Rechtsprechung
VG Magdeburg, 02.12.2014 - 2 B 287/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 51 S 1 AsylVfG
Anspruch eines Asylbewerbers auf länderübregreifende Umverteilung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Magdeburg, 11.12.2014 - 1 B 1196/14
Rückführung nach Italien
Bei verständiger Würdigung des „Einigungspapiers Oranienplatz“ ist allerdings davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde B-Stadt von der einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG nicht dispendiert werden sollte ( VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 - 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).Vielmehr sprechen die Hinweise auf die „(umfassende) Prüfung der Einzelfallverfahren“ und der den Betroffenen „bei ihren Einzelverfahren“ gewährten Unterstützung sowie der Verweis auf den zu beachtenden „Rahmen aller rechtlicher Möglichkeiten“ dafür, dass eine ausländerbehördliche Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Stellung im jeweiligen Einzelfall erfolgen soll, ohne dass die Ausländerbehörde dabei von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist ( VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 - 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).
Zugleich sei ihnen Unterstützung, darunter Rechtsberatung, in ihren Verfahren zugesichert worden ( VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 - 2 B 287/14 MD -, S. 6 f- d. BA.).
Dass Unterlassen einer zwangsweise Räumung des Oranienplatzes und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Campbewohnern beruhte nicht auf der Annahme der Zuständigkeit für die Flüchtlinge oder auf einem politischen Willen zur Zuständigkeit, sondern auf offenkundigen Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen innerhalb des Berliner Senats und darüber hinaus sowie auf dem Bestreben nach einer gewaltlosen Lösung des Konflikts, was letztlich zum „Einigungspapier Oranienplatz“ geführt hat ( VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 - 2 B 287/14 MD -, S. 7 f. d. BA.).
Jedenfalls lässt sich aus der offenen Formulierung von Nr. 5 des Einigungspapiers nicht der Wille zur Übernahme von Asylbewerbern unabhängig vom Ergebnis der vereinbarten Einzelfallprüfung ableiten ( VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 - 2 B 287/14 MD -, S. 8 d. BA.).
Diese auf das Schließen einer Regelungslücke abzielenden Erwägungen greifen hier offensichtlich nicht ein, weil das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 - 2 B 287/14 MD -, S. 8 f. d. BA. m. w. N.).