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   VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 749/15   

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https://dejure.org/2016,46056
VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 749/15 (https://dejure.org/2016,46056)
VG Münster, Entscheidung vom 24.11.2016 - 2 K 749/15 (https://dejure.org/2016,46056)
VG Münster, Entscheidung vom 24. November 2016 - 2 K 749/15 (https://dejure.org/2016,46056)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 750/15

    Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs hinsichtlich Grenzverlaufs eines

    Auszug aus VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 749/15
    In diesem wohnen seine Eltern - die Kläger in den Verfahren 2 K 748/15 und 2 K 750/15 -, die Inhaber eines Nießbrauchrechts an diesem Grundstück sind.

    Die Beklagte erlies am selben Tag inhaltsgleiche Duldungsverfügungen gegenüber den Eltern des Klägers, die Gegenstand der Verfahren 2 K 748/15 und 2 K 750/15 sind.

  • LG Münster, 08.10.2013 - 4 O 202/13

    Umfang der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs

    Auszug aus VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 749/15
    Mit Urteil vom 10. September 2013 (04 O 202/13) stellte das Landgericht Münster fest, dass der aus dem Liegenschaftskataster ersichtliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 00 und 000 der wahren Eigentumslage entspricht und verpflichtete die Eltern des Klägers, die flächige Gartennutzung zu beseitigen und abzuräumen sowie die Käfige zur Hühnerhaltung auf dem Flurstück 000 zu beseitigen.
  • OLG Hamm, 05.06.2014 - 5 U 207/13

    Auskunftsrecht und Betretungsrecht stehen den Denkmalschutzbehörden bereits bei

    Auszug aus VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 749/15
    Mit Urteil vom 5. Juni 2014 wies das Oberlandesgericht Hamm (I-5 U 207/13) die Berufung des Klägers und seiner Eltern gegen das Urteil des Landgerichts Münster zurück.
  • VG Düsseldorf, 22.07.2010 - 11 L 805/10
    Auszug aus VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 749/15
    vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 L 805/10 -, juris.
  • VG Münster, 24.11.2016 - 2 K 750/15

    Verpflichtung zur konkreten Benennung eines anderen Vermessungsingenieures zur

    Der Sohn der Klägerin, der Kläger in dem Verfahren 2 K 749/15, ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. Flur 00, Flurstücke 00 und 00 (An der L. 0 - 0 in X. ), das mit einem zur Straße gelegenen Wohnhaus bebaut ist.

    Die Beklagte erlies am selben Tag inhaltsgleiche Duldungsverfügungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin und ihrem Sohn, die Gegenstand der Verfahren 2 K 748/15 und 2 K 749/15 sind.

    Das Gericht war nicht gehalten, das vorliegende Verfahren mit dem Klageverfahren des Sohnes der Klägerin - 2 K 749/15 - zu verbinden.

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