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   VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD   

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VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD (https://dejure.org/2022,4803)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD (https://dejure.org/2022,4803)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 07. März 2022 - 9 B 273/21 MD (https://dejure.org/2022,4803)
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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutz: AfD darf als Verdachtsfall eingestuft werden

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Folglich ist eine differenzierte Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau geboten (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris).

    Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris).

    Steht diese verfassungsrechtliche Vorgabe in deutlichem Gegensatz zur Auffassung einer Partei, ist dies Ausdruck eines Verstoßes gegen die Menschenwürde (so BVerfG, U. v. 17.01.2017, a. a. O.).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn dies als Begründung für eine Ausgrenzung und Rechtlosigkeit von Ausländern oder von "nicht ethnisch Deutschen" herangezogen wird, wie dies etwa hinsichtlich der Programmatik der NPD festgestellt wurde (vgl. hierzu BVerfG, U. v. 17.01.2017, a.a.O.).

    Dagegen lässt sich aus den in das Verfahren eingeführten Äußerungen jedenfalls eine "Überbetonung" der Abstammung nicht absprechen, was jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, durch eine Beobachtung weitere Erkenntnisse darüber zu erlangen, ob die Antragstellerin mit einem solchen Ansatz noch auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, da bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Wirkung zukommt (vgl. BVerfG, U. v. 17.01.2017, a. a. O.).

    Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (BVerfG, U. v. 17.01.2017, a. a. O.).

    Anders gewendet: Das Europarecht stellt an ein diesbezügliches Vorgehen des Verfassungsschutzes keine höheren Anforderungen als das nationale Recht selbst (vgl. BVerfG; U. v. 17.01.2017, a. a. O.); dies gilt mithin auch für die von der Antragstellerin gerügte mangelnde Anhörung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.06.2020, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, U. v. 21.07.2010 - 6 C 22/09 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG).

    Da politische Parteien/kommunale Wählervereinigungen auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei/kommunalen Wählervereinigung abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (so für politische Parteien: BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O; vgl. auch VG Düsseldorf, U. v. 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris).

    Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte an den Inhalt von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O., sowie v. 14.12.2020 - 6 C 11/18 - VG München, B. v. 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 - alle juris).

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, Munition für den Wahlkampf bereitzustellen (BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O.).

    Kommt es zudem entscheidend nicht darauf an, wie die einzelne Äußerung zu bewerten ist, sondern ist vielmehr das von den Tatsachen ausgehende Gesamtbild maßgeblich (vgl. BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O.), sind für die Kammer nachträglich in das Verfahren eingeführte "Deutungsversuche" bestimmter Personen zu einzelnen Aussagen rechtlich unbeachtlich, weshalb dahinstehen kann, ob sie zudem allein prozesstaktischer Natur sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Im politischen Meinungskampf gilt für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, zwar allgemein die Vermutung für die freie Rede, wobei auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig sind (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.04.2006 - 3 B 3.99 -, juris).

    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf und muss er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.04.2006, a. a. O. sowie v. 19.06.2020 - 1 S 55/20 - juris).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, U. v. 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und - 1 BvR 1787/95 - OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.04.2006 - 3 B 3.99 - beide juris).

    Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind deshalb nur solche Äußerungen geeignet, die über eine zulässige Machtkritik (weit) hinausgehen und darauf abzielen, das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.04.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit darf die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele (BVerwG, U. v. 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, juris).

    Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr nur mit politischen Mitteln, sondern auch mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (BVerfG, U. v. 07.12.1999, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Der von § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA gebrauchte terminus technicus beschreibt deshalb zutreffend die Tätigkeit des Verfassungsschutzes, die sich als Folge der "allgemeinen Lagebeobachtung" ergibt, jedoch noch die Vorstufe von "bereits zur Überzeugung feststehenden Bestrebungen" ist; erst Letztere rechtfertigt dann u. a. auch die Nennung im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.2013 - 6 C 4/12 -, juris, zu § 16 BVerfSchG a. F.).

    Denn der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Vorschrift des §§ 16 BVerfSchG a. F. (vgl. U. v. 26.06.2013 - 6 C 4/12 -, juris) glaubhaft dargelegt, dass er eine solche Benennung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte.

  • VG Düsseldorf, 12.04.2013 - 22 K 9174/10

    Anspruch einer Wählervereinigung auf Unterlassung der Verbreitung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Vor diesem Hintergrund kann die vorliegend von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nur dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris) wegen eines (fortdauernden) rechtswidrigen Eingriffs in ihre Rechte infolge ihrer Einordnung als Verdachtsfall vorliegen (A.) .

    Da politische Parteien/kommunale Wählervereinigungen auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen sind, liegt es bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei/kommunalen Wählervereinigung abgegeben werden, zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden (so für politische Parteien: BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O; vgl. auch VG Düsseldorf, U. v. 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris).

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte an den Inhalt von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O., sowie v. 14.12.2020 - 6 C 11/18 - VG München, B. v. 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 - alle juris).

    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem der Antragstellerin vom Antragsgegner insoweit unterstellten Ethnopluralismus um eine vorwiegend rassistisch geprägte Anschauung handelt oder diese lediglich in bewusster Abgrenzung zur "Multikultiidiologie" die Bedeutung von "Abstammung", "Kunst" und "Identität" betont (vgl. VG München, B. v. 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 -, juris), lassen die Aussagen führender Funktionäre jedoch hinreichende Rückschlüsse darauf zu, dass es der Antragstellerin - was allein zulässig wäre - nicht nur um den Schutz des deutschen Volkes im engeren Sinne des Grundgesetzes geht, sondern eine geschlossene und homogene Gesellschaft, verklärt über kulturelle Anknüpfungspunkte, propagiert wird.

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte an den Inhalt von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerwG, U. v. 21.07.2010, a. a. O., sowie v. 14.12.2020 - 6 C 11/18 - VG München, B. v. 27.07.2017 - M 22 E 17.1861 - alle juris).

    Die Anhaltspunkte müssen mithin in Gestalt hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen; die Eingriffsschwelle ist mithin von Gesetzes wegen gering angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2020, a. a. O.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Zwar ist die Opposition ein wesentliches Konstruktionsmerkmal parlamentarischer Demokratie und es ist ihre Aufgabe, ja geradezu ihre Pflicht, ihre politischen Bedenken geltend zu machen (vgl. VerfGSA, U. v. 29.05.1997 - LVG 1/96 -, juris, m. w. N.).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21
    Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BVerfG, U. v. 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und - 1 BvR 1787/95 - OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.04.2006 - 3 B 3.99 - beide juris).
  • BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 163/21

    Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel,

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • BVerfG, 16.01.2001 - 1 BvR 1787/95
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08

    Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Diese offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheine, vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 227; BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103/84 -, juris Rn. 77; VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 58.

    Vor diesem Hintergrund kann bei Äußerungen, die darauf abzielen, das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage zu stellen, durchaus angenommen werden, dass diese über eine zulässige Machtkritik hinausgehen und auf ein Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind, VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 58.

    Es handelt sich hierbei um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Einstufung der Antragstellerin zu 2. als gesichert extremistische Bestrebung, zumal es den Antragstellerinnen unbenommen geblieben ist, entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzuführen, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 -1 K 167/23 -, juris Rn. 203; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172.

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Wenn die dort genannten Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall vorliegen, verletzt diese Beobachtung nicht die in Art. 21 GG normierten Rechte politischer Parteien (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 17 ff. zum BayVSG v. 24.8.1990; vgl. zudem zum BVerfSchG BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08 - juris Rn. 132 ff. zur Wahrung des Vorbehalts des Gesetzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch angesichts Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 20 ff. zur Anwendbarkeit auf politische Parteien trotz Art. 21 Abs. 1, 2 GG und VG Köln, U.v. 8.3.22 - 13 K 326/21 - Rn. 167 ff.; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 44 ff. zu den mit den Vorgaben des BayVSG inhaltsgleichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VerfSchG-LSA).

    Sie können sich z.B. aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen ergeben, allerdings ebenso aus Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung (vgl. OVG NW, U. v. 13.2.2009 - 16 A 845/08 - juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn 38; VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 60).

    Diese offenbaren vielmehr die Tendenz, das Vertrauen zu den Repräsentanten der Bundesrepublik in der Bevölkerung von Grund auf zu erschüttern, damit ihr zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheine (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 - juris Rn. 227; BVerwG, U.v. 12.3.1986 - 1 D 103/84 - juris Rn. 77; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 58).

    Vor diesem Hintergrund kann bei Äußerungen, die darauf abzielen, das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage zu stellen, durchaus angenommen werden, dass diese über eine zulässige Machtkritik hinausgehen und auf ein Außer-Geltung-Setzen des Demokratieprinzips gerichtet sind (vgl. VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 58).

    Auch bei Berücksichtigung des Umstands zu Lasten des Antragsgegners, dass keine vollständige und sortierte Akte vorgelegt wurde, erachtet das Gericht die vorgelegten Belege im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, zumal es der Antragstellerin unbenommen geblieben ist, (weitere) entlastende Tatsachen einzuführen bzw. entlastende Umstände vorzutragen (vgl. hierzu VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 - juris Rn. 80).

    Die Untergliederung einer Partei in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände ist allein organisatorischer Art, sodass hiermit grundsätzlich keine programmatische Differenzierung einhergeht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Magdeburg, B.v. 7.3.2022 - 9 B 273/21 MD - juris Rn. 30).

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Auch bei Berücksichtigung des Umstands zu Lasten des Antragsgegners, dass die Akte geschwärzt vorgelegt wurde, erachtet die Kammer die vorgelegten offen einsehbaren Belege im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers, zumal es dem Antragsteller unbenommen geblieben ist, hinsichtlich der vom Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 13.02.2023 wiedergegebenen Gründe für die Aufnahme der Beobachtung (vgl. dort S. 23 bis 31) entlastende Tatsachen einzuführen oder entlastende Umstände vorzutragen (vgl. hierzu VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 -, juris Rn. 80 und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 172, bei dem das dortige Landesamt für Verfassungsschutz nur Aktenbestandteile vorgelegt hat).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

  • VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22

    Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren

    Dies kann sich auch dergestalt ausdrücken, dass eine Partei sich als alleinige Verfechterin der Interessen der Bürger und einer wahrhaften Demokratie darstellt, indem politischen Gegnern in destruktiver Weise jegliche Kompetenz und jeglicher Wille zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft abgesprochen wird (VG Magdeburg, Beschl. v. 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris, Rn. 73).

    Ungeachtet der Partei- und Wahlprogramme sind die Aussagen der Antragstellerin und ihrer Vertreter für ihre politische Arbeit und die Perzeption der Antragstellerin in der Öffentlichkeit prägend, weshalb ihnen maßgebliche Wirkung im Rahmen der politischen Meinungsbildung zukommt (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris, Rn. 77; zur zweifelhaften Aussagekraft von Parteiprogrammen vgl. auch BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 - 1 BvB 1/51 -, juris, Rn. 52).

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