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   VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14   

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https://dejure.org/2014,44782
VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14 (https://dejure.org/2014,44782)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11.11.2014 - 9 A 150/14 (https://dejure.org/2014,44782)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11. November 2014 - 9 A 150/14 (https://dejure.org/2014,44782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier: einer Abwasserbeseitigungsanlage; einheitlicher Gebührensatz für private Grundstücke und die Straßenentwässerung; Adressierung von Bescheiden an die für die Verwaltung der Bundesstraßen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung des Trägers einer Straßenbaulast zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Knüpft die Gebührenpflicht bei der Erhebung kommunaler Benutzungsgebühren neben der Stellung als Gebührenschuldner mithin nur an die - hier unstreitig vorliegende - Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage an (vgl. OVG Münster, B. v. 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris) so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass in Sachsen-Anhalt sowohl für Bundesstraßen als auch für klassifizierte Straßen (Gemeinde-, Kreis- und Landesstraßen) nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt Benutzungsgebühren dann erhoben werden können, wenn es sich dabei um solche Straßenflächen handelt, die außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des § 23 Abs. 5 Straßengesetz LSA liegen (so auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 746a ff.).

    Nur so kann die einheitliche Abgabenerhebung im Sinne des Legalitätsprinzips gewährleistet werden (vgl. OVG Münster, B. v. 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2013 - 4 L 231/11

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch den in Abwicklung befindlichen

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Der Erhebung von Benutzungsgebühren von Trägern der Straßenbaulast steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2013 (4 L 231/11) entgegen.

    Die im Rahmen der Erledigung der Aufgabe "Abwasserbeseitigung" zu betreibenden öffentlichen Einrichtungen (dazu OVG LSA, Urt. v. 28.05.2013, 4 L 231/11) sollten nach Art und Umfang in einer Satzung festgelegt werden, wobei die "Art der Satzung" (Abwasserbeseitigungs- oder Abwasserabgabensatzung), in der die Festlegung erfolgt, unbeachtlich ist (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, 1 L 252/03; B. v. 16.06.2010, a. a. O.; vgl. dazu auch OVG Weimar, Urt. v. 12.12.2001, 4 N 595/94).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Sofern der Kläger auf § 23 Abs. 5 Satz 3 Straßengesetz LSA verweist, wonach neben der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Kostenbeteiligung bei einer Herstellung oder Erneuerung keine (weiteren) Entgelte für eine von einem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage zu zahlen sind (vgl. dazu: OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, 4 L 438/06, juris), so gilt diese Vorschrift wegen § 1 Satz 2 Straßengesetz LSA nicht für Bundesstraßen.

    Aber auch nicht zuletzt wegen § 23 Abs. 5 StrG LSA, nach dem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mitbenutzung von solchen öffentlichen Abwasseranlagen, die nach dem 10.07.1993 [Inkrafttreten des Straßengesetzes] hergestellt oder erneuert wurden, ausgeschlossen wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, a. a. O.), ist es zwingend erforderlich, die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung insoweit abzugrenzen.

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Schon gar nicht ist es gebührenrechtlich beachtlich, welche Kosten für den einzelnen Benutzungsfall bzw. für Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung anfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, 11 C 7/00; juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Kosten der

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Denn in diesem Fall war die öffentliche Einrichtung auch nur den (privaten) Grundstücken gewidmet, was vom Einrichtungsermessen einer Gemeinde gedeckt ist, In diesem Fall ist allein sicherzustellen, dass kein Grundstückseigentümer mit Kosten der Straßenentwässerung belastet wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.04.2011, 4 L 41/11; OVG Lüneburg, B. v. 26.11.2008, 9 LA 348/07; beide juris).
  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet zwar keine absolute Gleichheit, sondern lediglich wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B. v. 06.04.2011, 1 BvR 1765/09, juris).
  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Dieses verlangt u. a., dass innerhalb der Gruppe der Abgabepflichtigen (hier: Gesamtheit der Benutzer) jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt (hier: Benutzung der öffentlichen Einrichtung), zur Abgabe der Zahlung verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2011, 6 C 22/10, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 4 L 41/11

    Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Denn in diesem Fall war die öffentliche Einrichtung auch nur den (privaten) Grundstücken gewidmet, was vom Einrichtungsermessen einer Gemeinde gedeckt ist, In diesem Fall ist allein sicherzustellen, dass kein Grundstückseigentümer mit Kosten der Straßenentwässerung belastet wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.04.2011, 4 L 41/11; OVG Lüneburg, B. v. 26.11.2008, 9 LA 348/07; beide juris).
  • VG Halle, 19.04.2012 - 4 A 298/10

    Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung; Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    2.2.2 Rechtlichen Bedenken begegnet es zudem, wenn der Beklagte in § 8 GS 2011 für die jeweilige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung unterschiedliche Benutzungsgebühren für die privaten Grundstücke und die (Bundes-)Straßen festgesetzt hat (so auch VG Halle, Urt. v. 19.04.2012, 4 A 298/10, juris, und VG Magdeburg, Urt. v. 11.09.2014, 2 A 308/12 MD).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2009 - 3 L 127/07

    Wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14
    Diese gesetzlichen Formulieren sind allein dem Umstand geschuldet, dass das OVG LSA mit Beschluss vom 14.04.2009, 3 L 127/07, für eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast entschieden hatte, dass die Gemeinde mit ihrem Beitritt zum Abwasserzweckverband auf diesen zugleich ihre Aufgabe als Niederschlagswasserbeseitigungspflichtiger bezüglich des Straßenoberflächenwassers übertragen haben soll und deshalb dem Abwasserzweckverband für die Beseitigung des entsprechenden Straßenoberflächenwassers kein Ersatzanspruch zur Seite steht.
  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

  • OVG Thüringen, 28.05.2009 - 4 EO 347/08

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtmäßige Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 L 252/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

    Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlussatzung ergeben (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014 - 9 A 150/14 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS).

    Auf Grund des Fehlens substanziierter Rügen kann danach offen bleiben, ob die Regelungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen vom 25. März 1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 26. August 2004 sowie den Abwasserbeseitigungssatzungen vom 26. November 2009 und 28. Juli 2011 auf Grund einer fehlenden Anpassung des Grundstücksbegriffs rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 747b) und ob die mit § 15 der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2009 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27. September 2012 - AGS 2012 - auch für § 2 Abs. 1 AGS 2012 angeordnete Rückwirkung unzulässig ist.

    Es ist danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 M 41/10 -, m.w.N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014 - 9 A 150/14 - VG Halle, Urt. v. 19. April 2012 - 4 A 298/10 -, jeweils zit. nach JURIS).

    f) Da das Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen unstreitig in die Einrichtung der Beklagten gelangt ist, nahm der Kläger die Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16

    Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen

    Die Kammer hat in ihrer Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten betreffend die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren für den Erhebungszeitraum 2013 (U. v. 11.11.2014 - 9 A 150/14 MD -, juris) die mangelnde Widmung der vom Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung betriebenen Einrichtungen auf für die Aufnahme von Straßenoberflächenwasser auf folgende Gründe gestützt:.
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