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   VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20   

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https://dejure.org/2020,46761
VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20 (https://dejure.org/2020,46761)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 16.01.2020 - 8 B 38/20 (https://dejure.org/2020,46761)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 8 B 38/20 (https://dejure.org/2020,46761)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.11.2019 - 2 BvR 31/19

    Wohnungsdurchsuchung und Auswertung sichergestellter Datenträger

    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Im Lichte der für den unbeteiligten Dritten gemäß Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit seiner Wohnung, in die eine Durchsuchung schwerwiegend eingreift, ist für solche Tatsachen zu fordern, dass es sich um konkrete Tatsachen handelt, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und unter verständiger Würdigung den Schluss - vorliegend auf einen Aufenthalt des Ausländers in der Wohnung eines Dritten - hinreichend zu tragen vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 20.11.2019 - 2 BvR 31/19 -, juris, Rn. 23 f. zu Durchsuchungen gemäß § 102 StPO).

    Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - 2 BvR 31/19 -, juris, Rn. 25).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2019 - 2 M 130/19

    Verspäteter Antrag nach Erlöschen des Aufenthaltstitels löst keine

    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Aufgrund der von der Beteiligten zu 2. im weiteren Verlauf gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist es auch nicht zu dem Eintritt einer Fiktionswirkung auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gekommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.12.2019 - 2 M 130/19 -).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat sodann entsprechend des Verhältnismäßigkeitsgebotes die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05

    Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet

    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Im Lichte der für den unbeteiligten Dritten gemäß Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit seiner Wohnung, in die eine Durchsuchung schwerwiegend eingreift, ist für solche Tatsachen zu fordern, dass es sich um konkrete Tatsachen handelt, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und unter verständiger Würdigung den Schluss - vorliegend auf einen Aufenthalt des Ausländers in der Wohnung eines Dritten - hinreichend zu tragen vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 20.11.2019 - 2 BvR 31/19 -, juris, Rn. 23 f. zu Durchsuchungen gemäß § 102 StPO).
  • VG Berlin, 16.02.2018 - 19 M 62.18

    Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung der Abschiebung

    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Die Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand gemäß § 169 Abs. 1 VwGO betrifft nur Vollstreckungstitel der in § 168 Abs. 1 VwGO bezeichneten Art. Dort werden nur gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen erfasst, jedoch nicht Vollstreckungen gesetzlich bestehender Pflichten wie der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2018 - 19 M 62.18 -, juris, Rn. 7).
  • VG Arnsberg, 11.11.2019 - 3 I 24/19
    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Es handelt sich bei einer Wohnungsdurchsuchung im Sinne von Art. 13 GG nicht um eine Einschränkung der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2019 - 3 I 24/19 -, juris, Rn. 20 ff.).
  • VG Koblenz, 29.08.2019 - 3 N 930/19
    Auszug aus VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20
    Die Vollstreckung zur Nachtzeit richtet sich vorrangig nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des § 58 Abs. 7 AufenthG, soweit ausdrücklich abweichende Regelungen der Länder nicht im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG Weitergehendes bestimmen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2019 - 3 N 930/19.KO -, asyl.net: M27613).
  • BGH, 12.07.2022 - 3 ZB 6/21

    Rechtswegzuständigkeit für den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung

    Dies gilt selbst dann, wenn sie der Ergreifung des Betroffenen dient, um ihn unmittelbar danach abzuschieben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2021 - 13 OB 102/21, juris Rn. 6; s. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 - 3 I 24/19, juris Rn. 22; VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 8 B 38/20, juris Rn. 11; VG Braunschweig, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 5 E 21/21, juris Rn. 4; Lichtenberg/Sitz, ZAR 2021, 328, 329; Schnell, NWVBl. 2020, 150; Wieser, NVwZ 2022, 185).
  • VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit;

    Denn der Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung ist auf den Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschränkt (vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 8 B 38/20 -, juris Rn. 14 [zu § 58 Abs. 8 AufenthG]; zum inhaltsgleichen Vollstreckungsrecht in Niedersachsen vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2023 - 3 W 532/22 -, Rn. 21, juris; a.A. wohl VG Oldenburg, Beschluss vom 25. September 2008 - 11 E 2614/08 -, juris Rn. 3).
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