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   VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15   

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VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15 (https://dejure.org/2018,28020)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 01.08.2018 - 7 A 29/15 (https://dejure.org/2018,28020)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 01. August 2018 - 7 A 29/15 (https://dejure.org/2018,28020)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2017 - 3 L 207/16

    Sachsen-Anhalt; Bemessung der Finanzhilfe für eine Ersatzschule

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Diesem Umstand wurde jedoch bereits durch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO hinreichend Rechnung getragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2017 - 3 L 207/16 - zitiert nach juris).

    Damit geht aber nicht einher, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die erheblichen Mehrkosten, die mit einer integrativen Beschulung verbunden sind, gänzlich vernachlässigt hätte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2017, a.a.O.).

    Eine Verletzung der Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 VerfLSA vermochte auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 01.11.2017 (3 L 207/16) nicht zu erkennen.

    Wie sich dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16) entnehmen lässt, hält der Senat an seiner in der Entscheidung vom 22.10.2013 vertretenen Rechtsauffassung weiterhin fest.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 2 L 406/03

    Finanzhilfe für Ersatzschule

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe die sogenannte Deckelung in seinem Urteil vom 22.10.2013 - 3 L 582/12 unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 für zulässig gehalten.

    Der Einwand des Klägers, die Berechnungsvariable Klassenfrequenz sei nicht geeignet, den Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte richtig zu berechnen, verfängt nicht (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris).

    Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung, die eine solche Bekanntmachung vorschreibt, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006, a.a.O.).

    Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 21.12.2011 - 6 C 18.10

    Höhere Förderung der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg weiter streitig

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Aus Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch weder auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, noch auf die Gewährung einer staatlichen Finanzhilfe in bestimmter Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18.10 - zitiert nach juris).

    Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 06.09.2016 - 7 A 680/13

    Ersatzschulfinanzierung; zusätzliche Stundenpauschale; Gewährung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Aus den Regelungen in § 18a Abs. 5 SchulG LSA und § 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO ergibt sich auch keine Verletzung der Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD - zitiert nach juris).

    Dieser Auffassung folgt die Kammer weiterhin, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 18a Abs. 8 Nr. 3 SchulG LSA, wonach der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen zu erlassen hat über die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes einschließlich (Hervorhebung durch die Kammer) der Festsetzung der Stundenpauschale (diese Auffassung bereits vertreten: VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD - zitiert nach juris).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Im Umkehrschluss verstößt eine ungleiche Förderung nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich kein Grund für die Ungleichbehandlung findet, der im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 GG nachvollziehbar ist (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40-78).

    Diese Form der Bezuschussung halte sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf beziehe, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden solle (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 1 BvL 16/84 - zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen, 27.03.2006 - 2 B 776/04

    Schule in freier Trägerschaft, Schulaufsicht, Untersagung des Einsatzes von

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Die Nebenbestimmungen seien deshalb rechtswidrig, weil diese nicht der Erfüllung der Finanzhilfevoraussetzungen dienen würden, sondern zur Aufhebung der Bewilligung im Falle der Nichterfüllung führen würde (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2006 (Az. 2 B 776/04, zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 L 295/11

    Wartefrist für Inanspruchnahme von Finanzhilfe durch Ersatzschule

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Die Gestaltungsfreiheit ist auch hinsichtlich Art. 28 Abs. 2 S. 1 Verf LSA daher erst dann überschritten, wenn sich die Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Sachkostenzuschusses faktisch als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. für Vorstehendes: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2012 - 3 L 295/11 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
  • BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesem angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl. 2003, 67).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.08.2018 - 7 A 29/15
    Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2015 - 3 L 207/13

    Rückforderung von Finanzhilfen für Ersatzschulen bei fehlendem Nachweis der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2016 - 3 L 89/15

    Nachvollziehbarkeit des nach § 18a Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 SchulG ST geregelten

  • BVerwG, 04.11.2016 - 6 B 27.16

    Waldorfschulen; Privatschulfinanzierung; Inklusion; integrative Beschulung

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2022 - 4 L 159/21

    Gewährung von Finanzhilfen für Ersatzschulen für das Schuljahr 2017/2018 (hier:

    Am 17. Juli 2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 MD - vorgetragen, Methodik und Systematik hinsichtlich der Berechnungsparameter Stundenpauschale, Ausgleichsbetrag sowie Jahresentgelt der Lehrkräfte und der Zusatz Schülerkostensatz für integrierte Schüler seien auch anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und nachprüfbar.

    Nur dies ermöglicht den Schulträgern, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektiven aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie Art. 28 Verf LSA und damit der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Finanzhilfeberechnung zu überprüfen; eine allein materielle Ergebniskontrolle genügt mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 -, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 -, juris Rn. 66 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 128 f.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, juris Rn. 148 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 75; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1498; Wegricht, R&B 2/17, S. 31 [33 f., 37]; Dombert, R&B 3/12, S. 12 [15 f.]; Hesse, R&B 1/14, S. 3 [4]; Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e. V., R&B 2/12, S. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2022 - 4 L 258/21

    Finanzhilfe für Ersatzschulen

    Am 16. Juli 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 MD - vorgetragen, die Methodik und Systematik hinsichtlich der Ermittlung der Stundenpauschale, des Ausgleichsbetrages, des Jahresentgeltes der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen (Entgeltstufe und -gruppe sowie bei Grundschulen der Zuschuss präventive Förderung), der Vollbeschäftigteneinheiten pädagogischer Mitarbeiter an Grundschulen und der Schüler an öffentlichen Grundschulen seien auch nach Vorlage von Unterlagen durch den Beklagten nicht nachvollziehbar.

    Nur dies ermöglicht den Schulträgern, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektiven aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie Art. 28 Verf LSA und damit der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Finanzhilfeberechnung zu überprüfen; eine allein materielle Ergebniskontrolle genügt mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 -, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 -, juris Rn. 66 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 128 f.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, juris Rn. 148 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 75; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1498; Wegricht, R&B 2/17, S. 31 [33 f., 37]; Dombert, R&B 3/12, S. 12 [15 f.]; Hesse, R&B 1/14, S. 3 [4]; Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e. V., R&B 2/12, S. 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2022 - 4 L 228/21

    Schulrecht: Finanzhilfe für Ersatzschulen; Schulform Grundschule; Schuljahr

    Am 16. Juli 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 MD - vorgetragen, die Berücksichtigung der Entwicklungsstufe 4 beim Jahresentgelt für Lehrkräfte sei nicht plausibel.

    Nur dies ermöglicht den Schulträgern, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektiven aus Art. 7 Abs. 4 GG sowie Art. 28 Verf LSA und damit der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Finanzhilfeberechnung zu überprüfen; eine allein materielle Ergebniskontrolle genügt mangels handhabbarer verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2016 - 3 L 89/15 -, a. a. O.; VG Magdeburg, Urteil vom 1. August 2018 - 7 A 29/15 -, juris Rn. 66 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris Rn. 130; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 -, juris Rn. 128 f.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 21. Mai 2014 - 13/11 -, juris Rn. 148 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 75; Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 1498; Wegricht, R&B 2/17, S. 31 [33 f., 37]; Dombert, R&B 3/12, S. 12 [15 f.]; Hesse, R&B 1/14, S. 3 [4]; Institut für Bildungsforschung und Bildungsrecht e. V., R&B 2/12, S. 2).

  • VG Magdeburg, 26.05.2021 - 7 A 313/20

    Festsetzung der Finanzhilfe für Grundschulen in freier Trägerschaft (Schuljahr

    Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16.07.2020 Klage erhoben und führt unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 01.08.2018 (7 A 29/15 MD) zur Begründung aus, dass nach einer von der Landesregierung dem Landtag von Sachsen-Anhalt vorgelegten Übersicht im streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 93, 32 % der angestellten Lehrkräfte an staatlichen Grundschulen nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet worden seien, wobei 94, 75 % der angestellten Lehrkräfte eine Vergütung der Stufe 5 erhalten hätten.

    So hat der Beklagte in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 7 A 29/15 MD selbst dargelegt, dass etwa bei 75 % der einzuschulenden Kinder in die Grundschule kein Förderbedarf festzustellen sei und bei etwa 9 bis 12 % der Kinder ein hoher oder sehr hoher Förderbedarf vermerkt sei, aus dem trotz intensiver Förderung bei etwa 8 % der Kinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde.

  • VG Magdeburg, 26.05.2021 - 7 A 311/20

    Festsetzung der Finanzhilfe für Sekundarschulen in freier Trägerschaft (Schuljahr

    Er bezieht sich auf die Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 01.08.2018 - 7 A 29/15 MD, veröffentlicht in "juris" - , die auf Grundschulen und Gymnasien - also auch die beiden von der Kläger betriebenen Schulen - im streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 übertragen werden könne.

    So hat der Beklagte in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 7 A 29/15 MD selbst dargelegt, dass etwa bei 75 % der einzuschulenden Kinder in die Grundschule kein Förderbedarf festzustellen sei und bei etwa 9 bis 12 % der Kinder ein hoher oder sehr hoher Förderbedarf vermerkt sei, aus dem trotz intensiver Förderung bei etwa 8 % der Kinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werde.

  • VG Magdeburg, 26.05.2021 - 7 A 317/20

    Festsetzung einer Finanzhilfe für Sekundarschulen in freier Trägerschaft

    Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 17.07.2020 Klage erhoben und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 01.08.2018 (Az. 7 A 29/15 MD, zitiert nach juris) bezogen, die nach ihrer Auffassung auch auf Sekundarschulen in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 übertragbar seien.
  • VG Magdeburg, 25.01.2023 - 7 A 275/20

    Festsetzung der Finanzhilfe für berufsbildende Schulen im Schuljahr 2017/2018

    Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 29.06.2020 Klage erhoben und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Kammer in den Urteilen vom 01.08.2018 (Az. 7 A 29/15 MD) und vom 26.05.2021 (Az. 7 A 311/20 MD, 7 A 313/20 MD und 7 A 317/20 MD) bezogen, die nach seiner Auffassung auch auf die Berufsfachschulen in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 (zum Teil) übertragbar seien.
  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 7 A 556/19

    Verwaltungsgerichtliche Amtsermittlung bezüglich der Höhe der Finanzhilfe für

    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 19.12.2019 Klage erhoben und führt unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 01.08.2018 (7 A 29/15 MD) zur Begründung aus, dass nach § 9 SchifT-VO bzw. nunmehr § 10 SchifT-VO nach wie vor geregelt werde, dass für die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Entwicklungsstufe 4 im Rahmen der Bemessung des Jahresentgeltes zugrunde gelegt werde.
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