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   VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20   

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VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20 (https://dejure.org/2020,43789)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - 15 B 10/20 (https://dejure.org/2020,43789)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - 15 B 10/20 (https://dejure.org/2020,43789)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (43)

  • VG Magdeburg, 29.07.2020 - 15 B 7/20

    Prüfung der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst bei der

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung; vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 15 B 7/20 -, juris).(Rn.27).

    Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. zum Ganzen nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 11.02.2015 - 8 B 19/14 -, juris m. w. N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinargerichts (vgl. nur zuletzt: Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris) ist dies der Fall, wenn sich die Entscheidungen nach § 38 DG LSA dem Grunde nach als rechtswidrig erweisen, weil die tatbestandlich geforderte Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der späteren voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst nicht - oder nicht sorgfältig - vorgenommen wird oder sich diese nicht bestätigt.

    a.) Das für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht (bis 31.12.2015, 8. Kammer; ab 01.01.2016, 15. Kammer) weist in seiner ständigen Rechtsprechung stets darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des noch anhängigen und weiter zu ermittelten behördlichen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 DG LSA in dem jeweiligen Bescheid selbst vorzunehmen ist; oder - soweit diese Prüfung in einem vorausgegangenen Bescheid nach diesen Vorschriften bereits vorgenommen wurde - durch Verweis darauf zu erkennen gegeben wird, dass sich der zuständige Entscheidungsträger über die Reichweite seiner Anordnung hinreichend Gedanken gemacht hat (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschl. v. 07.06.2016, 15 B 19/16; Beschl. v. 29.06.2015, 8 B 7/15; Becl.

    Wegen der unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen einer beamtenrechtlichen (§ 39 BeamtStG; § 53 LBG LSA) und disziplinarrechtlichen (§ 38 DG LSA) Suspendierung und/oder Einbehaltungsverfügung, ist bereits ein bloßer Verweis auf eine beamtenrechtliche Suspendierung zweifelhaft, zumal sich beide gegenseitig ausschließen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris).

    Zumindest muss der Verweis im Bescheid explizit erfolgen (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20 m.w.Nachw.; juris).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften (vgl. nur: BVerwG, Beschlüsse v. 04.04.2019, 2 B 32.18 und vom 20.12.2013, 2 B 44.12; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; alle juris).

    Der alleinige Verweis auf "derart scherwiegende Pflichtverletzungen, dass bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme Ihre Entfernung aus dem Dienst folgen wird", stellt keine Prüfung, sondern lediglich eine unsubstantiierte Behauptung dar (so schon VG Magdeburg, Beschluss v. 29.07.2020, 15 B 7/20; juris).

  • VG Magdeburg, 15.11.2016 - 15 A 12/16

    Disziplinarverfahren wegen Dienstvergehen einer Polizeibeamtin; Entfernung aus

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 3 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihm zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden (VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 54).

    Vorliegend beträgt der Strafrahmen des § 258a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 48 f. m. w. N.).

    Bei einer Strafdrohung im oberen Bereich - wie vorliegend bis zu fünf Jahren - reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines dienstlichen Bezuges bis zur Höchstmaßnahme (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.11.2016 - 15 A 12/16 -, juris, Rdnr. 52 m. w. N.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Nach neuerer disziplinarrechtlicher Rechtsprechung stellt der Strafrahmen einen Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme dar (vgl. nur: BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris).

    Demzufolge ist bei der Ausübung des nach § 13 Abs. 1 DG LSA für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme eröffneten Ermessens jede Schematisierung zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rdnr. 22 a. E.).

  • VG Magdeburg, 25.02.2015 - 8 B 20/14

    Disziplinarrecht; Einbehaltung der Dienstbezüge; Antrag nach § 61 DG LSA

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    a.) Das für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht (bis 31.12.2015, 8. Kammer; ab 01.01.2016, 15. Kammer) weist in seiner ständigen Rechtsprechung stets darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des noch anhängigen und weiter zu ermittelten behördlichen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 DG LSA in dem jeweiligen Bescheid selbst vorzunehmen ist; oder - soweit diese Prüfung in einem vorausgegangenen Bescheid nach diesen Vorschriften bereits vorgenommen wurde - durch Verweis darauf zu erkennen gegeben wird, dass sich der zuständige Entscheidungsträger über die Reichweite seiner Anordnung hinreichend Gedanken gemacht hat (VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschl. v. 07.06.2016, 15 B 19/16; Beschl. v. 29.06.2015, 8 B 7/15; Becl.

    Jedoch darf die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen (vgl. zusammenfassend: BVerwG, U. v. 13.08.1979 - 1 DB 14.79; VG Berlin, B. v. 02.02.2007 - 80 Dn 59.06; VG Magdeburg, B. v. 27.11.2006 - 8 A 17/06 und v. 19.05.2009 - 8 B 7/09; B. v. 25.02.2015 - 8 B 20/14; B. v. 17.09.2015- 8 B 10/15; alle juris).

  • VG Magdeburg, 27.08.2014 - 8 B 13/14

    Disziplinarrecht; Einbehaltung der Dienstbezüge und vorläufige Dienstenthebung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    V. 27.08.2014, 8 B 13/14; alle juris).

    Sie hat dabei den als Dienstvergehen gewerteten Sachverhalt soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang des vorgeworfenen Verhaltens inhaltlich zu bestimmen und zu konkretisieren (vgl. BVerwG, B. v. 22.02.1992 - 1 DB 5/92 -, juris, Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.08.2005 - OVG 80 SN 1.05 -, juris, Rdnr. 8; VG Magdeburg, B. v. 27.08.2014 - 8 B 13/14 -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2010 - DL 16 S 579/10

    Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung zu Gunsten Dritter durch

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 - B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - alle juris).

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 - BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 - alle juris).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 - B. v. 10.09.2010 - 2 B 97/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - alle juris).

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 - BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 - alle juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2020 - 10 M 4/20

    Einbehaltung von Dienstbezügen im Disziplinarverfahren

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2019, 2 VR 3.19; OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2020, 10 M 4/20; alle juris).

    Das Disziplinargericht vermag daher nicht dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Einzelfallentscheidung (Beschluss v. 05.10.2020, 10 M 4/20; juris) zu folgen, wonach die bloße Erwähnung anderer Entscheidungen nach § 38 DG LSA "eine hinreichende Verknüpfung" - wohl zur notwendigen tatbestandlichen Prognoseentscheidung - darstelle.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2005 - 80 SN 1.05

    Abstrakte Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhalts in einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1, 02 - OVG Berlin-Brandenburg; B. v. 18.08.2005 - 80 SN 1.05; Bay VGH, B. v. 11.04.2012 - 16b DCV 11.985 - alle juris).

    Sie hat dabei den als Dienstvergehen gewerteten Sachverhalt soweit wie möglich nach Zeit, Ort und Umfang des vorgeworfenen Verhaltens inhaltlich zu bestimmen und zu konkretisieren (vgl. BVerwG, B. v. 22.02.1992 - 1 DB 5/92 -, juris, Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.08.2005 - OVG 80 SN 1.05 -, juris, Rdnr. 8; VG Magdeburg, B. v. 27.08.2014 - 8 B 13/14 -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.).

  • VG Dresden, 28.02.2018 - 10 K 286/15
    Auszug aus VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20
    Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es, dass er polizeirechtliche Gefahren, insbesondere solche für Leib und Leben, abwendet, sowie die (weitere) Begehung von Straftaten verhindert und begangene Straftaten ermittelt und alle keinen Aufschub gestatteten Anordnungen trifft sowie die Ermittlungsunterlagen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft übermittelt (VG Dresden, U. v. 28.02.2018 - 10 K 286/15.D -, juris, Rdnr. 45 m. w. N.).
  • VG Berlin, 02.02.2007 - 80 Dn 59.06

    Vorläufiger Einbehalt von 50% der Bezüge eines Lehrers wegen pornographischer

  • BVerwG, 22.05.1992 - 1 DB 5.92

    Rechtmäßigkeit einer vom Dienstherrn beabsichtigten Pfändung der Dienstbezüge

  • VG Saarlouis, 17.09.2010 - 7 K 238/09

    Entfernung einer Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst bei erpresstem

  • VG Magdeburg, 09.07.2018 - 15 B 9/18

    Disziplinarverfahren; Gerichts- und Anwaltskosten; Ermittlung der

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von

  • BVerwG, 13.08.1979 - 1 DB 14.79
  • BVerwG, 04.04.2019 - 2 B 32.18

    Ansehensverlust; Ausnahmefall; Beamter; Beleidigung; Chat; Chatroom;

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • VG Magdeburg, 07.06.2016 - 15 B 19/16

    Vorläufige Dienstenthebung; Darlegungspflicht des Dienstvergehens durch

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

  • VG Magdeburg, 19.05.2009 - 8 B 7/09
  • VG Magdeburg, 24.09.2019 - 15 A 5/17

    Berücksichtigung von Entlastungs- und Milderungsgründen im Disziplinarrecht;

  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

  • VG Magdeburg, 17.09.2015 - 8 B 10/15

    Disziplinarrecht, Einbehaltung von Dienstbezügen; Antrag nach § 61 DG LSA

  • VG Magdeburg, 29.06.2015 - 8 B 7/15

    Kindergeld und Kindesunterhalt als Einkommen bei der Kürzung von Dienstbezügen

  • VG Magdeburg, 11.02.2015 - 8 B 19/14

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 50 % der

  • BVerwG, 10.09.2010 - 2 B 97.09

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Abweichung von der

  • BVerwG, 28.11.2019 - 2 VR 3.19

    Vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge

  • BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06

    Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • VGH Bayern, 11.04.2012 - 16b DC 11.985

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; teilweise Einbehaltung von

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 23.11.2006 - 1 D 1.06

    Absehen von der Untersuchung; notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift;

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen

  • OVG Saarland, 18.05.2011 - 6 B 211/11

    Ermessensausübung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und

  • OVG Saarland, 17.06.2009 - 6 B 289/09

    Vorläufige Dienstenthebung einer Justizvollzugsbeamtin wegen Aufnahme einer

  • VG Magdeburg, 04.11.2009 - 8 A 19/08
  • VG Magdeburg, 12.06.2012 - 8 B 5/12

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung

  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 16b DS 10.1120

    Antrag auf Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über einen Aussetzungsantrag

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 AV 4.09

    Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG;

  • BVerwG, 21.04.2010 - 2 B 101.09

    Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisses eines Beamten und seines

  • VG Magdeburg, 21.02.2022 - 15 B 2/22

    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge; prognostizierte

    Ebenso wenn sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes nach § 38 Abs. 2 DG LSA nicht (mehr) an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation des Beamten ausrichtet (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020 - 15 B 10/20 -, juris, Rdnr. 16).

    Das für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht (bis 31.12.2015, 8. Kammer; ab 01.01.2016, 15. Kammer) weist in seiner ständigen Rechtsprechung stets darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des noch anhängigen und weiter zu ermittelten behördlichen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 DG LSA in dem jeweiligen Bescheid selbst vorzunehmen ist; oder - soweit diese Prüfung in einem vorausgegangenen Bescheid nach diesen Vorschriften bereits vorgenommen wurde - durch Verweis darauf zu erkennen gegeben wird, dass sich der zuständige Entscheidungsträger über die Reichweite seiner Anordnung hinreichend Gedanken gemacht hat (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020 - 15 B 10/20 -, juris, Rdnr. 27 m. w. N.).

    Demzufolge führt die unzureichende Konkretisierung des als Dienstvergehen gewerteten Fehlverhaltens des Beamten nicht nur zur unzureichenden Begründung des Bescheides (§ 3 DG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG), sondern auch zur fehlerhaften Prognose der Wahrscheinlichkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst und zur materiellen Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltungsverfügung (VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020 - 15 B 10/20 -, juris, Rdnr. 33).

    Denn ohne eine solche Konkretisierung kann die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht beurteilt werden (vgl. VG Magdeburg, B. v. 05.11.2020 - 15 B 10/20 -, juris, Rdnr. 34).

  • VG Magdeburg, 26.10.2022 - 15 B 22/22

    Disziplinarvergehen - unerlaubte Nebentätigkeit; anteilige Einbehaltung des

    Das für das gesamte Land Sachsen-Anhalt zuständige Disziplinargericht (bis 31.12.2015, 8. Kammer; ab 01.01.2016, 15. Kammer) weist in seiner ständigen Rechtsprechung stets darauf hin, dass die notwendige Prüfung und Prognoseentscheidung zum voraussichtlichen Ausgang des noch anhängigen und weiter zu ermittelten behördlichen Disziplinarverfahrens als Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 DG LSA in dem jeweiligen Bescheid selbst vorzunehmen ist; oder - soweit diese Prüfung in einem vorausgegangenen Bescheid nach diesen Vorschriften bereits vorgenommen wurde - durch Verweis darauf zu erkennen gegeben wird, dass sich der zuständige Entscheidungsträger über die Reichweite seiner Anordnung hinreichend Gedanken gemacht hat (VG Magdeburg, Beschl. v. 05.11.2020, 15 B 10/20 ; Beschl. v. 29.07.2020, 15 B 7/20; Beschl. v. 09.07.2018, 15 B 9/18; Beschl. v. 25.02.2015, 8 B 20/14; Beschl. v. 07.06.2016, 15 B 19/16; Beschl. v. 29.06.2015, 8 B 7/15; Beschl. V. 27.08.2014, 8 B 13/14; alle juris).

    Das Gericht hält auch eine Prognose in einer Antragserwiderung (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 05.11.2020, 15 B 10/20 MD, juris, Rdnr. 37 ff.) oder - wie vorliegend - einen ausdrücklichen Verweis auf eine zuvor erhobene Disziplinarklage für ausreichend, wenn aus der Klageschrift die erforderliche Prognose anhand der ermittelten Dienstvergehen und ihrer Schwere zu ersehen ist.

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