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   VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16   

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VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16 (https://dejure.org/2017,48232)
VG Münster, Entscheidung vom 17.11.2017 - 1 K 341/16 (https://dejure.org/2017,48232)
VG Münster, Entscheidung vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 (https://dejure.org/2017,48232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Münster, 17.06.2016 - 1 L 180/16
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung dieser Klage hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    vgl. näher VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 12 ff., 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 -, NVwZ-RR 2017, 38 = juris, Rn. 2 ff.; jeweils m. w. N.

    Insoweit hat das erkennende Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - ausgeführt:.

    Diese ergeben sich mangels hinreichender Aktualität sowie aus den in den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - dargelegten Erwägungen insbesondere nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Psych.

    Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt zwar grundsätzlich der Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil er - wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - ergibt - insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 342/16
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Der am 00.00.0000 geborene Sohn des Klägers und seiner Ehefrau, der Klägerin im Verfahren 1 K 342/16, K. wurde im Jahr 2009 an der Grundschule N. F. eingeschult.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 B 760/16

    Jugendamt darf eingreifen, damit ein Elfjähriger zur Schule geht

    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Die gegen die teilweise Ablehnung seines Aussetzungsantrags gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 - zurück.

    vgl. näher VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 12 ff., 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 -, NVwZ-RR 2017, 38 = juris, Rn. 2 ff.; jeweils m. w. N.

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Eine Ausnahme von der Schulpflicht nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, die in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur hinsichtlich des Grundsatzes des Besuchs einer deutschen Schule, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt, vorgesehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 4 ff., 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff., ist dem Sohn des Antragstellers nicht gestattet.

    vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Eine Ausnahme von der Schulpflicht nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, die in Nordrhein-Westfalen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nur hinsichtlich des Grundsatzes des Besuchs einer deutschen Schule, nicht aber auch von der Schulbesuchspflicht überhaupt, vorgesehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 4 ff., 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff., ist dem Sohn des Antragstellers nicht gestattet.

    vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, DVBl 2003, 999 = juris, Rn. 5 ff.

  • AG Warendorf, 09.03.2012 - 9 F 715/11

    Öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule; Zivilrechtliche

    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Zwischenzeitlich wurden dem Kläger und dessen Ehefrau durch Beschlüsse des Amtsgerichts Warendorf - Familiengericht - vom 9. März 2012 - 9 F 715/11 - und des Oberlandesgerichts Hamm - Familiensenat - vom 12. Juni 2013 - II-8 UF 75/12 - u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn K. entzogen und dem Kreis X1.
  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 8 UF 75/12
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Zwischenzeitlich wurden dem Kläger und dessen Ehefrau durch Beschlüsse des Amtsgerichts Warendorf - Familiengericht - vom 9. März 2012 - 9 F 715/11 - und des Oberlandesgerichts Hamm - Familiensenat - vom 12. Juni 2013 - II-8 UF 75/12 - u. a. das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für ihren Sohn K. entzogen und dem Kreis X1.
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 2799/17
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 5979/16

    Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern eines nicht zur Schule gehenden

    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 4639/16
    Auszug aus VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 341/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 4638/16

    Schulpflicht; Eltern; Ordnungsverfügung; Zwangsmittel; Zwangsgeld;

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 5978/16

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 2798/17

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 E 555/16
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 5979/16
    Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage 1 K 341/16 hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab.

    Mit Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - wies das erkennende Gericht die Klage des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 1 f. unter "II.") sowie im Hinblick auf die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug.

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 4638/16

    Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber den Eltern bzgl.

    Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage 1 K 341/16 hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab.

    Mit Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - wies das erkennende Gericht die Klage des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 2 f. unter "Zu I.") sowie im Hinblick auf die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug.

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 2798/17
    Auf den am 29. Januar 2016 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 - die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage 1 K 341/16 hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung an; den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung lehnte es ab.

    Mit Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - wies das erkennende Gericht die Klage des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ab.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 - Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 1 ff. unter "II.") sowie im Hinblick auf die der Zwangsgeldandrohung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung ergänzend auf die Entscheidungsgründe der Urteile des Gerichts vom 17. November 2017 - 1 K 341/16, 1 K 5979/16 - Bezug.

  • VG Münster, 17.06.2016 - 1 L 180/16
    , F1.---wege , beigeordnet, soweit sich sein Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 29. Januar 2016 - 1 K 341/16 - hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro richtet.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Januar 2016 - 1 K 341/16 - wird hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 26. Januar 2016 enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500,- Euro angeordnet.

    Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 29. Januar 2016 - 1 K 341/16 - wiederherzustellen, wird gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend verstanden, dass er sich hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster (Bezirksregierung) vom 26. Januar 2016 auf die Wiederherstellung und hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet.

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 5978/16

    Zivilrechtliche Verpflichtungen von Eltern gegenüber dem Kind;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 L 182/16, 1 K 342/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2023 - 19 B 191/23

    Erfolgsloser Eilrechtsschutz gegen Anmelde- oder Schulbesuchsaufforderung für ein

    VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 - 9 K 1917/10 -, juris, Rn. 24, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 9 L 59/22 -, juris, Rn. 11, vom 3. Juli 2017 - 9 L 718/17 -, juris, Rn. 16, vom 21. März 2016 - 9 L 1084/15 -, juris, Rn. 7, und vom 21. Mai 2014 - 9 L 149/14 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. August 2022 - 18 L 621/22 -, juris, Rn. 11, vom 1. Dezember 2021 - 18 L 2031/21 -, juris, Rn. 11, und vom 29. November 2021 - 18 L 2017/21 -, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2020 - 4 L 1607/20 -, n. v., S. 3 f. des Beschlusses; VG Köln, Beschlüsse vom 23. August 2021 - 10 L 1170/21 -, juris, Rn. 5, und vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 9; VG Münster, Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 -, juris, Rn. 16, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 11 ff., 25 ff.; Bülter, in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar, Essen, Stand: Februar 2023, § 41, Anm. 5.1 und 5.4.
  • VG Schleswig, 02.12.2022 - 9 B 30/22

    Anwaltliche einstweilige Rechtsschutzantragserhebung per Brief; Schulpflicht kann

    Der nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG ihnen obliegenden Verantwortlichkeit für die Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes und dessen Schulbesuch werden Eltern auch dann nicht gerecht, wenn sie den Schulbesuch zwar nicht aktiv unterbinden, aber ihrem Kind die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen (vgl. VG Münster, Urteil vom 17.11.2017 - 1 K 341/16 - juris Rn. 25).
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 342/16
    Der am 00.00.0000 geborene Sohn der Klägerin und ihres Ehemannes, des Klägers im Verfahren 1 K 341/16, K. wurde im Jahr 2009 an der Grundschule T. N F eingeschult.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 1 L 182/16, 1 L 180/16, 1 K 341/16, 1 K 4638/16, 1 K 4639/16, 1 K 5978/16, 1 K 5979/16, 1 K 2798/17 und 1 K 2799/17 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Gelsenkirchen, 26.11.2020 - 4 L 1607/20

    Schulpflicht, Zwangsgeld

    vgl. die Begründung des Gesetzgebers aus Anlass der Änderung des Schulgesetzes, Landtags-Drucksache 14/1572, S. 91 ("In § 41 wird die ... Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschaffen, Zwangsmaßnahmen gegenüber Eltern einzuleiten, die sich weigern, ihre Kinder in die Schule zu schicken."); aus der Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16 -, juris Rn. 2, 6; VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 -, juris Rn. 16.

    vgl. VG Münster, Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 -, juris Rn. 25.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2022 - 19 B 997/22

    Schulpflicht; Ruhen; sonderpädagogische Förderung; Hausunterricht

    OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 - 19 B 1918/21 -, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8 ff, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 19 B 1973/21 -, juris, Rn. 13 f.; VG Münster, Urteil vom 17. November 2017 - 1 K 341/16 -, juris, Rn. 25.
  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 2799/17

    Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich Teilnahme eines Minderjährigen am

  • VG Münster, 17.11.2017 - 1 K 4639/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 B 760/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 19 E 555/16
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