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   VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16   

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https://dejure.org/2016,38177
VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16 (https://dejure.org/2016,38177)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2016 - 8 A 21/16 (https://dejure.org/2016,38177)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08. Juli 2016 - 8 A 21/16 (https://dejure.org/2016,38177)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16
    Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 15.11.2000, 8 C 28.99; juris).
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16
    Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, 7 C 28.95; juris).
  • BVerwG, 13.05.2003 - 8 B 174.02

    Neue Auslegung der Angaben des Anmelders in der Anmeldung vermögensrechtlicher

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16
    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003, 8 B 174.02; juris).
  • BVerwG, 29.06.2006 - 8 B 43.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionszulassungsgrund;

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16
    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006, 8 B 43.06; juris).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 24.05

    Anforderungen an eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung: hinreichend

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 13.12.2006, 8 C 24.05; juris).
  • BVerwG, 16.12.2004 - 8 B 81.04

    Einhaltung der Anmeldefrist für die Anmeldung einer Erbengemeinschaft durch einen

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.07.2016 - 8 A 21/16
    Bei einer geschädigten Erbengemeinschaft kann zwar jeder Erbe für die gesamthänderisch verbundene Erbengemeinschaft einen Antrag stellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004, 8 B 81.04; juris).
  • VG Magdeburg, 31.05.2018 - 8 A 58/18

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

    Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

    Dies ist unstreitig und auch vom erkennenden Gericht in Verneinung der Erbberechtigung nach dem früheren in Westdeutschland verfassten Testament so festgestellt (Urteil v. 08.07.2016; 8 A 21/16 MD; juris).

    Dies erscheint dem Gericht auch aufgrund der Vorkenntnisse aus dem gerichtlichen Verfahren 8 A 21/16 MD hinsichtlich der fehlenden Berechtigung nach dem ersten Testament schlüssig und nachvollziehbar.

    So ist es anscheinend im Jahr 1970 in Westdeutschland geschehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris).

    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16 MD; alle juris).

    Diese ist als geringwertiger gegenüber den tatsächlichen Vermögenswerten anzusetzen (vgl. so schon: VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16 MD; juris).

  • VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16

    Ausgleichsleistungen

    Dabei können bei der Beantwortung der Frage, ob eine fristgemäße Anmeldung vorliegt, nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist der Behörde bekannt geworden sind (BVerwG, Beschluss v. 13.05.2003, 8 B 174.02; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; beide juris).

    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; juris).

  • VG Magdeburg, 21.11.2018 - 8 A 98/18

    Rückgabe von Vermögenswerten; VermG

    Eine Nachsichtgewährung ist etwa dann angebracht, wenn staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gegeben ist, ohne deren konkrete Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren konnte und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Anmeldevorschriften nicht verfehlt würde (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 29.06.2006, 8 B 43.06; VG Magdeburg, Urteil v. 08.07.2016, 8 A 21/16; VG Magdeburg, Urteil v. 13.12.2016, 8 A 121/16; alle juris).
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