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   VG Münster, 21.07.2017 - 9 L 1200/17.A   

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VG Münster, 21.07.2017 - 9 L 1200/17.A (https://dejure.org/2017,26036)
VG Münster, Entscheidung vom 21.07.2017 - 9 L 1200/17.A (https://dejure.org/2017,26036)
VG Münster, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 9 L 1200/17.A (https://dejure.org/2017,26036)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung in einem Asylverfahren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Auszug aus VG Münster, 21.07.2017 - 9 L 1200/17
    Dies führt zur Überzeugung des Gerichts in Kenntnis und Würdigung der unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilungen hierzu zu einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO (im Anschluss etwa an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris).

    Das Gericht schließt sich insoweit in Kenntnis und Würdigung der unterschiedlichen gerichtlichen Beurteilungen hierzu namentlich der Beurteilung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, an.

  • VG Münster, 06.06.2017 - 4 K 4967/16
    Auszug aus VG Münster, 21.07.2017 - 9 L 1200/17
    Die dortige Beurteilung mit den dafür gegebenen Begründungen, auf die verwiesen wird und die sich auch mit den gegenteiligen Begründungsansätzen auseinandersetzt, - vgl. etwa VG Münster, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2017 - 4 K 4967/16.A -, www.nrwe.de - trifft auch nach der rechtlichen Bewertung des beschließenden Gerichts zu.
  • VG München, 01.08.2017 - M 5 K 16.35862

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage aufgrund selbstverschuldetem

    Auf die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig sein könnte, da sie nicht auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift verweist (so: VGH BW, U.v. 18.4.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 28; VG Münster, B.v. 21.7.2017 - 9 L 1200/17.A - juris Rn. 7; a.A. VG Schleswig, B.v. 2.6.2017 - 13 A 142/17 - juris Rn. 13 ff.) kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger die Klage gerade zur Niederschrift erhoben hat.
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