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   VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22 MD   

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VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22 MD (https://dejure.org/2022,9152)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09.03.2022 - 3 B 53/22 MD (https://dejure.org/2022,9152)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09. März 2022 - 3 B 53/22 MD (https://dejure.org/2022,9152)
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  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22
    Eine solche Unabhängigkeit ist geboten, weil es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, den Parteien selbst Mittel zur Förderung politischer Bildung zur Verfügung zu stellen (BVerfG, U. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, juris, Rdnr. 146).

    Regelungen, die solche Zuschüsse für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien vorsehen, sind daher aus diesem Grund verfassungswidrig (BVerfG, U. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, juris, Rdnr. 142).

    Demzufolge hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und dass die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d. h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (BVerfG, U. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, juris, Rdnr. 130 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22
    Die parteinahen Stiftungen sind gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung und in der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden, und dass die Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen (vgl. BVerfG, U. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -, juris, Rdnr. 107 f.).

    Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die Begrenzung der Mitgliederzahl einer parteinahen Stiftung einer offenen Bildungsarbeit entgegensteht; zumal auch bei anderen parteinahen Stiftungen die Anzahl der Mitglieder begrenzt war und ist, ohne dass das Bundesverfassungsgericht deshalb die offene Bildungsarbeit der Stiftung als gefährdet ansah (vgl. BVerfG, U. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -, juris, Rdnr. 24 und Rdnr. 35).

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22
    Dies führt nicht zum Untergang des materiell-rechtlichen Anspruchs oder zur verfahrensrechtlichen Erledigung des Antrages, wenn und soweit auch eine nachträgliche Entscheidung noch ihren Zweck, eine bestimmte Maßnahme zu ermöglichen und zu fördern, erfüllen kann (BVerwG, U. v. 17.07.2009 - 5 C 25.08 -, juris, Rdnr. 13).

    Die an Gesetz und Recht gebundene Bewilligungsbehörde kann auch wegen dieser Möglichkeit die Rechtsfolgen einer ermessensfehlerhaften Förderentscheidung nicht unter Hinweis auf den Haushaltsmittelvorbehalt abwenden (BVerwG, U. v. 17.07.2009 - 5 C 25.08 -, juris, Rdnr. 14).

  • VG Dresden, 17.08.2016 - 1 K 2517/14
    Auszug aus VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22
    Gegen einen Untergang des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Förderantrag durch den Ablauf eines Haushaltsjahres und die Erschöpfung der Mittel spricht auch, dass der Haushaltsplan als bloßes Innenrecht nur die Landesregierung an die Entscheidung des Landtages bindet und außerhalb dieses Organbereichs keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten, die einen gesetzlichen Anspruch auf Entscheidung über ihren Fördermittelantrag geltend machen, entfaltet (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.03.2011 - OVG 10 N 50.09 -, juris, Rdnr. 12; VG Dresden, U. v. 17.08.2016 - 1 K 2517/14 -, juris, Rdnr. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 10 N 50.09

    Bewilligung von Sportfördermitteln für einen Verein, der nicht Mitglied im

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22
    Gegen einen Untergang des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Förderantrag durch den Ablauf eines Haushaltsjahres und die Erschöpfung der Mittel spricht auch, dass der Haushaltsplan als bloßes Innenrecht nur die Landesregierung an die Entscheidung des Landtages bindet und außerhalb dieses Organbereichs keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten, die einen gesetzlichen Anspruch auf Entscheidung über ihren Fördermittelantrag geltend machen, entfaltet (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.03.2011 - OVG 10 N 50.09 -, juris, Rdnr. 12; VG Dresden, U. v. 17.08.2016 - 1 K 2517/14 -, juris, Rdnr. 17).
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