Rechtsprechung
VG Magdeburg, 20.07.2020 - 6 A 48/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 78g Abs 4 S 3 SGB 8
Festsetzung einer Gebühr der Schiedsstelle für Entgeltbemessung in der Jugendhilfe bei Antragsrücknahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01
Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94 …
Auszug aus VG Magdeburg, 20.07.2020 - 6 A 48/18
Stellt bereits die Schiedsstellenentscheidung als solche einen - wenn auch nur eingeschränkt - überprüfbaren vertragsgestaltenden Verwaltungsakt dar, weil sie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Einzelfall trifft (Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2019 - L 1 P 9/17 KLO, juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, juris), so gilt dies erst recht für die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung als bloßem Annex bzw. Nebenverfahren zur Hauptsache. - LSG Sachsen-Anhalt, 10.04.2019 - L 1 P 9/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebefugnis gegen Schiedsstellenbeschluss nach …
Auszug aus VG Magdeburg, 20.07.2020 - 6 A 48/18
Stellt bereits die Schiedsstellenentscheidung als solche einen - wenn auch nur eingeschränkt - überprüfbaren vertragsgestaltenden Verwaltungsakt dar, weil sie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Einzelfall trifft (Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.04.2019 - L 1 P 9/17 KLO, juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, juris), so gilt dies erst recht für die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung als bloßem Annex bzw. Nebenverfahren zur Hauptsache.
- VG Magdeburg, 16.11.2022 - 6 A 183/21
Gebührenfestsetzung durch Schiedsstelle im Jugendhilferecht
Da auch diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar sein müssen, ist die Schiedsstelle die richtige Beklagte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.07.2020, 6 A 48/18 MD).Stellt bereits die Schiedsstellenentscheidung als solche einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt dar, weil sie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Einzelfall trifft und es sich bei der Schiedsstelle um eine Behörde handelt, so gilt dies erst recht für die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.07.2020, 6 A 48/18 MD).