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   VG Magdeburg, 05.11.2018 - 3 B 415/17   

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https://dejure.org/2018,50384
VG Magdeburg, 05.11.2018 - 3 B 415/17 (https://dejure.org/2018,50384)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05.11.2018 - 3 B 415/17 (https://dejure.org/2018,50384)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05. November 2018 - 3 B 415/17 (https://dejure.org/2018,50384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 123 Abs 1 VwGO, § 68 TKG 2004
    Vorläufiger Rechtsschutz auf Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Errichtung einer Telekommunikationslinie

  • Wolters Kluwer

    Vorwegnahme der Hauptsache; Zustimmungsfiktion; Telekommunikationslinie; E-Ladesäulen; Vectoringsperre; vorläufiger Rechtsschutz auf Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Errichtung einer Telekommunikationslinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2018 - 3 B 415/17
    Eine solche Konstellation verpflichtet das Gericht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927, 928).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2018 - 3 B 415/17
    Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 10.03.2016 - 3 E 2/16

    Wegebaulast; Leistung; Streitwert

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2018 - 3 B 415/17
    Dabei geht die Kammer vom Auffangwert in Höhe von 5.000,- ? je Maßnahme in der Hauptsache aus (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 10.3.2016 - 3 E 2/16 -, zit. nach juris), da anderweitige Anhaltspunkte für die Bemessung des Wertes der begehrten Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz nicht vorliegen.
  • VG Magdeburg, 14.01.2019 - 3 A 257/18

    Erfolgreiche Klage auf Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Errichtung einer

    Mit Beschluss vom 5.11.2018 - 3 B 415/17 MD - lehnte die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

    Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 B 415/17 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

    Die Nichteinhaltung dieser Frist, die sich aus dem Ablauf eines Jahres seit Eintragung in die Vectoringliste zum offenbar selbstgewählten Zeitpunkt 16.3.2017 ergibt (vgl. Ziff. V.12 des Beschlusses vom 24.4.2013 der Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur - Anlage ASt 13 der Antragsschrift im Verfahren 3 B 415/17 MD), führt auch nicht automatisch zu einer Vertragsstrafe ("Pönale") oder dem Ausschluss der Klägerin aus dem Wettbewerb um eine Erstellung und Vermarktung eines Breitbandnetzes in A-Stadt.

    Dies lässt erkennen, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt und eine Vectoringsperre mithin nicht automatisch nach dem Verstreichen der Jahresfrist seit Anzeige der Erschließungsabsicht (vgl. Anlage ASt 13a zur Antragsschrift im Verfahren 3 B 415/17 MD) verhängt wird.

    Auf die Verfügung des Gerichts vom 16.1.2018 (3 B 415/17 MD) hin hat die Klägerin glaubhaft bekundet, dass sie derartige "Fernspeiseeinrichtungen" bzw. Ferneinspeiseeinrichtungen, die gem. § 3 Nr. 26 TKG für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sein müssen, mit der Errichtung des von ihr geplanten Multifunktionsgehäuses P. beabsichtigt.

    Ihr Vorbringen, es handele sich hierbei um für die Errichtung von MFG erforderliche Stromversorgungseinrichtungen (Bl. 79 der Akte 3 B 415/17 MD, S. 8 des Schriftsatzes v. 30.1.2018, bekräftigt in der mündlichen Verhandlung), hat die Beklagte weder widerlegt noch auch nur in Frage gestellt.

    Hierbei handelt es sich um ein zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Meldung eigenwirtschaftlicher Ausbauvorhaben nach Ablauf des Markterkundungsverfahrens (Nachmeldung) bestehendes Einvernehmen (vorgelegt von der Klägerin als Anlage ASt 7 zum Antragsschriftsatz im Verfahren 3 B 415/17 MD).

    Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Zustimmungsbegehren der Klägerin um ein solches im Rahmen einer "Nachmeldung" handelt und den Zuwendungsempfänger eines öffentlich geförderten Breitbandausbauvorhabens nach Ziff. 3 der Einvernehmensregelung berechtigt, derartige Nachmeldungen zu ignorieren und mit der Umsetzung des staatlich subventionierten Breitbandausbauvorhabens zu beginnen bzw. dieses fortzusetzen (vgl. Rn. 65 EU-Breitbandleitlinien und § 4 Abs. 10 NGA-RR), hemmt eine nicht sämtliche konkreten Anforderungen (etwa Erreichen der zugesagten Meilensteine) erfüllende erklärte Eigenausbauabsicht im Förderverfahren (so bei der Klägerin, S. 12 des Widerspruchsbescheides der ateneKOM GmbH v. 22.9.2017, Anl. ASt 10 zum Antragsschriftsatz der Klägerin im Verfahren 3 B 415/17 MD) nicht die Frist der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 3 S. 2 TKG.

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