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   VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14   

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VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14 (https://dejure.org/2016,27057)
VG Münster, Entscheidung vom 26.07.2016 - 8 K 2614/14 (https://dejure.org/2016,27057)
VG Münster, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 8 K 2614/14 (https://dejure.org/2016,27057)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.12.1989 - VII R 30/89

    Rechtmäßigkeit des Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14
    Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind also nicht nur Rechtsstreitigkeiten um Abgabenerhebungen, sondern alle mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten (vgl. zu Fällen von Folgenbeseitigungsansprüchen BFH, z. B. Urteil vom 10. Februar 1982 - II R 20/78 -, juris; Urteil vom 19. Dezember 1989 - VII R 30/89 -, juris).

    Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben, wenn mit der Klage wegen einer Abgabenangelegenheit ausschließlich ein denkbarer Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht wird (BFH, z. B. Urteil vom 10. Februar 1982 - II R 20/78 -, juris; vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 1989 - VII R 30/89 -, juris).

  • BVerwG, 15.06.2011 - 9 C 4.10

    Klagebefugnis, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Besteuerungsgrundlagen,

    Auszug aus VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14
    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob ein solcher Folgenentschädigungsanspruch Teil der Rechtsordnung ist oder nicht ist (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, www.bverwg.de, Rn. 18 a. E. = juris mit weiteren Nachweisen aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 -, a. a. O., steht nicht der Rechtsauffassung entgegen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.

  • BFH, 06.10.1982 - II R 90/79

    Grunderwerbsteuerzuschlag - Verwaltungsrechtsweg - Finanzrechtsweg - Ablieferung

    Auszug aus VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14
    Dass die Frage einer Ablieferung von Steuern an eine ertragsberechtigte Körperschaft, die die Landesfinanzverwaltung eingenommen hat, nicht vom Begriff der Verwaltung von Abgaben, sondern vom Finanzausgleichsrecht erfasst wird (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - II R 90/79 -, BFHE 137, 192 = NVwZ 1983, 7666 = juris), steht nicht entgegen.

    Dass die Frage einer Ablieferung von Steuern an eine ertragsberechtigte Körperschaft, die die Landesfinanzverwaltung eingenommen hat, nicht vom Begriff der Verwaltung von Abgaben, sondern vom Finanzausgleichsrecht erfasst wird (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - II R 90/79 -, BFHE 137, 192 = NVwZ 1983, 7666 = juris), steht nicht entgegen.

  • BFH, 10.02.1982 - II R 20/78
    Auszug aus VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14
    Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind also nicht nur Rechtsstreitigkeiten um Abgabenerhebungen, sondern alle mit der Verwaltung von Abgaben zusammenhängenden Angelegenheiten (vgl. zu Fällen von Folgenbeseitigungsansprüchen BFH, z. B. Urteil vom 10. Februar 1982 - II R 20/78 -, juris; Urteil vom 19. Dezember 1989 - VII R 30/89 -, juris).

    Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben, wenn mit der Klage wegen einer Abgabenangelegenheit ausschließlich ein denkbarer Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht wird (BFH, z. B. Urteil vom 10. Februar 1982 - II R 20/78 -, juris; vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 1989 - VII R 30/89 -, juris).

  • BVerwG, 15.10.2012 - 7 B 2.12

    Steuerakten; Vollstreckungsakten; Informationszugang; Akteneinsicht; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Münster, 26.07.2016 - 8 K 2614/14
    Deshalb sind die abgabenrechtlichen Vorschriften in erster Linie bei Streitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) heranzuziehen; hierzu zählen die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren und die Vollstreckung (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2/12 -, www.bverwg.de, Rn. 13 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 307).
  • FG Münster, 30.08.2017 - 7 K 2828/16

    Kein Schadenersatzanspruch einer Gemeinde gegen ein Finanzamt

    Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 26.7.2016 (Az. 8 K 2614/14) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwiesen.
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