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   VG Magdeburg, 02.10.2014 - 9 B 180/14   

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VG Magdeburg, 02.10.2014 - 9 B 180/14 (https://dejure.org/2014,57562)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 02.10.2014 - 9 B 180/14 (https://dejure.org/2014,57562)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 9 B 180/14 (https://dejure.org/2014,57562)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2012 - 12 LA 180/11

    Notwendigkeit der Begründung ernsthafter Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus VG Magdeburg, 02.10.2014 - 9 B 180/14
    Das bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift, mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 41 VwVfG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.08.2012 - 12 LA 180/11 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2007 - 4 L 21/07

    Zur Auslegung des § 156 Abs. 1 ZVG

    Auszug aus VG Magdeburg, 02.10.2014 - 9 B 180/14
    Damit werden sie jedoch nicht zu den Abgabenpflichtigen, sondern an diese ist lediglich der Bescheid zu richten, so dass zwischen dem Inhalts- und Bekanntgabeadressat zu unterscheiden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.08.2007 - 4 L 21/07 - juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 02.12.2013 - B 4 E 13.806 - juris).
  • VG Bayreuth, 02.12.2013 - B 4 E 13.806

    Bekanntgabeadressat eines Grundsteuerbescheides im Zwangsverwaltungsverfahren;

    Auszug aus VG Magdeburg, 02.10.2014 - 9 B 180/14
    Damit werden sie jedoch nicht zu den Abgabenpflichtigen, sondern an diese ist lediglich der Bescheid zu richten, so dass zwischen dem Inhalts- und Bekanntgabeadressat zu unterscheiden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.08.2007 - 4 L 21/07 - juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 02.12.2013 - B 4 E 13.806 - juris).
  • VG Magdeburg, 26.02.2015 - 9 A 179/14

    Bekanntgabe von Bescheiden an einen Zwangsverwalter

    Mit Schlussurteil vom 23.11.2006 hat des Appellationsgericht Metz das Hauptinsolvenzverfahren nach Art. L. 643-9 Code de commerce mangels Masse eingestellt, was eine Restschuldbefreiung hinsichtlich Forderung, die vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind, bewirkt (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 02.10.2014 - 9 B 180/14 MD -).

    Dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.05.2014 auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 anzuordnen (9 B 180/14 MD), entsprach das erkennende Gericht mit Beschluss vom 02.10.2014, soweit mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.04.2014 mehr als 1.887,03 EUR vollstreckt werden sollen.

    Die streitbefangene Hauptforderung ist auch nicht von der faktischen Restschuldbefreiung als Ergebnis des in Frankreich geführten Hauptinsolvenzverfahrens umfasst, da sie nicht vor dem Liquidationseröffnungsurteil des französischen Appellationsgericht Metz vom 18.05.2004 durch welches das Gericht seine Zuständigkeit bejaht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet hat, entstanden sind (vgl. im Einzelnen: Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 02.10.2014 - 9 B 180/14 -).

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