG Koblenz, GRUR-RR 2016, 414; VG München, Urt. v. 29.11.2016 - M 16 K 14.5826, juris) und überdies aus einem nur einseitigen Gesetzesverstoß auf Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 812, 817, 818 BGB) schließen sollte (vgl. [zu § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO] BGH, Urt. v. 16.01.1996 - XI ZR 116/95, juris), so hinderte dies den Kläger nicht, unter den jeweils geltenden Voraussetzungen seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung zu widerrufen; nur über hieraus folgende Ansprüche ist zu befinden.
  • LG Hamburg, 24.06.2020 - 329 O 223/19

    Verstoß gegen Verbot des Rückkaufhandels durch "Sale-and-lease-back"-Konzept

    Die besondere Gefahr von Rückkaufgeschäften liegt nämlich darin, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, den der ursprüngliche Verkäufer dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den ursprünglichen Verkaufspreis erheblich übersteigen und dass der Rückkaufhändler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2009, Az: I ZR 179/07, Rn. 17; ausführlich auch VG München, Urt. v. 29.11.2019, Az: M 16 K 14.5826, Rn. 21 mwN; BT-Drs. III/318, S. 17).
  • OLG München, 11.05.2017 - 29 U 3818/16

    Kaufvertrag, Leistungen, Berufung, Dienstleistungen, Auslegung, Kaufpreis,

    c) § 34 Abs. 4 GewO ist nicht nur auf Pfandleiher oder Pfandvermittler, die ihre Geschäfte aufgrund einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 GewO betreiben, sondern auf alle Gewerbetreibenden und somit auch auf die Beklagte anwendbar (vgl. BGH a.a.O. Tz. 20 ff. - Die clevere Alternative; VG München, Urteil vom 29.11.2016, Az. M 16 K 14.5826, juris, Tz. 20 ff. m.w.N.).
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