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VG München, 31.07.2008 - M 17 S 08.1523 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erneute Zwangsgeldandrohung; Fälligstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VG München, 31.07.2008 - M 17 S 08.1526
Erneute Zwangsgeldandrohung
Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 17 S 08.1523
Die Wirksamkeit ist nicht schon durch die Zusendung des Bescheides per Fax am ... März 2008 eingetreten (s. hierzu Begründung im Verfahren M 17 S 08.1526). - VGH Bayern, 29.03.1993 - 14 CE 93.434
Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 17 S 08.1523
Es besteht Einigkeit, dass bei Unterlassungsanordnungen wie hier eine Fristsetzung nicht erforderlich ist (BayVGH v. 29.3.1993, 14 CE 93.434). - VGH Bayern, 19.01.2001 - 24 ZS 00.3006
Auszug aus VG München, 31.07.2008 - M 17 S 08.1523
Die Fälligerklärung eines Zwangsgelds ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, kein Verwaltungsakt (BayVGH v. 19.1.2001, 24 ZS 00.3006).
- VG München, 19.12.2008 - M 17 S7 08.6054
Gewerbliche Altpapierentsorgung; Zwangsgeld
Der Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2008 (M 17 S 08.1523) wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. April 2008 (M 17 K 08.1511), hinsichtlich der Ziffer 1b) des Bescheides des Antragsgegners vom 31. März 2008 von Amts wegen wiederhergestellt wird, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bereits durch den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 9. April 2008 für die Zukunft aufgehoben wurde.Ferner beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... April 2008, eingegangen am ... April 2008, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (M 17 S 08.1523), die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... März 2008 zur Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung im Hinblick auf Ziff. 1 des Bescheides wiederherzustellen und im Hinblick auf Ziff. 3 des Bescheides anzuordnen, festzustellen, dass die mit Schreiben vom ... August 2008 angekündigte Beitreibung des Zwangsgelds unzulässig ist.
In den Verwaltungsstreitsachen M 17 K 08.1511 und M 17 S 08.1523 äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, die Firma ... habe am ... März 2008 flächendeckend mit der Verteilung von Papiertonnen ohne Bestellung begonnen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 (M 17 S 08.1523) lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 17 K 08.1511) der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2008 im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheides wiederherzustellen, ab.
Zur Begründung verwiesen die Bevollmächtigten auf ihre Ausführungen im Verfahren M 17 S 08.1523 und verwiesen ferner auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 14. November 2008, der nun als weiteres deutsches Obergericht bestätigt habe, dass die behördliche Untersagung gegenüber gewerblichen Altpapiersammlungen privater Entsorgungsunternehmen in aller Regel rechtswidrig sei.
Das Gericht sieht sich im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu einer Abänderung seiner Entscheidung vom 31. Juli 2008 (M 17 S 08.1523) von Amts wegen veranlasst.