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   VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21 MD   

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https://dejure.org/2021,52445
VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21 MD (https://dejure.org/2021,52445)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 10.08.2021 - 3 B 162/21 MD (https://dejure.org/2021,52445)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 10. August 2021 - 3 B 162/21 MD (https://dejure.org/2021,52445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 25a Abs 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 Nr 2 AufenthG 2004, § 60c Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 60c Abs 2 Nr 5 Buchst d AufenthG 2004, § 60c Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation; (kein) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsduldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, zit. nach juris, Rn. 23; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 -, zit. nach juris) handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um einen ununterbrochen seit 4 Jahren "geduldeten Ausländer" i.S.v. § 25 a AufenthG.

    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, zit. nach juris, Rn. 23, zu § 25 b).

    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 -, zit. nach juris, Rn. 30).

  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsduldung

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und damit kein vorläufiges Bleiberecht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 -, zit. nach juris, Rn. 7).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.2021, a.a.O., Rn. 8).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2016 - 2 M 73/16

    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Jugendrichterliche Verurteilungen können zur Verneinung einer positiven Integrationsprognose i.S.v. § 25 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.10.2016 - 2 M 73/16 -, zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind generell alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. Breidenbach, in: BeckOK, a.a.O., § 60 c AufenthG, Rn. 33; VGH BaWü, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, zit. nach juris, Rn. 21 zur Vorgängerregelung § 60 Abs. 2 S. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2020 - 7 B 11114/20

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Das Bevorstehen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entfaltet weiter Sperrwirkung in Bezug auf eine anschließend beantragte Ausbildungsduldung (vgl. OVG RhPf, Beschl. v. 2.11.2020 - 7 B 11114/20 -, zit. nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 6 S 10.20

    Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, zit. nach juris, Rn. 23; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 -, zit. nach juris) handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um einen ununterbrochen seit 4 Jahren "geduldeten Ausländer" i.S.v. § 25 a AufenthG.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2021 - 2 M 14/21

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Anforderungen an das

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist derjenige der Antragstellung auf Ausbildungsduldung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4.3.2021 - 2 M 14/21 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Dem Antrag kann nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte, und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21
    Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende-

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 2021 - 3 B 162/21 MD - geändert.

    Am 1. Juli 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 3 B 162/21 MD einen Eilantrag gestellt, mit dem er Abschiebungsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG begehrt hat.

    Mit Beschluss vom 10. August 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers im Verfahren 3 B 162/21 MD abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 2021 - 3 B 162/21 MD - ist zulässig und begründet.

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