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   VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16   

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https://dejure.org/2018,14842
VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16 (https://dejure.org/2018,14842)
VG Münster, Entscheidung vom 17.05.2018 - 8 K 3220/16 (https://dejure.org/2018,14842)
VG Münster, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 8 K 3220/16 (https://dejure.org/2018,14842)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 11 A 2068/14

    Ermesen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von

    Auszug aus VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 7. April 2017 (11 A 2068/14) und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindringlich klargemacht, dass die faktische Sammlung von karitativen Trägern dazu führe, dass eine Sammlung aus einer Hand in einer Kommune nicht existiere.

    Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 47 ff.

    Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 54, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, Juris-Rdnr. 8, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, Juris-Rdnr. 21.

    Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 56, Urteil vom 16. Juni - 11 A 1131/13 -, Juris-Rdnr. 40.

    Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 58 ff., Urteil vom 16. Juni - 11 A 1131/13 -, Juris-Rdnr. 42 ff.

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Begrenzung der Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes und dem Schutz der Anlieger vor nutzungsbedingtem Lärm und Abgasen dient und Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindert werden sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 96.

    Es kann offen bleiben, ob das Ziel der Gewährleistung von Wartung und Entsorgung aller Standorte "aus einer Hand" für sich genommen eine zulässige Ermessungserwägung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellen kann, ebenfalls offengelassen: OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 98, Denn tatsächlich wird das Konzept "Sammlung aus einer Hand" im Stadtgebiet der Beklagten nicht verfolgt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2015 - 11 A 1131/13

    Voraussetzungen für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die

    Auszug aus VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16
    Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 56, Urteil vom 16. Juni - 11 A 1131/13 -, Juris-Rdnr. 40.

    Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 58 ff., Urteil vom 16. Juni - 11 A 1131/13 -, Juris-Rdnr. 42 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - 20 B 1149/17

    Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des

    Auszug aus VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16
    Der Vertrag zwischen der Beklagten und mehreren gemeinnützigen Organisationen aus dem Jahre 1998 weist den gemeinnützigen Organisationen mit Ausnahme der zu entrichtenden Entgelte in Anlehnung an Gebühren für Sondernutzungserlaubnisse vollständig das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit zu und lässt möglicherweise nicht eindeutig erkennen, dass die Beklagte die Durchführung der maßgeblichen Maßnahmen wirklich selbst steuert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 - 20 B 1149/17 -, Seite 8 des Urteilsabdrucks, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung der Beklagten gegenüber der Klägerin.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2006 - 11 A 2642/04

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

    Auszug aus VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16
    Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 54, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, Juris-Rdnr. 8, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, Juris-Rdnr. 21.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - 11 A 1081/12

    Bedeutung betriebswirtschaftlicher Belange bei Entscheidung über Sondernutzung

    Auszug aus VG Münster, 17.05.2018 - 8 K 3220/16
    Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, Juris-Rdnr. 54, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, Juris-Rdnr. 8, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, Juris-Rdnr. 21.
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