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   VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15   

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https://dejure.org/2016,12622
VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15 (https://dejure.org/2016,12622)
VG Münster, Entscheidung vom 17.05.2016 - 6 K 975/15 (https://dejure.org/2016,12622)
VG Münster, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 6 K 975/15 (https://dejure.org/2016,12622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern vor Aufnahme des Kindes durch den ausgewählten Träger der freien Jugendhilfe ; Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2013 - 12 A 55/13

    Erstattungsanspruch der Betreuungskosten für die Unterbringung eines Kindes in

    Auszug aus VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 12 A 55/13 -, juris, Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 5 Rn. 9; Kunkel, a.a.O., § 5 Rn.5, jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 146/15

    Geeignetheit einer angebotenen Familienhilfe und unverhältnismäßige Mehrkosten

    Auch wenn man zu dem Schluss kommt, dass es sich bei der von den Klägern begehrten Hilfe ebenfalls um eine geeignete Hilfe zur Erziehung i.S.d. §§ 27 ff. SGB VIII handelt und damit ein Wahl- bzw. Wunschrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht,(Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht in der Regel keine Wahl zwischen verschiedenen Leistungsarten, vgl. Schindler/ Ehlmauer , in: Kunkel/Kepert/ Pattar , SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5. Eine Wahl unter verschiedenen Leistungsarten ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn im konkreten Fall der Jugendhilfebedarf durch mehrere gleichwertige, d.h. gleichermaßen geeignete Hilfearten gedeckt werden kann, vgl. Schindler/ Ehlmauer , in: Kunkel/Kepert/ Pattar , SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 5 SGB VIII, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 17.05.2016 - 6 K 975/15 -, Rn. 34, juris.Das Wunsch- und Wahlrecht des § 36 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, das lex specialis gegenüber jenem nach § 5 SGB VIII ist, kommt hier nicht zur Anwendung, da es nur für "außerhalb der eigenen Familie erbrachte Hilfe" gilt, vgl. Winkler , in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand 01.09.2017, § 36 SGB VIII, Rn. 9 ff.) so scheitert das Begehren jedenfalls daran, dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII der Wahl und den Wünschen (nur) entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, was vorliegend indes der Fall wäre.
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