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   VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11   

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VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11 (https://dejure.org/2013,8639)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 04.03.2013 - 1 A 328/11 (https://dejure.org/2013,8639)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 04. März 2013 - 1 A 328/11 (https://dejure.org/2013,8639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 55 BBergG, § 58 BBergG, § 3 BBodSchG, § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 10 BBodSchG
    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters eines nicht stillgelegten, von ihm aber auch nicht weiter betriebenen Tontagebaus, als Zustandsstörer nach dem BBodSchG wegen Einbringung von Abfall zur Beseitigung seitens der Gemeinschuldnerin aufgrund der Zulassung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Selbst bei Anwendung des BBodSchG ist nach dem Urteil des BVerwG (v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75) der Insolvenzverwalter dann nicht Ordnungspflichtiger, wenn sich seine Verantwortlichkeit nicht aus dem aktuellen Zustand der Masse ergibt, sondern an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft, wie etwa die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG).(Rn.132).

    Dass ein Insolvenzverwalter als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden könne und mit der Insolvenzmasse einstehen müsse, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, U. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03, juris RdNr. 10; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.02.1999 - 11 C 9/97, juris RdNr. 12; Neumann a.a.O.).

    Dieser darf hinsichtlich seiner Belastung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG - in der jeweils gültigen Fassung) in Ansehung des Tontagebauurteils II des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03 -, juris) nur solcher zur "Verwertung" sein, dessen Qualität im Sinne geringer Belastung als Bodenersatzstoff geeignet ist, um die zur Wiedernutzbarmachung des Tontagebaus eigentlich erforderlichen natürlichen Bodenstoffe nicht in den Tagebau zur Verfüllung einbauen zu müssen.

    Auch unter Würdigung des von dem Beklagen herangezogenen Tontagebauurteils II des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 23.09.2004 - 7 C 22/03 -, juris) dringt nach den vorangegangenen Ausführungen die Auffassung des Beklagten nicht durch, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über die (Gemeinschuldnerin) wegen der Anwendung des Bundesbodenschutzgesetzes in einem noch nicht stillgelegten Tagebau, ohne dass der Insolvenzverwalter weitere Maßnahmen nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter bezüglich des Betriebes ergriffen hat, nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Zustandsverantwortlicher haftet und mit der Insolvenzmasse für früher durch die Gemeinschuldnerin aufgrund eines Sonderbetriebsplanes, der jetzt nicht mehr gültig ist, in den Tontagebau eingebrachten Abfalls einzustehen hat.

    (...) Dieser Dissens besteht seit dem Urteil des Senates vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 (BVerwGE 122, 75) nicht mehr.

    Bereits in seinem Urteil vom 23.09.2004 (7 C 22.03, BVerwGE 122, 75), in dem es, ohne dass sich die Ordnungspflicht weder inhaltlich noch zeitlich auf eine frühere Verpflichtung der Gemeinschuldnerin bezog, um die Heranziehung eines Insolvenzverwalters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt von kontaminierten massezugehörigen Grundstücken einer in Insolvenz gefallenen Firma, die kein Bergbaubetrieb war, ging, hatte das Bundesverwaltungsgericht angeführt, dass nach Ordnungsrecht zu entscheiden sei, wer als Störer heranzuziehen sei, und dass sich an diesen ordnungsrechtlichen Befund das Insolvenzrecht anschließe, in dem es bestimme, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen seien.

    Denn nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstab zur Störerhaftung des Insolvenzverwalters (insbesondere im Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.) kommt es ausschließlich darauf an, dass an den zunächst zu stellenden ordnungsrechtlichen Befund (wer Störer ist), sich das Insolvenzrecht anschließt, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind.

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 LC 41/03

    Einbau asbesthaltiger Abfälle im Tagebau Delitzsch-Südwest; Pflicht zur

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Diese dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (zu § 27 KrW-/AbfG vgl. OVG Lüneburg, U. v. 21.04.2005 - 7 LC 41/03 -, juris RdNr. 28).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist in den Fällen des Einsatzes von Abfällen zur Gestaltung einer Bergbaufolgelandschaft eines ehemaligen Tagebaugeländes im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahrens und ggf. im weiteren Bewilligungsverfahren zu prüfen (OVG Lüneburg, U. v. 21.04.2005 - a. a. O. -, m. w. N.).

    Zu den "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG gehören auch das Bundesbodenschutzgesetz und die dazu ergangene Bundesbodenschutzverordnung (zur Chemikalien-Verbotsverordnung siehe OVG Lüneburg, U. v. 21.04.2005 -, a. a. O, RdNr. 33).

    In Anknüpfung an § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die hier fraglichen Abfälle also "Abfälle zur Beseitigung" und unterfallen sie als solcher der Überlassungspflicht gem. § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 21.04.2005 - a. a. O, RdNr. 45).

  • BVerwG, 28.07.2010 - 7 B 16.10

    Lavasandtagebau; Verfüllung; Geltung des Bodenschutzrechts; Vorsorgewerte;

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss 7 B 16/10 vom 28.07.2010 (juris) in seinem Leitsatz Nr. 2 zur Geltung der Vorsorgewerte des Bundesbodenschutzrechts für die Verfüllung im Tagebau ausgeführt: "Die im Wege der dynamischen Verweisung durch bestandskräftigen Betriebsplan anwendbaren bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte gelten auch für die restliche Verfüllung bisher legal ohne ihre Beachtung teilverfüllter Tagebaue." Wenn insoweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss (RdNr. 10) ausführt, dass der beschließende Senat mit Urteil vom 14.04.2005 - BVerwG 7 C 26.03 - (BVerwGE 123, 247) grundsätzlich die Geltung des Bundesbodenschutzgesetzes für bergrechtliche Zulassungen bejaht (vgl. § 3 Nr. 10 BBodSchG), soweit Vorschriften des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebs Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (Urteil vom 14.04.2005, a. a. O., RdNrn.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.04.2005, 7 C 26/03, nach juris; bestätigt in: BVerwG, B. v. 28.07.2010 - 7 B 16/10 - nach juris).

    Soweit in diesem Zusammenhang bezüglich der Anwendung des Bundesbodenschutzgesetzes (auch zum Abschlussbetriebsplan) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 28.07.2010 - 7 B 16/10 -, juris) zitiert wird, betrifft die Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen ein eingestellter Tagebau mit Bodenaushub aus Straßenbauprojekten verfüllt werden darf.

    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Verfüllmaterial durch den bergrechtlichen Betriebsplan selbst die Vorsorgewerte nach dem Bundesbodenschutzgesetz einhalten muss (vgl. zum Ganzen: Neumann, juris-PR BVerwG 7 B 16/10, Anm. 2).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Hingegen handelt es sich bei Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht werden, auch dann noch um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt und Straßenausbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Sachen, bestehend aus unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall zur Beseitigung untersteht dem Abfallrecht, sofern für eine nach Jahren erfolgte "Verwachsung" keine Anhaltspunkte bestehen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.01.2012 - 8 A 11081/11-, juris u. VG Gera, B. v. 08.09.2001 - 600-8432-082/00 SOK GRZ, juris RdNr. 27 f).

    Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert - wie angeführt - nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material als Abfall zu betrachten ist (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.01.2012, a.a.O., RdNr. 50).

    Von Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit von Abfall- oder Bodenschutzrecht ist eine solche Verwachsung ohnehin nur dann, wenn die Stoffe dabei eine Verbindung mit dem "natürlichen" Erdboden eingehen, die sie zu einem wesentlichen Bestandteil des betreffenden Grundstücks machen, mit der Folge, das Bodenschutzrecht Anwendung findet (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.01.2012 - a.a.O., RdNr. 51).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - 2 M 13/12

    Duldungsanordnung zum Tonabbau zwecks Sicherung von Handlungs- und

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Zur Anwendung des Bundesbodenschutzgesetzes auf den Kläger als Störer hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 2 M 13/12 v. 09.05.2012 (juris) ausgeführt (Rn 37):.

    Das Urteil des erkennenden Gerichts weicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.05.2012 - 2 M 13/12 ab.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss 7 B 16/10 vom 28.07.2010 (juris) in seinem Leitsatz Nr. 2 zur Geltung der Vorsorgewerte des Bundesbodenschutzrechts für die Verfüllung im Tagebau ausgeführt: "Die im Wege der dynamischen Verweisung durch bestandskräftigen Betriebsplan anwendbaren bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte gelten auch für die restliche Verfüllung bisher legal ohne ihre Beachtung teilverfüllter Tagebaue." Wenn insoweit das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss (RdNr. 10) ausführt, dass der beschließende Senat mit Urteil vom 14.04.2005 - BVerwG 7 C 26.03 - (BVerwGE 123, 247) grundsätzlich die Geltung des Bundesbodenschutzgesetzes für bergrechtliche Zulassungen bejaht (vgl. § 3 Nr. 10 BBodSchG), soweit Vorschriften des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebs Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (Urteil vom 14.04.2005, a. a. O., RdNrn.

    Auch in diesem Zusammenhang stellte das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an das Urteil 7 C 26.03 fest, dass die Verfüllung der Abfälle durch Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes gestattet werde.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Dessen Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher überschreite aber die verfassensrechtlichen Grenzen, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.02.2000 (1 BvR 252/91, 1 BvR 315/99) näher bestimmt habe, insbesondere das Übermaßverbot.

    Die Inanspruchnahme des Klägers scheitere auch an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Opfergrenze des Zustandsverantwortlichen (B. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, NJW 2000, 2573).

  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Knüpft die Pflicht demgegenüber - wie etwa § 5 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - an die Stellung als Betreiber einer Anlage an, ist fragwürdig, ob schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht (offen gelassen im Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299 [301]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 2 L 104/08

    Bergrechtliche Grundabtretung

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    In diesem Zusammenhang hat im Übrigen das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss 2 L 104/08 vom 12.03.2009 (juris) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14.04.2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass bei der Verfüllung von Tagebaulöchern mit (Bau-) Abfällen im Rahmen eines Sonderbetriebsplanes die auf der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beruhenden Vorsorgewerte für Böden in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschritten werden dürfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2000 - 1 S 1245/99

    Polizeiliche Anordnung zwecks Gefahrenbeseitigung in einem aus der Bergaufsicht

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11
    Soweit in der Rechtsprechung diskutiert wird, dass auf die bergrechtlichen Zulassungen von Betriebsplänen die Grundsätze der Legalisierungswirkung, die für die gewerbeschutzrechtlichen und industrieschutzrechtlichen Genehmigungen entwickelt worden sind, nicht anwendbar sein sollen (vgl. u. a. VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.03.2000 - 1 S 1245/99 -, juris), erfassen die dort entwickelten Grundsätze den hier zu entscheidenden Fall nicht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 1 A 11222/09

    Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2002 - 7 A 10279/02

    Abgrenzung von Beseitigung und Verwertung von Abfall nach dem

  • VG Sigmaringen, 28.07.2010 - 3 K 174/07

    Altlast; Störerauswahl; Betreiber; Bestimmtheit; Boden; Grundwasser; Prüfwerte;

  • VG Freiburg, 16.10.2002 - 1 K 836/00

    Keine Legalisierungswirkung von bergrechtlichen Betriebsplänen

  • VG Oldenburg, 07.07.2011 - 5 B 1433/11

    Nachträgliche zeitweise Betriebseinschränkung einer Windkraftanlage zum Schutz

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 C 17.03

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; nicht genehmigungsbedürftige Anlage;

  • LG Berlin, 19.02.2004 - 30 O 518/03
  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 A 61/10

    Teilweise erfolgreiche Anfechtung bergamtlich verfügter Sicherungsanordnung

  • BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07

    Abschlussbetriebsplan; verantwortliche Person; Unternehmer; gesetzlicher

  • BVerwG, 10.02.1999 - 11 C 9.97

    Revisionsbegründungsfrist; fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Lagerung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Mit Urteil vom 04.03.2013 - 1 A 328/11 MD - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2011 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht auf das BBodSchG gestützt werden könne.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 - 1 A 328/11 MD - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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