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   VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19   

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VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19 (https://dejure.org/2019,51450)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06.12.2019 - 9 B 442/19 (https://dejure.org/2019,51450)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - 9 B 442/19 (https://dejure.org/2019,51450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, EUV 604/2013
    Rückführung eines Asylsuchenden nach der Dublin III-VO nach Griechenland, individuelle Zusicherung griechischer Behörden, fehlende Vulnerabilität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) - sowie vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) - alle juris), zumal es sich bei Art. 3 EMRK im Kern um ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Mitgliedsstaat zu gewährenden Existenzgrundlagen und nicht um ein individuelles Leistungsrecht der einzelnen Person auf bestimmte Staatsleistungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris).

    Dasselbe gilt für Mängel bei der Integration von anerkannten Schutzbedürftigen und den Umstand, dass Personen, die internationalen Schutz gewährt bekommen haben, in dem Mitgliedstaat anders als Einheimische in der Regel über familiäre Verbindungen nicht verfügen (vgl. EuGH, Urteile v. 19.03.2019, a. a. O.).

    dd) Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Antragstellerin nach Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (vgl. dazu EuGH, B. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17; beide juris).

  • VG Dresden, 16.11.2017 - 6 L 1187/17
    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Zwar verlangt der Umstand, dass in einem Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen festgestellt wurden für die nun gegenteilige Annahme eine hinreichende Tatschengrundlage, die den Schluss zulässt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Mitgliedstaat seitdem erheblich verbessert haben (so auch VG Dresden, B. v. 16.11.2017 - Az. 6 L 1187/17.A, juris).

    Im Allgemeinen bestehende systemische Mängel müssen sich konkret auf die Antragstellerin auswirken können, so dass gerade für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht (vgl. VG Regensburg, B. v. 16.08.2018 - RN 13 S 18.50524; VG Dresden, B. v. 16.11.2017 - 6 L 1187/17.A; beide juris).

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    dd) Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Antragstellerin nach Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (vgl. dazu EuGH, B. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19; EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-163/17; beide juris).
  • VG Regensburg, 16.08.2018 - RN 13 S 18.50524

    Systematische Mängel in Griechenland - Durchführung eines Asylverfahrens in

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Im Allgemeinen bestehende systemische Mängel müssen sich konkret auf die Antragstellerin auswirken können, so dass gerade für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht (vgl. VG Regensburg, B. v. 16.08.2018 - RN 13 S 18.50524; VG Dresden, B. v. 16.11.2017 - 6 L 1187/17.A; beide juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Diese besonders hohe Schwelle ist vor dem Hintergrund der abzuverlangenden Eigeninitiative grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Fehlen von Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, U. v. 08.08.2018 - 1 B 25718 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, beide juris).
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) - sowie vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) - alle juris), zumal es sich bei Art. 3 EMRK im Kern um ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Mitgliedsstaat zu gewährenden Existenzgrundlagen und nicht um ein individuelles Leistungsrecht der einzelnen Person auf bestimmte Staatsleistungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) - sowie vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) - alle juris), zumal es sich bei Art. 3 EMRK im Kern um ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Mitgliedsstaat zu gewährenden Existenzgrundlagen und nicht um ein individuelles Leistungsrecht der einzelnen Person auf bestimmte Staatsleistungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Dies wäre mit den Zielen und dem System der Verordnung (EU) 604/2013 unvereinbar (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) - sowie vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - und - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) - alle juris), zumal es sich bei Art. 3 EMRK im Kern um ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Mitgliedsstaat zu gewährenden Existenzgrundlagen und nicht um ein individuelles Leistungsrecht der einzelnen Person auf bestimmte Staatsleistungen handelt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 - juris).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Dies liegt darin begründet, dass die Frage, ob eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend und damit als gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 EuGrCh verstoßend einzustufen ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt (vgl. EGMR, U. v. 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) - v. 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) - sowie v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, alle juris).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.12.2019 - 9 B 442/19
    Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, B. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 863/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Abschiebung nach Bulgarien

  • VG Aachen, 28.09.2020 - 10 K 2203/19

    Asyl; Dublin; Schutzberechtigter; Griechenland; erniedrigende Behandlung;

    A.: VG Cottbus, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 5 L 545/19.A -, juris, Rn. 20; VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 9 B 442/19 -, juris, Rn. 31; VG des Saarlandes, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 L 1112/19 -, juris, Rn. 37 ff., jeweils m. w. N.

    vgl. aber VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 9 B 442/19 -, juris, Rn. 51 f., das einen Zugang zum HELIOS 2 - Programm im dort entschiedenen Fall angenommen hat.

  • VG Würzburg, 24.02.2020 - W 8 K 19.32165

    Keine Rückführung in Mitgliedstaat aufgrund besonderer Umstände

    Für Schutzberechtigte ist es so gut wie unmöglich, alle für die Sozialhilfe erforderlichen Dokumente zu beschaffen, so dass sie Sozialleistungen im Endeffekt zunächst nicht erhalten (VG Magdeburg, B.v. 6.12.2019 - 9 B 442/19 - juris mit Bezug auf U.v. 1.11.2019 - 9 A 247/19 MD).
  • VG Aachen, 30.12.2020 - 10 K 1303/20

    Asyl; Dublin; Schutzberechtigter; Griechenland; erniedrigende Behandlung;

    vgl. aber VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 9 B 442/19 -, juris, Rn. 51 f., das einen Zugang zum HELIOS 2 - Programm im dort entschiedenen Fall angenommen hat.
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