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   VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18   

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VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18 (https://dejure.org/2021,7737)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18.02.2021 - 9 A 164/18 (https://dejure.org/2021,7737)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 9 A 164/18 (https://dejure.org/2021,7737)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19

    Rechtmäßigkeit der Kreisumlage

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei § 5 der NHS 2018 um eine erneute Sachentscheidung der Kreistagsmitglieder über den Kreisumlagesatz für 2018, zumal ein bloßer "Bestätigungsbeschluss" im Nachgang der Festlegung des Kreisumlagesatzes in der Haushaltssatzung 2018 nicht ausreichen würde (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Erforderlich für eine Fehlerbeseitigung durch einen nachträglichen Beschluss über eine Haushaltssatzung ist jedoch, dass die neue Haushaltssatzung selbst alle Voraussetzungen erfüllt, die an einen rechtmäßigen Beschluss über einen Kreisumlagesatz zu stellen sind (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O., zu einem "nur" Bekräftigungsbeschluss des Kreistages).

    Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat nunmehr (wohl) zur Beseitigung der sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - Rn. 14, beckonline; OVG Thüringen, U. v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - 3. Leitsatz, Rn. 36 ff., juris; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - Rn. 64, juris) ergebenen möglichen Rechtsunsicherheiten § 100 Abs. 1 KVG LSA mit Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA vom 09.11.2020, S. 630 f.; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs vom 01.07.2020, LT-Drs. 7/6269, S. 20 f.) neu gefasst.

    Vielmehr liegt in diesem Falle ein Ermittlungsdefizit vor (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Darüber hinaus wurden den Kreistagsmitgliedern die Daten der gemeindlichen Haushaltspläne für 2017 nicht zur Verfügung gestellt, wobei es die Kammer ausdrücklich dahinstehen lässt, ob und in welcher Form dies rechtlich geboten ist (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - und BVerwG, B. v. 02.10.2020 - 8 B 43/20 -, beide juris).

    Denn maßgeblich für einen Verfahrensverstoß ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.).

    Anhand dieses Datenmaterials waren weder die Kreistagsmitglieder in der Lage, eine daran orientierte Abwägung zwischen den kommunalen Finanzbedarfen vorzunehmen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.), noch ist das Gericht in der Lage, diese im Lichtes des Finanzbedarfs der Gemeinden rechtlich zu beurteilen.

    Ob Anhaltspunkte für eine Einseitigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit vorliegen, hat das Gericht ungeachtet der Erforderlichkeit eines verschriftlichten Abwägungsergebnisses sowie seiner inhaltlichen Anforderungen (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris) anhand der Ermittlungsergebnisse zur Finanzsituation der Kommunen, anhand des objektiven Geschehensablaufes sowie des Ergebnisses der Beratungen im Kreistag, der als maßgebliches Organ den Kreisumlagesatz festsetzt, zu beurteilen.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Als solches muss sie den Anforderungen entsprechen, die das Verfassungsrecht für die Finanzausstattung der Gemeinden vorgibt und ihre Wirkung darf nicht dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 12).

    Auch innerhalb des kommunalen Raums lässt sich weder für den Finanzbedarf des Kreises noch für denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden von Verfassung wegen ein Vorrang behaupten (BVerwG, U. v. 31.01.2013, a. a. O., juris Rn. 13).

    Denn wenn die eigene Finanzausstattung unzureichend ist, muss sich der Landkreis an das Land halten und kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 8 C 1.12 -, juris).

  • BVerwG, 02.10.2020 - 8 B 43.20

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit einer satzungsmäßigen

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Darüber hinaus wurden den Kreistagsmitgliedern die Daten der gemeindlichen Haushaltspläne für 2017 nicht zur Verfügung gestellt, wobei es die Kammer ausdrücklich dahinstehen lässt, ob und in welcher Form dies rechtlich geboten ist (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - und BVerwG, B. v. 02.10.2020 - 8 B 43/20 -, beide juris).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Ist der Beklagte der Ansicht, die Entscheidung einer Gemeinde über deren Realsteuerhebesätze sei nicht rechtmäßig, so kann er dies über eine kommunalaufsichtliche Beanstandung geltend machen (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 8 C 43.09 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Hieraus folgt der Grundsatz der Haushaltswahrheit, der dazu verpflichtet, einen möglichst bedarfsgerechten Haushalt aufzustellen, was bedeutet, dass alle Haushaltsansätze exakt erfasst bzw. in realistischer Höhe geschätzt werden müssen, sowie dass keine Scheinansätze gebildet werden dürfen, um etwa durch fiktive Einnahmen den Haushalt ausgleichen zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17.07.2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 98).
  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat nunmehr (wohl) zur Beseitigung der sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - Rn. 14, beckonline; OVG Thüringen, U. v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - 3. Leitsatz, Rn. 36 ff., juris; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - Rn. 64, juris) ergebenen möglichen Rechtsunsicherheiten § 100 Abs. 1 KVG LSA mit Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA vom 09.11.2020, S. 630 f.; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs vom 01.07.2020, LT-Drs. 7/6269, S. 20 f.) neu gefasst.
  • OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06

    Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat nunmehr (wohl) zur Beseitigung der sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - Rn. 14, beckonline; OVG Thüringen, U. v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - 3. Leitsatz, Rn. 36 ff., juris; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - Rn. 64, juris) ergebenen möglichen Rechtsunsicherheiten § 100 Abs. 1 KVG LSA mit Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA vom 09.11.2020, S. 630 f.; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs vom 01.07.2020, LT-Drs. 7/6269, S. 20 f.) neu gefasst.
  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 9 A 367/19

    Ermittlung der Höhe einer Kreisumlage; Entwertung der kommunalen Steuerhoheit,

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18
    Diese Satzung tritt dann insoweit regelmäßig an die Stelle der Vorgängersatzung (so VG Magdeburg, U. v. 15.12.2020 - 9 A 367/19 MD -, juris).
  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage

    Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. U. v. 15.12.2020, 9 A 367/19 MD und U. v. 18.02.2021, 9 A 164/18 MD) zu den Anforderungen, die sich bei der Erhebung der Kreisumlage aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben.(Rn.53).

    Mit Runderlass vom 22.07.2021 (Anl. K 1) wies das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die Gemeinden und Landkreise in Anbetracht der Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.02.2021 (9 A 109/19 MD u. 9 A 164/18 MD) "aus aktuellem Anlass" darauf hin, dass diese gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA die Rechtspflicht hätten, den Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen und § 101 Abs. 1 KVG LSA insoweit gerade keine Verpflichtung enthalte, alle voraussichtlich anfallenden Aufwendungen in den Haushalt aufzunehmen.

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