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VG Münster, 20.04.2018 - 9 Nc 16/18 |
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- VG Münster, 16.11.2017 - 9 Nc 36/17
Auszug aus VG Münster, 20.04.2018 - 9 Nc 16/18
In den hierzu ergangenen Beschlüssen, vgl. etwa Beschluss vom 16. November 2017 - 9 Nc 36/17 - (1. vk. Fs.), juris und nrwe.de, und vom 17. November 2017 - 9 Nc 32/17 - (2. vk. Fs.), n.v., jeweils rk., die sich auf den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017/2018 und damit auch auf das SS 2018 beziehen und an denen festgehalten wird, ist im Einzelnen ausgeführt worden, dass auf der Basis des gegebenen bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit für das Studienjahr 2017/2018 von einer jährlichen Aufnahmekapazität Ap bei der Antragsgegnerin im Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin in Höhe von 278 Studienplätzen auszugehen ist, woraus unter Einbeziehung des Schwundausgleichs (Schwundausgleichsfaktor = 0,98) eine Jahreskapazität für das 1. vorklinische Fachsemester von 284 Studienplätzen folgt.