Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20 MD   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,31837
VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20 MD (https://dejure.org/2022,31837)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.09.2022 - 4 A 214/20 MD (https://dejure.org/2022,31837)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. September 2022 - 4 A 214/20 MD (https://dejure.org/2022,31837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,31837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15

    Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Diese wurde bereits mehrfach durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, welches hierzu mit Urteil vom 26.08.2017 ausführt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 31):.

    Diese Rechtsaufassung wurde bereits durch verschiedene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, a.a.O., m.w.N.) sowie durch Entscheidungen des 2. und 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts entkräftet (so hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Verjährung von Erstattungsansprüchen ohne Weiteres das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geprüft, vgl. Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, juris Rn. 42 f.; der 8. Senat hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Lauf der Verjährungsfrist auch kenntnisbezogene Voraussetzungen hat, vgl. Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, juris).

    Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26.09.2017 (- 2 L 151/15 -, juris Rn. 35) ausführt, ist der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

    Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 37 mit Verweis auf VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 27).

    Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Urteil vom 10.03.2017 - 1 A 461/14 -, juris Rn. 47f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44; OVG BB, Urteil vom 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 -, juris Rn. 97; Thür.

    Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 40).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zinshöhe nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris) sind auf die Regelung in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht übertragbar.(Rn.36) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40).

    Die Klägerin verweist hierzu im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 233a AO i. V. m. 238 AO (Vollverzinsung in fixer Höhe von 0, 5 % pro Monat) umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris).

    Anders als vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 zur Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (in der bis zum 21.07.2022 geltenden Fassung vom 13.12.2006) entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, BVerfGE 158, 282-388, juris; so auch vorab BFH, Beschlüsse vom 25.04.2018 - IX B 21/18 -, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415 und vom 03.09.2018 - VIII B 15/18 -, juris), bestehen hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. umfassend und für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung ein Zinssatz von 0, 5 % für jeden Monat zugrundegelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, a.a.O., Tenor Ziff. 1, Rn. 239).

    Eine direkte Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den streitbefangenen Verzögerungszinsanspruch aus § 49a Abs. 4 VwVfG sowie die Bemessung der Zinshöhe nach Abs. 3 verbietet sich bereits aus dem Grunde, dass sich die vor dem Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Verfahren - 1 BvR 2237/14, 1BvR 2422/17 - ausschließlich auf steuerrechtliche Zinsansprüche, in Form von steuerlichen Nebenleistungen, beziehen.

  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 3 A 125/19

    Zinserhebung nach Widerruf landwirtschaftlicher Subventionen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Die Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsaufassung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg an, welche sich mit Urteil vom 25.04.2022 (- 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 27 ff.) bereits mit der Thematik auseinandergesetzt und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Falle der Zinserhebung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verneint hat.

    Daraus ist zu schließen, dass erst recht nicht über eine Erstreckung auf Verzinsungspflichten nach anderen Gesetzen als der Abgabenordnung entschieden worden ist (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 28 f.).

    Der danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 30).

    Darüber hinaus kann der "Nachteil", der durch die behördliche Zinserhebung ausgeglichen werden soll, auch darin bestehen, dass der Zuwendungsgeber die Mittel in dem maßgebenden Zeitraum nicht anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 33; so auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2021 - 2 L 92/20

    Forderung von Zwischenzinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Dies hat zur Folge, dass nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen sind (OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn.2).

    Allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel genügt dabei jedoch nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen (OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2).

    Irrelevant dürfte insoweit sein, ob dem Beklagten die Schwierigkeiten bekannt waren oder nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2).

    Insoweit folgt die Kammer der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.12.2021 vertretenen überzeugenden Rechtsauffassung (OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2) und macht sich diese zu Eigen:.

  • VG Magdeburg, 27.08.2015 - 4 A 290/14

    Verjährung von Zinsforderungen hinsichtlich ausgezahlter und nicht alsbald nach

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Es handelt sich hierbei um eine zulässige normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zur näheren Bestimmung des Terminus "alsbald" und zur Sicherstellung einer dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden willkürfreien, gleichheitskonformen Verwaltungspraxis (VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015 - 4 A 290/14 -, juris Rn. 34).

    Ferner hält die Kammer an der mit Urteilen vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD), vom 02.02.2015 (4 A 122/14 MD, 4 A 125/14 MD) sowie vom 27.08.2015 (4 A 290/14 MD) vertretenen Rechtsauffassung zur Verjährung von Zinsansprüchen nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG weiter fest.

    Vielmehr kommt es darauf an, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können (VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015 - 4 A 290/14 -, juris Rn. 29).

    Daher entsteht der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel (VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015, a.a.O.).

    Für den Beginn der Verjährungsvorschriften ist nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, denn ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinauszuschieben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 27.08.2015, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 25.03.2021 - 3 A 284/19

    Zinszahlung für Überschreitung der Verwendungsfrist; § 49a Abs. 4 VwVfG

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Der danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 30).

    Allerdings kann der "Vorteil" für den Zuwendungsempfänger, der ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwachsen ist (siehe hierzu OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 - 1 L 119/13 -, juris Rn. 7) nicht nur in der Möglichkeit bestehen, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen, sondern auch darin, Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme zu vermeiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18).

    Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18).

    Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger aus dem Erhalt der Fördermittel gezogen hat (vgl. dazu obige Ausführungen unter 2. sowie auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Nicht zu beanstanden ist bei der zugrunde gelegten Zinsberechnung insbesondere, dass der Beklagte gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vom 01.02.2001 (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241) für die Zeit von der Auszahlung an und nicht erst ab dem Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung Zinsen verlangt, wenn eine Zuwendung nicht alsbald, also entsprechend VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung, für den bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - BVerwG 8 C 30.01 -, juris Rn. 40).

    Darüber hinaus kann der "Nachteil", der durch die behördliche Zinserhebung ausgeglichen werden soll, auch darin bestehen, dass der Zuwendungsgeber die Mittel in dem maßgebenden Zeitraum nicht anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 33; so auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 32).

    Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Urteil vom 10.03.2017 - 1 A 461/14 -, juris Rn. 47f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44; OVG BB, Urteil vom 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 -, juris Rn. 97; Thür.

    Vielmehr hat es der Empfänger einer Leistung auch zu vertreten, wenn er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 38).

  • VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15

    Verjährung von Verzögerungszinsen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG A-Stadt, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).".

    Die Kammer schließt sich der von der Klägerin herangezogenen Auffassung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Teilurteil vom 21.10.2010 (- 3 C 4.10 -, juris Rn. 50) nicht an, wonach auf Zinsen im Öffentlichen Recht zwar die kurze Verjährungsfrist übertragen werden könne, dies allerdings nur entsprechend, weshalb § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung vom 26.11.2001) von der Anwendung auszunehmen sei (ebenfalls ablehnend VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 25).

    Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 37 mit Verweis auf VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 27).

  • OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 KO 61/96

    Wirtschaftlichkeit; Sparsamkeit; Forderung von Zinsen; Alsbaldige Verwendung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    OVG, Urteil vom 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, juris Rn. 66).

    Das Risiko, dass Zuwendungen am Ende des Haushaltsjahres verfallen, ist ein typisches und gerade dem Zuwendungsrecht immanent (Thür. OVG, Urteil vom 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, juris Rn. 71).

  • VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12

    Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20
    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG A-Stadt, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).".

    Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Urteil vom 10.03.2017 - 1 A 461/14 -, juris Rn. 47f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44; OVG BB, Urteil vom 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 -, juris Rn. 97; Thür.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

  • VG Düsseldorf, 26.07.2011 - 1 K 69/09

    Zwischenzinsen; Verzögerungszinsen; nicht alsbaldige Verwendung von

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheides durch Gemeinde wegen

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 9 S 1273/10

    Rückforderung einer Subvention wegen auflagewidriger Vergabe

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 54.85

    Heranziehungsverfahren - Billigkeitserlaß - Vereinbarung - Beitragspflicht -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zuwendung; Fördermittel; verspätete Verwendung; Verzögerungszinsen; Zinsanspruch;

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 1 L 119/13

    Rückforderung von Fördermitteln, teilweiser Widerruf eines Zuwendungsbescheides

  • VG Düsseldorf, 02.09.2021 - 6 K 4068/20

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Vollstreckung wegen Geldforderung,

  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

  • OVG Saarland, 17.08.2010 - 3 A 438/09

    Verzinsung des Erstattungsbetrages im Subventionsrecht sowie Zinsen für vorzeitig

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Sachsen, 10.03.2017 - 1 A 461/14

    Städtebauförderung; Zwischenzinsen; Verjährung; Zwischennachweis

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

  • VG Magdeburg, 09.07.2012 - 4 A 300/11

    Zinsen für die nicht alsbald nach der Auszahlung erfolge Verwendung von

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

  • VG Magdeburg, 03.03.2023 - 3 A 253/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Anders als bei der Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (wie vom Bundesverfassungsverfassungsgericht entschieden: BVerfG, B. v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris) bestehen bei der Zinshöhe nach § 49a Abs. 4 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 MD -, juris, Rdnr. 17; U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 MD -, juris, Rdnr. 36).

    Es führt dazu wörtlich aus (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 153), es sei "nicht seine Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Zinssatz zu bemessen ist" (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 39).

    Insofern unterscheidet sich der Verzögerungszinsanspruch wesentlich gegenüber der Erhebung von Nachzahlungszinsen als steuerliche Nebenleistungen (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 40).

    Die Vorgaben unterscheiden sich damit in für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit wesentlichen Punkten, weshalb es bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit fehlt (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 -. juris, Rdnr. 40 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen sind (OVG LSA, B. v. 27.12.2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rdnr. 2; VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 55 m. w. N.).

    Kommt der Zuwendungsempfänger daher - wie hier - seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 57 m. w. N.).

    Vielmehr spricht die Formulierung in § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG "Zinsen nach Absatz 3 Satz 1" dafür, dass auch bei der Anforderung von Zwischenzinsen der pauschale Zinssatz des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG gelten soll (VG Magdeburg, U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 -, juris, Rdnr. 59 f. m. w. N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht