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   VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03   

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VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03 (https://dejure.org/2004,79574)
VG Münster, Entscheidung vom 30.12.2004 - 1 K 3999/03 (https://dejure.org/2004,79574)
VG Münster, Entscheidung vom 30. Dezember 2004 - 1 K 3999/03 (https://dejure.org/2004,79574)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.10.1981 - 1 B 35.81

    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit - Wiederholter Gesetzesverstoß - Straftat -

    Auszug aus VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03
    Wenn ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz zwar unterhalb der Schwelle einer Straftat vorliegen kann (vgl. zum WaffG a. F. z. B. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28), kann die Gröblichkeit eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 4 WaffG a. F. bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 gleichwohl nicht mit der gesetzlichen Bewertung eines Verhaltens als Straftat begründet werden.

    Denn aus dem im Erörterungstermin vom Beklagten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 - dürfte weiterhin folgen, dass auch im Falle der Erfüllung eines Straftatbestandes der waffenrechtliche Verstoß eigenständig nach seinem sachlichen Gewicht und damit - wie geschehen - unabhängig von einer gesetzlichen Einordnung als Straftat zu bewerten ist.

  • VG Aachen, 31.03.2004 - 6 K 1922/03

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs von in Form von Waffenbesitzkarten erteilter

    Auszug aus VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03
    Nicht das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2001 - WaffG a. F. -, sondern das WaffG 2002 ist nach den Vorgaben des materiellen Rechts anzuwenden, weil die Vorschriften des Waffengesetzes alter Fassung nicht nur abgeändert wurden, sondern mit dem Inkrafttreten des WaffG 2002 außer Kraft traten (Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts) und die vor dem 1. April 2003 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und damit die Waffenbesitzkarten des Klägers nicht nach altem Recht, sondern infolge der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 nach dem neuen Gesetz und damit "nach diesem Waffengesetz" im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 weiter gelten (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE105410400).

    b) Bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "nachträglich" jedoch auf den Zeitpunkt der Erteilung der alten Erlaubnis (vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. März 2004 - 6 K 1922/03 -, JURIS Dok.-Nr. MWRE105410400), liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ebenfalls nicht vor.

  • BGH, 24.11.1992 - 4 StR 539/92

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Besitz und unerlaubter tatsächlicher

    Auszug aus VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03
    Vielmehr ist auf der Grundlage der Regeln über die Gesetzeskonkurrenz infolge des Grundsatzes der Spezialität bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeineren (Straf-)Tatbestandes die Anwendbarkeit der allgemeineren (Straf--)Vorschrift ausgeschlossen, soweit der speziellere (Ordnungswidrigkeiten-)Tatbestand anzuwenden ist (im Ergebnis ebenso zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WaffG a. F. BGH, Beschluss vom 24. November 1992 - 4 StR 539/92 -, NStZ 1993 S. 192; zur Gesetzeskonkurrenz vgl. z. B. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, Seite 255 [Abschnitt II, Kapitel 2, Unterkapitel 4]).
  • OLG Karlsruhe, 24.06.1994 - 1 Ss 64/94

    Unerlaubter Waffenbesitz; Waffenbesitz; Waffenbesitzkarte; Erbe; Nachlaß; Waffe

    Auszug aus VG Münster, 30.12.2004 - 1 K 3999/03
    Die gesetzlichen Erleichterungen im Falle eines Waffenerwerbs nach § 28 Abs. 4 WaffG a. F. bzw. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG 2002 machen aber - unabhängig von der Art der Sanktion für einen Verstoß (vgl. dazu unten) - deutlich, dass der Gesetzgeber diesen Erwerbsgrund in einem anderen Licht sieht (zur Einstufung als minder schwerer Fall nach dem WaffG a. F. ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juni 1994 - 1 Ss 64/94 -, JURIS).
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