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   VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19   

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VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19 (https://dejure.org/2019,48238)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 14.10.2019 - 8 A 274/19 (https://dejure.org/2019,48238)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2019 - 8 A 274/19 (https://dejure.org/2019,48238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Rückführung verletzlicher Nachgeborener von anerkannten international schutzberechtigten Eltern nach Litauen; Bestimmung von Beginn und Länge der Ausreisefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Letztere Vorschrift verhindert, dass die Mitgliedstaaten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 insoweit anzuwenden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 80).

    Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 89).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

  • VGH Bayern, 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Asylantrag eines in Deutschland geborenen

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Aus Perspektive des nationalen Rechts enthält das Asylgesetz zunächst keine ausdrückliche Regelung dazu, wie ein Asylantrag eines Kindes zu behandeln ist, das in dem Gebiet der Beklagten geboren wird, nachdem seine Eltern oder ein Elternteil dort Asyl beantragt haben, obgleich ihnen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden war (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 19).

    Eine solche Auslegung ist gegenüber einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (so VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 19) vorzugswürdig.

    Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das in einem Mitgliedstaat geboren wurde, anders zu verfahren wäre als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschenrechtswidrig

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 21).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 18/19

    Anwendbarkeit der EUV 604/2013 in Fällen der Zuerkennung subsidiären Schutzes in

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Die Klage der Eltern und Geschwister der Klägerin gegen die Ablehnung deren Asylanträge als unzulässig ist Gegenstand des bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg rechtshängigen Verfahrens 8 A 18/19 MD.

    Dieses Hindernis ergibt sich zwar nicht daraus, dass über die Klage in dem Verfahren 8 A 18/19 MD noch nicht entschieden gewesen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2018 - A 4 S 544/18

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Denn so würde die verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung für den gesamten Familienverband bei nachgeborenen Kindern ein Wahlrecht begründen, das bei Nichtanwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eine Ungleichbehandlung zu Kindern von Eltern bedeuten würde, die (noch) nicht international schutzberechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 - A 4 S 544/18 -, juris, Rn. 11).

    Dem Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entspricht es, dass die Zuständigkeitsfrage nicht von einem Aufnahmeverfahren nach Art. 21 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 abhängig ist, sondern die Überstellung des Minderjährigen zusammen mit den Familienangehörigen insoweit unmittelbar erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 - A 4 S 544/18 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 - 13 MC 22/12

    Prüfungsumfang des Bundesamtes und vorläufiger Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Eine Abschiebung steht insbesondere nicht fest, wenn inländische Abschiebungshindernisse bestehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Eine Abschiebung steht insbesondere nicht fest, wenn inländische Abschiebungshindernisse bestehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 19).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 274/19
    Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10 -, HUDOC, Rn. 71).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerwG, 06.12.1982 - 9 B 3520.82

    Neues Asylverfahrensgesetz - Anhängige Asylstreitigkeiten - Rechtsmittelausschluß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 3 B 2.16

    Anwendung des AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2 auf in Deutschland geborene Kinder von

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 516/14

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes von im

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09
  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

  • VG Hamburg, 08.05.2017 - 16 A 808/15

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VG Magdeburg, 14.10.2019 - 8 A 18/19

    Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

    Dort wurde am 25.01.2019 eine weitere Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. geboren, deren Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag in dem Verfahren 8 A 274/19 MD bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg rechtshängig ist.

    Die sich aus einer Entscheidung in dem Verfahren 8 A 274/19 MD ergebende Fragen nach der Wahrung der Familieneinheit sind solche nach inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen als Rechtshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. mit Art. 8 Abs. 1 Alt. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG.

    Mithin war das vorliegende Verfahren entgegen dem Einwand der Kläger nicht mit dem Verfahren 8 A 274/19 MD zu verbinden.

  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    Die ganz überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG von der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfasst ist (VG Düsseldorf, B.v. 14.11.2016 - 22 L 2936/16.A - juris Rn. 22; B.v. 2.6.2017 - 22 L 1290/17.A - juris Rn. 15; VG München, B.v. 29.12.2016 - M 21 S 16.35313 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 17.10.2017 - M 21 S 17.47439 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, B.v. 4.4.2017 - B 3 S 17.50316 - juris Rn. 25; VG Hannover, B.v. 26.4.2017 - 5 B 7267/16 - juris Rn. 25; VG Regensburg, B.v. 13.9.2017 - RN 14 S 17.33783 - juris Rn. 19; VG Berlin, U.v. 2.2.2018 - 23 K 733.17 A - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 23 K 367.18 A - juris Rn. 8; U.v. 27.2.2019 - 23 K 367.18 A - juris Rn. 26; VG Augsburg, GB.v. 21.3.2018 - Au 4 K 17.35681 - juris Rn. 14; VG Dresden, U.v. 10.12.2018 - 12 K 553/16.A - juris Rn. 27; VG Magdeburg, U.v. 14.10.2019 - 8 A 274/19 - juris Rn. 61; a.A. VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 - W 10 S 19.32292 - juris Rn. 18).
  • VG Weimar, 23.01.2023 - 7 E 2437/22

    Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrern in Litauen; Inhaftierung

    Mithin stehen systemische Mängel bei der Unterbringung und Integration anerkannter Schutzberechtigter einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen (ebenso vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 03.05.2022, Az.: 21 K 3/22 A; VG München, Urteil vom 23.02.2022, Az.: M 22 K 17.46944; VG Magdeburg, Urteil vom 14.10.2019, Az.: 8 A 274/19; VG Augsburg, Urteil vom 03.05.2018, Az.: Au 4 K 17.35680 - Fundstellen: juris).
  • VG Ansbach, 10.11.2021 - AN 18 S 21.50206

    Unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Vorliegen eines sonstigen Falles

    Ein "sonstiger Fall" im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt nach ganz überwiegender Meinung in der Rechtsprechung auch dann vor, wenn bei Ablehnung eines nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässigen Asylantrags eine Abschiebungsanordnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (noch) nicht ergehen kann und das Bundesamt deshalb gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat androht (so etwa VG Düsseldorf, B.v. 14.11.2016 - 22 L 2936/16.A - juris Rn. 22; VG München, B.v. 20.12.2016 - M 21 S 16.35313 - juris Rn. 19 ff; VG Bayreuth, B.v. 4.4.2017 - B 3 S 17.50316 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Gb.v. 21.3.2018 - Au 4 K 17.35681 - juris Rn 14; VG Magdeburg, U.v. 14.10.2019 - 8 A 274/19 - juris Rn. 61; VG Würzburg, U.v. 3.4.2020 - W 10 K 19.30677 - juris Rn. 34 f.; VG Ansbach, U.v. 24.9.2021 - AN 14 K 20.50126 - juris Rn. 28).
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