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   VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20   

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VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20 (https://dejure.org/2021,20779)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 17.06.2021 - 7 B 443/20 (https://dejure.org/2021,20779)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 7 B 443/20 (https://dejure.org/2021,20779)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 S 44.20

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS;

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2016 - 13 B 1268/16 - und vom 08.11.2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2020 - 2 NB 247/20 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 - OVG 5 S 44/20 -, VG Aachen, Beschl. v. 26.01.2021 - 10 L 704/20 -, alle zitiert nach juris).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    Insofern sind die präzisen Kriterien nicht verfassungsrechtlich ableitbar, sondern es kommt darauf an, ob das herangezogene Kriterium oder eine bestimmte Kombination von Kriterien eine Vorhersage der Eignung zulassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris Rdnr. 109 f.).
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    In der Folgezeit sind weitere Einrichtungen hinzugekommen wie die medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen gemäß § 119c SGB V und - schon früher - die Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 119a SGB V und die Medizinischen Versorgungszentren i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V. Maßgeblich ist jeweils, dass dort Ärzte als Leistungserbringer verantwortlich tätig sind, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R zur vertragsärztlichen Tätigkeit eines ärztlichen Leiters eines Medizinischen Versorgungszentrums).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2016 - 13 B 1268/16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Glaubhaftmachung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2016 - 13 B 1268/16 - und vom 08.11.2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2020 - 2 NB 247/20 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 - OVG 5 S 44/20 -, VG Aachen, Beschl. v. 26.01.2021 - 10 L 704/20 -, alle zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 NB 247/20

    Anordnungsanspruch; Gesetzesvorbehalt; Ranglistenplatz; Studienplatzvergabe;

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2016 - 13 B 1268/16 - und vom 08.11.2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2020 - 2 NB 247/20 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 - OVG 5 S 44/20 -, VG Aachen, Beschl. v. 26.01.2021 - 10 L 704/20 -, alle zitiert nach juris).
  • VG Aachen, 26.01.2021 - 10 L 704/20

    Zahnmedizin; Studienanfänger; innerkapazitär; außerkapazitär; Vergabeverfahren

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2016 - 13 B 1268/16 - und vom 08.11.2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2020 - 2 NB 247/20 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 - OVG 5 S 44/20 -, VG Aachen, Beschl. v. 26.01.2021 - 10 L 704/20 -, alle zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2011 - 13 B 1212/11

    OVG gibt den Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung gegen die vom VG

    Auszug aus VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
    Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.11.2016 - 13 B 1268/16 - und vom 08.11.2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils m. w. N.; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.11.2020 - 2 NB 247/20 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 - OVG 5 S 44/20 -, VG Aachen, Beschl. v. 26.01.2021 - 10 L 704/20 -, alle zitiert nach juris).
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