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   VG Münster, 01.06.2018 - 9 Nc 9/18   

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https://dejure.org/2018,14845
VG Münster, 01.06.2018 - 9 Nc 9/18 (https://dejure.org/2018,14845)
VG Münster, Entscheidung vom 01.06.2018 - 9 Nc 9/18 (https://dejure.org/2018,14845)
VG Münster, Entscheidung vom 01. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 (https://dejure.org/2018,14845)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Münster, 13.03.2018 - 9 Nc 38/17

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen

    Auszug aus VG Münster, 01.06.2018 - 9 Nc 9/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und der weiteren gleichgerichtet anhängig gemachten Eilverfahren des SS 2018 sowie auf die von der Antragsgegnerin in den abgeschlossenen Eilverfahren 9 Nc 32/17 und 9 Nc 38/17 vorgelegten und erläuterten - und hier einbezogenen - Kapazitätsunterlagen und sonstigen Vorgänge, betreffend den Studiengang Medizin für das Studienjahr 2017/2018, verwiesen.

    Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind, vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 -, nrwe und juris, rk.

    vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 u.a. -, nrwe und Juris, rk., den Beteiligten bekannt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2018 - 13 C 20/18

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester nach den

    Auszug aus VG Münster, 01.06.2018 - 9 Nc 9/18
    Aus diesen Besetzungszahlen, in die nach der ausdrücklichen Versicherung der Antragsgegnerin wie bislang stets keine beurlaubten Studierenden einbezogen worden sind, vgl. zur kapazitätsdeckenden Wirkung auch von eingeschriebenen und beurlaubten Studierenden allerdings jüngst OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 u. a. -, nrwe, und an deren kapazitätsdeckenden Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 793 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum SS 2018.

    Das OVG NRW hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -,nrwe, an seiner bisher ständigen Beurteilung festgehalten, dass bei der patientenbezogenen Kapazitätsermittlung gem. § 17 KapVO eine Berücksichtigung der Privatpatienten (und gleichgestellten Patienten), die in Privatbetten von Chefärzten bzw. Klinikdirektoren mit Verträgen alten Rechts unter Einschluss des Rechts zur Behandlung von Privatpatienten im Rahmen einer generell erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung stationär behandelt werden, nicht geboten und normativ nicht gefordert ist.

  • VG Münster, 15.01.2019 - 9 Nc 25/18
    Bei dieser Sachlage ist es, zumal die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin nach ständiger Rechtsprechung untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 - (Medizin, klin. Fs., SS 2018) und vom 13. März 2018 - 9 Nc 38/17 - (Medizin. klin. Fs. WS 2017/2018) m.w.N., nrwe und juris, und die gleichgerichtete Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 13 C 15/15 -, schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, insbesondere auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum WS 2018/2019 noch weitere "verschwiegene" Studienplätze gerichtlich feststellbar wären, die durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten.

    Diese Zahl ist - wie in den vorausgegangenen Berechnungszeiträumen -, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 - und vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 -, jeweils juris und nrwe, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen.

  • VG Münster, 03.01.2020 - 9 Nc 25/19
    Diese Zahl ist - wie für die vorausgegangenen Berechnungszeiträume gleichgerichtet bereits festgestellt -, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 13. September 2017 - 9 Nc 17/17 -, vom 1. Juni 2018 - 9 Nc 9/18 - und vom 15. Januar 2019 - 9 Nc 25/18 -, jeweils juris und nrwe, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen.
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