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   VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16   

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VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16 (https://dejure.org/2017,58104)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 15.06.2017 - 7 A 213/16 (https://dejure.org/2017,58104)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 15. Juni 2017 - 7 A 213/16 (https://dejure.org/2017,58104)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2001 - A 2 S 513/98
    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Als Unglücksfall ist - wie auch in § 2 der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung der Beklagten definiert - jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und nicht unerhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 -, juris).

    Von einem Notstand kann nur dann gesprochen werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Personen, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden (OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 -, juris, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 269/1991, NJW 1992, 1470 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 2 B 1232/10

    Vorliegen einer Ordnungsverfügung gegen einen Verwalter mit der Regelung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    In diesen Vorschriften sind dem Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Handlungsbefugnisse in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum eingeräumt, die es rechtfertigen, die Klägerin als Kostenpflichtige in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011 - 2 B 1232/10 -, juris m. w. N.).

    Da die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 und 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach Abs. 4 dieser Norm weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können, ergibt sich hieraus ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und - gleichsam spiegelbildlich - die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011, a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.08.1973 - VI 879/72 -, NJW 1974, 74; zur Zustandsverantwortlichkeit eines Hausverwalters unabhängig von den Vorschriften des WEG: OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, juris).

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612

    Kostentragung für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Es bedarf deshalb in einem solchen Fall keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2016 - 5 A 544/14 -, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.03.2016 - 5 A 544/14

    Kostenersatz; Feuerwehr; Ausrückordnung; Ölspur; Erforderlichkeit;

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Es bedarf deshalb in einem solchen Fall keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 17.03.2016 - 5 A 544/14 -, juris m. w. N.).
  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 124/16

    Wohnungseigentum: Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum;

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Für die dingliche Zuordnung bleibt außer Betracht, dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2016 - V ZR 124/16 -, juris).
  • BGH, 10.07.2014 - III ZR 441/13

    Gesamtschuldnerausgleich nach gemeinschaftlicher Störerhaftung für die Kosten der

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren Verantwortlichen im Sinne des Ordnungsrechts: BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1973 - VI 879/72
    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Da die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 und 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach Abs. 4 dieser Norm weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können, ergibt sich hieraus ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und - gleichsam spiegelbildlich - die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011, a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.08.1973 - VI 879/72 -, NJW 1974, 74; zur Zustandsverantwortlichkeit eines Hausverwalters unabhängig von den Vorschriften des WEG: OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2007 - 2 L 177/06

    Zur Auslegung des brandschutzrechtlichen Notstandsbegriffs

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Daraus lässt sich ersehen, dass das BrSchG LSA nicht nur zwischen Unglücksfällen und Notständen unterscheidet, sondern Notstände hinsichtlich ihres Gefahrenpotentials höher einstuft als bloße Unglücksfälle (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.06.2007 - 2 L 177/06 -, juris).
  • OVG Berlin, 22.05.2002 - 2 S 10.02

    Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Qualifikation als

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Da die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 und 3 WEG zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach Abs. 4 dieser Norm weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können, ergibt sich hieraus ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und - gleichsam spiegelbildlich - die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Handlungs- oder Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.01.2011, a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.08.1973 - VI 879/72 -, NJW 1974, 74; zur Zustandsverantwortlichkeit eines Hausverwalters unabhängig von den Vorschriften des WEG: OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 - 2 S 10.02 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1991 - 1 S 269/91

    Feuerwehreinsatz bei Ölspur

    Auszug aus VG Magdeburg, 15.06.2017 - 7 A 213/16
    Von einem Notstand kann nur dann gesprochen werden, wenn wegen der Art und des Ausmaßes des Schadens oder der drohenden Gefahren nicht nur einzelne Personen, sondern die Allgemeinheit oder zumindest eine Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte betroffen werden (OVG LSA, Urt. v. 15.03.2001 - A 2 S 513/98 -, juris, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 269/1991, NJW 1992, 1470 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 161/17

    Akute Lebensgefahr; Auswahlermessen; Einsatz; ex-ante; Feuerwehr;

    v. 8.11.2016 - 1 K 185/15.WI -, juris, Rn. 30, und VG Kassel, Urt. v. 16.8.2006 - 6 E 412/05 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 13, Rn. 43 f.), oder ob die Behörde in solchen Fällen grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann, ohne ihre Ermessenserwägungen weiter aktenkundig machen zu müssen (so für die nach jeweiligem Landesrecht maßgebliche Rechtslage: Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 18; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 -, juris, Rn. 30, und VG Magdeburg, Urt. v. 15.6.2017 - 7 A 213/16 -, juris, Rn. 32), vorliegend aber offen bleiben, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid unabhängig davon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
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