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VG München, 30.11.2006 - M 10 K 01.2455, M 10 K 01.3239 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 30.11.2006 - M 10 K 01.2455, M 10 K 01.3239
- VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Karlsruhe, 13.12.2013 - 9 U 184/11
Nachbarrecht: Duldung der Blendung durch Photovoltaikanlage auf dem Dach des …
Die Klägerin kann die Klage jedoch mit Wirkung für die Erbengemeinschaft erheben im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft für ihren Bruder (§§ 2038 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 BGB; vgl. VG München, Urteil vom 30.11.2006 - M 10 K 01.2455, M 10 K 01.3239 -, RdNr. 24, zitiert nach Juris). - VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835
§ 905 S. 2 BGB kann nicht als weitere Inhalts- und Schrankenbestimmung des …
Nach dem Beschluss vom 29. November 2006 (Bl. 269 ff der VG-Akte M 10 K 01.3239) verbleibt es bezüglich der 60 m beim Besitzeinweisungsbeschluss vom 11. April 1997.Diesbezüglich war eine weitere Auskunft der Deutschen Bahn vom 23.10.2006 (Bl. 221 der VG-Akte M 10 K 01.3239) eingeholt worden.
Inwieweit dies - wie vom Kläger zu 1 vorgetragen (Bl. 99 der VG-Akte M 10 K 01.2455) - bereits durch den Kreuzungsvertrag zwischen der Deutschen Bahn AG und der Beklagten vom 13. Mai 1996 mit Nachtrag vom 18. Juni 1996 sichergestellt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
- VG München, 10.04.2008 - M 10 K 06.4499
Duldungspflicht; Gemeindliche Wasserleitung; Klage eines Mitglieds einer …
Mit Beschluss vom 18. Mai 2001 verwies das Landgericht Traunstein die Klage des ... P. und mit weiterem Beschluss vom 1. Juni 2001 auch die dorthin verwiesene Klage des ... P. jeweils an das Verwaltungsgericht München (Verfahren M 10 K 01.3239 und M 10 K 01.2455).Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht München per Telefax am 25.Oktober 2006, erklärte die Klägerin in den Verfahren M 10 K 01.2455 und M 10 K 01.3239 als Mitglied der Erbengemeinschaft ihren "Anschluss" an die Verwaltungsstreitsachen.
Die erkennende Kammer hat die Klagen in den Verfahren M 10 K 01.2455 und M 10 K 01.3239 mit Urteil vom 30.11.2006 abgewiesen.
Soweit die Klägerin neuerdings behauptet, dass die streitgegenständlichen Wasserleitungen in einer Tiefe von ca. 0,8 m verlegt seien, setzt sie sich in Widerspruch zu den Angaben in der Klageschrift im Verfahren M 10 K 01.2455, dessen Sachvortrag zum Bestandteil des hiesigen Verfahrens erklärt wurde.
- VG München, 16.07.2015 - M 10 K 14.4227
Folgenbeseitigungsanspruch bezüglich einer gemeindlichen Wasserleitung und …
Somit fehlt es auch an einem sonstigen wirtschaftlichen Vorteil aus der Möglichkeit der Wasserversorgung (vgl. VG München, U.v. 30.11.2006 - M 10 K 01.2455 - juris Rn. 29).