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   VG Magdeburg, 17.03.2015 - 3 A 250/12   

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https://dejure.org/2015,23169
VG Magdeburg, 17.03.2015 - 3 A 250/12 (https://dejure.org/2015,23169)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 17.03.2015 - 3 A 250/12 (https://dejure.org/2015,23169)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 17. März 2015 - 3 A 250/12 (https://dejure.org/2015,23169)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 - 1 L 67/11

    Eisenbahnrechtliche Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.03.2015 - 3 A 250/12
    Aus der in den aufgezeigten Normen (Gesamtschau der §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 S. 1 und 11 Abs. 2 S. 3 AEG) explizit vorausgesetzten Betriebspflicht (so Hermes, in: Hermes/Sellner, Allgemeines Eisenbahngesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 12) folgt die Unzulässigkeit, durch Verzicht auf nötige Unterhaltungs- und Instandsetzungsinvestitionen eine Stilllegung ohne Beachtung der Vorgaben des § 11 AEG auf kaltem Wege vorzunehmen ("schwarze Stilllegung", vgl. Hermes, a.a.O.; ebenso zur Betriebspflicht vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.11.2011 - W 6 K 11.433 -, zit. nach juris, und OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 L 67/11 -, insbes.

    Nach dessen Urt. v. 19.7.2012 - 1 L 67/11 - ist die auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG rechtmäßig.

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06

    Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.03.2015 - 3 A 250/12
    Die Konsequenzen der bestehenden Betriebspflicht werden des weiteren aufgezeigt von dem auch von Klägerseite herangezogenen Urt. des BVerwG v. 25.10.2007 (BVerwGE 129, 381 ff., Hunsrückquerbahn).
  • VG Würzburg, 23.11.2011 - W 6 K 11.433

    Verpflichtung zur Versetzung einer Bahnstrecke in einen sicheren Zustand und

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.03.2015 - 3 A 250/12
    Aus der in den aufgezeigten Normen (Gesamtschau der §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 S. 1 und 11 Abs. 2 S. 3 AEG) explizit vorausgesetzten Betriebspflicht (so Hermes, in: Hermes/Sellner, Allgemeines Eisenbahngesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 12) folgt die Unzulässigkeit, durch Verzicht auf nötige Unterhaltungs- und Instandsetzungsinvestitionen eine Stilllegung ohne Beachtung der Vorgaben des § 11 AEG auf kaltem Wege vorzunehmen ("schwarze Stilllegung", vgl. Hermes, a.a.O.; ebenso zur Betriebspflicht vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.11.2011 - W 6 K 11.433 -, zit. nach juris, und OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 L 67/11 -, insbes.
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.03.2015 - 3 A 250/12
    Nur wenn und soweit der Antragsteller aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Antragstellung rechtlich verpflichtet ist bzw. durch die zuständige Behörde dazu verpflichtet werden kann, kann ihm die zuständige Behörde die Stellung des Antrags aufgeben und erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 12. Aufl., § 22 Rn. 22 a; BVerwGE 84, 335).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2016 - 4 LB 2/15

    Widerruf einer Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für den

    Allerdings beantwortet diese Rechtsprechung nicht die Frage, ob die allgemeine Betriebspflicht des öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens auch im Falle einer zuvor stillgelegten Bahnstrecke bereits aus der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 AEG folgt (so Wachinger, a.a.O. § 6 Rn. 53; Kramer, in: Gornig/Kramer/Volkmann (Hrsg.), Staat-Wirtschaft-Gemeinde, Festschrift für Werner Frotscher zum 70. Geburtstag, 2007, S. 529, 543 f.; Hildebrand, zur Bedeutung der Streckenstilllegung nach § 11 AEG bei der Privatisierung von Bahnstrecken, LKV 2001, 300, 302; wohl auch VG Magdeburg, Beschl. v. 17.03.2015 - 3 A 250/12 -, Juris) oder diese Betriebspflicht erst mit der Aufnahme der tatsächlichen Betriebsausübung entsteht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.07.2008 - 20 A 802/07 -, Juris).
  • VG Magdeburg, 23.04.2020 - 3 A 74/19

    Anfechtung eines Kostenbescheides

    Mit Urteil vom 17.03.2015 (3 A 250/12 MD) wurde die gegen den Bescheid vom 28.08.2012 erhobene Klage der Klägerin abgewiesen.

Redaktioneller Hinweis

  • Ein Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG abgewiesen.

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