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   VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16   

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VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16 (https://dejure.org/2018,50392)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11.12.2018 - 9 A 636/16 (https://dejure.org/2018,50392)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 9 A 636/16 (https://dejure.org/2018,50392)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen

  • Wolters Kluwer

    Benutzungsgebühr; Bundesstraßen; öffentliche Einrichtung; Widmung; Gebührenverzicht; Kostenbeteiligung; Träger der Straßenbaulast; Niederschlagswassergebühren für Bundesstraßen; Zu den Voraussetzungen für die Erhebung von Benutzungsgebühren von Bundesstraßen und zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2015 - 4 L 185/14

    Unterschiedliche Benutzungsgebühren für eine einheitliche öffentliche Einrichtung

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG LSA, U. v. 08.10.2015 - 4 L 185/14 -, juris).

    Dem folgt das erkennende Gericht, zumal sich die Sach- und Rechtslage auch im Erhebungszeitraum 2015 unverändert darstellt und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in der das Jahr 2013 betreffenden Entscheidung vom 08.10.2015 (4 L 185/14) diese Rechtsfrage offengelassen hat.

    Da sich die so erfolgte Widmung des Beklagten seit dem 01.01.2016 auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen erstreckt, muss nicht mehr beurteilt werden, ob die von der Kammer im Urteil vom 11.11.2014 vertretene Auffassung zum Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (anders wohl OVG LSA, U. 08.10.2015, a. a. O.) im Falle der ausschließlichen Heranziehung von Bundesstraßen fortentwicklungsfähig ist.

    Mit den in § 8 Abs. 2 lit. a) und b) GS 2016 enthaltenen Gebührensätzen in Höhe von 0, 42 ?/m² für eine Einleitung in das Trennsystem und 0, 74 ?/m² für Einleitungen in das Mischsystem ist der Beklagte auch dem Erfordernis einheitlicher Gebührensätze für private Grundstücke und Straßenfläche nachgekommen (vgl. OVG LSA, U. v. 08.10.2015, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    bb) Dass die bei der Veranlagung berücksichtigten Straßenflächen an die öffentlichen Einrichtungen des Beklagten angeschlossen sind oder in diese entwässern (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, 2 Abs. 1 GS 2016), ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit (dazu OVG Münster, B. v. 24.07.2013 - 9 A 1290/12 -, juris).

    Aus diesem Grunde kann ein vertraglicher Gebührenverzicht überhaupt nur für einen begrenzten, nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung bemessenen Zeitraum erfolgen (vgl. OVG Münster, B. v. 24.07.2013 - 9 A 1290/12 - sowie v. 25.01.2016 - 9 A 1042/13 -, beide juris).

    Vielmehr liegt ein wirksamer Gebührenverzicht nur dann vor, wenn der Vereinbarung konkret zu entnehmen ist, von welcher Kostenbeteiligung hinsichtlich welchen Zeitraumes die Beteiligten ausgegangen sind, weshalb eine vertragliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit ohne konkrete rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Kostenbeteiligung zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung führt (vgl. OVG Münster, B. v. 24.07.2013, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Aber auch nicht zuletzt wegen § 23 Abs. 5 StrG LSA, nach dem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mitbenutzung von solchen öffentlichen Abwasseranlagen, die nach dem 10.07.1993 [Inkrafttreten des Straßengesetzes] hergestellt oder erneuert wurden, ausgeschlossen wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009, a. a. O.), ist es zwingend erforderlich, die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserentsorgung insoweit abzugrenzen.

    Sofern das OVG des Saarlandes für die von ihm vertretene Rechtsauffassung darauf verweist, dass in einer Vielzahl von Bundesländern (vgl. für Sachsen-Anhalt § 23 Abs. 5 StrG LSA) gesetzliche Regelungen zur Kostenbeteiligung der Träger der Straßenbaulast bei der Herstellung oder Erneuerung einer mitgenutzten gemeindlichen Abwasseranlage in Anlehnung an Ziffer 14 ODR in der Gestalt eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs mit der Folge des Ausschlusses der Erhebung weiterer Entgelte vorhanden seien, was für einen im gebührenrechtlichen Sinne angemessenen Ausgleich für die Unentgeltlichkeit der Mitbenutzung der Abwasseranlage spreche, verfängt dies nach Auffassung des Gerichts schon deshalb nicht, weil die Rechtsfolge des § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA auch dann eintritt, wenn der gesetzliche Anspruch nicht durchgesetzt bzw. erfüllt wurde (vgl. OVG LSA, U. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2009 - 4 K 356/08

    Zur Wirksamkeit einer Abwasserabgabensatzung

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Zwar war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt dem von der Rechtsprechung - im Lichte des im leitungsgebundenen Abgabenrechts geltenden aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs (vgl. OVG LSA, B. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, juris) - entwickelten Satzungs[definitions]erfordernisses im Falle des Betreibens von mehreren öffentlichen Einrichtungen (vgl. OVG LSA, B. v. 24.06.2015 - 4 L 32/15 -, juris) mit § 1 seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 05.12.2007 (ABS 2007) nachgekommen.

    An der früheren, eher anlagenbezogenen Betrachtung der öffentlichen Einrichtung (vgl. insbesondere B. v. 18.07.2003 - 1 M 316/02 -, unv.; U. v. 04.09.2003 - 1 L 493/02 - sowie U. v. 12.02.2004 - 1 K 516/02 -, beide juris) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt insoweit nicht festgehalten (vgl. OVG LSA, B. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -, juris).

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Ein vertraglich vereinbarter Gebührenverzicht, der nicht den Vorgaben der §§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO entspricht, ist insoweit grundsätzlich wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - nämlich gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. § 85 AO folgende Verbot, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über einen Gebührenanspruch zu treffen - nichtig (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1982 - 8 C 24.81 - VG Cottbus, U. v. 24.06.2013 - 6 K 336/13 - beide juris).
  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 855/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Sind die Voraussetzungen der §§ 13 a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 163, 227 AO nicht gegeben, verstößt daher ein Gebühren(teil-)verzicht oder eine einseitige Zusage, die einen derartigen Gebührenverzicht bezweckt, regelmäßig gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes und gegen das Rechtsstaatsprinzip und den darin verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen die o. g. einfachgesetzlichen Vorschriften (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, B. v. 31.05.2005 - 2 B 15/04 - VG Cottbus, U. v. 31.01.2013 - 6 K 868/12 - U. v. 12.01.2012 - 6 K 855/10 -, alle juris).
  • VG Düsseldorf, 28.03.2012 - 5 K 1612/11

    Niederschlagswassergebühr Gebührenverzicht Landesstraße nichtig

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Denn auch unterstellt, die in den Vereinbarungen vom Beklagten diesbezüglich abgegebenen Erklärungen wären vollumfänglich als wirksamer Verzicht auf eine künftige Gebührenerhebung auszulegen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 28.03.2012 - 5 K 1612/11 -, juris, Rn. 22), steht dies der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Bescheide für den Erhebungszeitraum 2016 nicht entgegen.
  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Daraus ergeben sich Bindungen für die Abgabenerhebung insoweit, als eine freie Verfügbarkeit, ob Abgaben im Einzelfall erhoben werden oder nicht oder ob dies in geringerer Höhe geschieht, als satzungsmäßig vorgesehen, ausgeschlossen wird, zumal allein §§ 1 VwVfG LSA, 54 VwVfG als taugliche Rechtsgrundlage ausscheidet (vgl. BVerwG, U. 30.05.2012 - 9 C 5/11 -, juris).
  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Sind die Voraussetzungen der §§ 13 a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 163, 227 AO nicht gegeben, verstößt daher ein Gebühren(teil-)verzicht oder eine einseitige Zusage, die einen derartigen Gebührenverzicht bezweckt, regelmäßig gegen die Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes und gegen das Rechtsstaatsprinzip und den darin verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen die o. g. einfachgesetzlichen Vorschriften (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, B. v. 31.05.2005 - 2 B 15/04 - VG Cottbus, U. v. 31.01.2013 - 6 K 868/12 - U. v. 12.01.2012 - 6 K 855/10 -, alle juris).
  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Magdeburg, 11.12.2018 - 9 A 636/16
    Ein vertraglich vereinbarter Gebührenverzicht, der nicht den Vorgaben der §§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO entspricht, ist insoweit grundsätzlich wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot - nämlich gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. § 85 AO folgende Verbot, vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über einen Gebührenanspruch zu treffen - nichtig (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1982 - 8 C 24.81 - VG Cottbus, U. v. 24.06.2013 - 6 K 336/13 - beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2016 - 9 A 1042/13

    Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Niederschlagswassergebühren im Rahmen einer

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15

    Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 15 B 616/18

    Orientierung des straßenbaubeitragsrechtlichen weiten Anlagenbegriffs am

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2004 - 1 K 516/02

    Willkür, Einrichtung, Anlage, Zusammenfassung, Kläranlage, Bürgermeisterkanal,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 1 L 493/02

    Anschlussbeiträge

  • VG Magdeburg, 11.11.2014 - 9 A 150/14

    Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung; hier:

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2016 - 1 K 171/14

    Adressierung eines Steuerbescheides an den Insolvenzverwalter bei fehlendem

  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
    Die genannten Vorschriften tragen als einfachgesetzliche Ausprägung den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie der Abgabengerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, die es ausschließen, Beiträge abweichend von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen (nicht oder teilweise oder auch nur zeitweise nicht) zu erheben, insbesondere Beitragsermäßigungen zu gewähren bzw. auf Beiträge zu verzichten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 6 K 911/14 -, juris Rn. 39; VG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 A 636/16 -, juris Rn. 34; Deppe, in: Becker u. a. KAG Bbg, Komm., § 1 Rn. 72).

    Überdies darf ausnahmsweise ein Beitragsverzicht auch dann vereinbart werden, wenn dem eine adäquate Gegenleistung des Grundstückseigentümers gegenübersteht, d. h. eine Leistung, die dem Beitragshaushalt und damit letztlich den übrigen Beitragspflichtigen in einer Weise zu Gute kommt, wie es bei einer Beitragserhebung der Fall wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 18. November 2013 - 15 A 2302/12 -, juris Rn. 22; Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, juris Rn. 24, jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 - 6 K 868/12 -, juris Rn. 73; VG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 A 636/16 -, juris Rn. 35).

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