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   VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406   

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VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406 (https://dejure.org/2015,54901)
VG München, Entscheidung vom 30.09.2015 - M 23 K 14.1406 (https://dejure.org/2015,54901)
VG München, Entscheidung vom 30. September 2015 - M 23 K 14.1406 (https://dejure.org/2015,54901)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Köln, 03.06.2013 - 18 K 6314/11

    Stadt Köln zur Erteilung einer Taxikonzession verpflichtet

    Auszug aus VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406
    Denn ein Verpflichtungsanspruch des Klägers besteht nur, wenn es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt und die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zug kommen kann (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 3 B 77/07 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 7.9.1989 - 7 C 44 - Rn. 13; VG Köln, U.v. 3.6.2013 - 18 K 6314/11 - juris Rn. 62).

    Das Gutachten unterscheidet sich auch von dem Gutachten, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 3.6.2013 - 18 K 6314/11 - juris) zugrunde lag, auf die der Kläger Bezug genommen hat.

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 94.86

    Zum behördlichen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung einer Bedrohung der

    Auszug aus VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406
    Denn es geht um die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Genehmigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1988 - 7 C 94/86 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (B.v. 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 - juris) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass objektive Zulassungsschranken für den Beruf des Taxenunternehmers verfassungsrechtlich nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig und die Existenz und das Funktionieren des Taxenverkehrs als ein solches Gemeinschaftsgut anzusehen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1999 - 3 S 2850/98

    Genehmigung zum Verkehr mit Taxen - Konzessionsübertragung - Konkurrentenklage

    Auszug aus VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406
    Grundsätzlich legt § 2 Abs. 3 PBefG dem Konzessionshandel jedoch erhebliche Einschränkungen auf und schafft damit im Ergebnis einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Übertragungsinteresse des Unternehmensinhabers und der Chancengleichheit der Mitbewerber um eine Konzession (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1999 - 3 S 2850/98 - juris Rn. 74; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2013 - 6 L 407/13 - juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1990 - 13 B 1283/90

    Gewerberecht: Erteilung einer Taxi-Konzession, Klagbarer Schutz des Ranges auf

    Auszug aus VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406
    Vielmehr könnte ein solches Argument möglicherweise lediglich im Rahmen eines Konkurrentenstreits (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 11.6.1990 - 13 B 1283/90 - juris) Berücksichtigung finden.
  • VG Düsseldorf, 10.04.2013 - 6 L 407/13

    Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege der

    Auszug aus VG München, 30.09.2015 - M 23 K 14.1406
    Grundsätzlich legt § 2 Abs. 3 PBefG dem Konzessionshandel jedoch erhebliche Einschränkungen auf und schafft damit im Ergebnis einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Übertragungsinteresse des Unternehmensinhabers und der Chancengleichheit der Mitbewerber um eine Konzession (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1999 - 3 S 2850/98 - juris Rn. 74; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2013 - 6 L 407/13 - juris Rn. 29).
  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 1753/17

    Erteilung von Taxikonzessionen

    Im Falle einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Taxikonzession kann die Behörde zwar gleichzeitig in einem Verwaltungsakt feststellen, dass der Antragsteller auf der Vormerkliste geführt wird und er zu gegebener Zeit einen erneuten Antrag stellen kann (vgl. VG München, Urt. v. 30.09.2015 - M 23 K 14.1406 -, Rn. 4, juris).
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