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   VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17   

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VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17 (https://dejure.org/2018,44038)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 8 A 95/17 (https://dejure.org/2018,44038)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - 8 A 95/17 (https://dejure.org/2018,44038)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 26.02.2009, BVerwG 5 C 4.08; juris) könne aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" (z. B. Hausmeister) hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden sei.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) sowie der SS (Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisation für das NS-System teil hatte.

    Das Aufstellen dieser tatsächlichen Vermutung hinsichtlich der Tätigkeit für die Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung neben der Indizwirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (VG Dresden, Urteil v. 07.06.2006, 12 K 1222/04; juris) zum konkreten Verhalten des Betroffenen abstellte.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in der Entscheidung (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) aus:.

    "Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich [des Betroffenen] keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen", wie es in dem mit Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 [Gestapo] - a.a.O. entschiedenen Verfahren der Fall war.".

    Zu dem somit für die Indizwirkung geforderten Gruppenverhalten der Mitglieder führt das Bundesverwaltungsgericht für die Gestapo in dem Urteil vom 26.02.2009 (5 C 4.08; juris) unmissverständlich aus:.

    Beschreibend ist, dass der Betroffene in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Gestapo-Fall (5 C 4.08; juris) als Fachabteilungsleiter Wirtschaft (II E) in der Abteilung II der Gestapo sogar noch unterhalb der Position des Rechtsvorgängers des Klägers als Abteilungsleiter III der Gestapo beschäftigt war, was für die Indizwirkung als ausreichend angesehen wurde.

    Festzustellen sind danach jedenfalls keine konkreten tatsächlichen Begebenheiten woraus sich ein tatsächliches regimefeindliches Unterfangen des Arthur A. ähnlich wie in dem Fall des Gestapo-Beamten im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 4.08) ergibt, welche aber auch nicht zur Entlastung führten.

    Ähnlich wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (5 C 4.08; juris) ist vorliegend festzustellen, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers als langjähriger hauptamtlicher Gestapo-Bediensteter klar gewesen sein musste, was die Folgen seiner Tätigkeit in der Terrororganisation Gestapo waren und hatten sein sollen.

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) sowie der SS (Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisation für das NS-System teil hatte.

    Dabei bildet die Gestapo hinsichtlich der Indizwirkung, im Vergleich zur Massenorganisation der SS, eher eine vergleichsweise homogene Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris).

    So führt das Bundesverwaltungsgericht auch in dem Urteil vom 14.05.2009 zur SS (5 C 15.08; juris) aus:.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangener Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine - schon gar nicht bindende - Feststellungswirkung zu (vgl. nur: BVerwG Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; BVerwG, Beschluss v. 09.03.2005, 8 B 103.04; VG Magdeburg, Urteil v. 14.09.2004, 5 A 221/03 MD; VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; alle juris).

    Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliche Ziele die Abwehr von Gefahren zu Grunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben könnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; VG Gera, Urteil v. 11.10.2016, 6 K 1372/14 Ge; alle juris).

  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    (vgl.: VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; juris).

    Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangener Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine - schon gar nicht bindende - Feststellungswirkung zu (vgl. nur: BVerwG Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; BVerwG, Beschluss v. 09.03.2005, 8 B 103.04; VG Magdeburg, Urteil v. 14.09.2004, 5 A 221/03 MD; VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; alle juris).

  • VG Dresden, 07.06.2006 - 12 K 1222/04
    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Das Aufstellen dieser tatsächlichen Vermutung hinsichtlich der Tätigkeit für die Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung neben der Indizwirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (VG Dresden, Urteil v. 07.06.2006, 12 K 1222/04; juris) zum konkreten Verhalten des Betroffenen abstellte.

    Die Ausführungen sind nur im Kontext mit der entsprechenden Entscheidung des Ausgangsgerichts (VG Dresden, Urteil v. 07.06.2006, 12 K 1222/04; juris) und der Stellung des dortigen Betroffenen innerhalb der Gestapo zu verstehen.

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    1.) Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend nur: Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Indizwirkung für das Vorliegen des objektiven Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4, Alt. 3 AusglLeistG bei der Wahrnehmung hervorgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, wie dies etwas bei einem Gauleiter oder etwa einem führenden Funktionär auf Reichsebene der Fall ist anzunehmen ist (Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05; Beschluss v. 01.08.2007, 5 B 148.07; juris).

  • BVerwG, 09.03.2005 - 8 B 103.04

    Zulässigkeit der Beiladung einer Hauptbeteiligten im demselben Verfahren als

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangener Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine - schon gar nicht bindende - Feststellungswirkung zu (vgl. nur: BVerwG Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; BVerwG, Beschluss v. 09.03.2005, 8 B 103.04; VG Magdeburg, Urteil v. 14.09.2004, 5 A 221/03 MD; VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; alle juris).
  • VG Magdeburg, 14.09.2004 - 5 A 221/03
    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangener Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine - schon gar nicht bindende - Feststellungswirkung zu (vgl. nur: BVerwG Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; BVerwG, Beschluss v. 09.03.2005, 8 B 103.04; VG Magdeburg, Urteil v. 14.09.2004, 5 A 221/03 MD; VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; alle juris).
  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 303/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    "Aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" (z. B. als Hausmeister) hauptamtliche Tätigkeit für die Gestapo kann eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist (vgl. BGH Urteil v. 26.04.1961, IV ZR 303/60, RzW 1961, 377, zu als völlig untergeordnet zu bewertenden Tätigkeit als "Fernschreiber").
  • VG Gera, 11.10.2016 - 6 K 1372/14

    Vorschubleisten zugunsten des NS-Systems durch publizistische Unterstützung

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.10.2018 - 8 A 95/17
    Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliche Ziele die Abwehr von Gefahren zu Grunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben könnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; VG Gera, Urteil v. 11.10.2016, 6 K 1372/14 Ge; alle juris).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

  • VG Magdeburg, 10.11.2008 - 5 A 2/08

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

  • VG Dresden, 13.12.2000 - 14 K 3548/99
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