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   VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19 MD   

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VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19 MD (https://dejure.org/2019,54368)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23.09.2019 - 8 A 24/19 MD (https://dejure.org/2019,54368)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 23. September 2019 - 8 A 24/19 MD (https://dejure.org/2019,54368)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98).

    Eine solche Prüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25) vorliegen.

    Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 99) - insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris, Rn. 5).

    Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 - 3 L 114/18 -, juris, Rn. 14).

  • EGMR, 28.06.2016 - 15636/16

    N.A. AND OTHERS v. DENMARK

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 - 3 L 114/18 -, juris, Rn. 14).

    Ferner bedarf es eines Bezuges zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 - Nr. 20159/16 -, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 28).

    Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 - Nr. 20159/16 -, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 32).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 89).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 21).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

    Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

  • EGMR, 13.09.2016 - 20159/16

    F.M. AND OTHERS v. DENMARK

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Ferner bedarf es eines Bezuges zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 - Nr. 20159/16 -, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 28).

    Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 - Nr. 20159/16 -, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 32).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Eine solche Prüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25) vorliegen.

    Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 99) - insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris, Rn. 5).

    Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16 a. E.).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2018 - 3 L 114/18

    Systemische Schwachstellen in Italien; Überstellung von Familien; Anforderungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 23.09.2019 - 8 A 24/19
    Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 - 3 L 114/18 -, juris, Rn. 14).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 602/15

    Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - 3 L 293/18

    Tagesaktuelle Berücksichtigung von Erkenntnismitteln - hier: Afghanistan

  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • SG Aachen, 24.11.2020 - S 20 AY 32/20
    Damit aber drohe zugleich eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen in Ungarn nicht gewährleisteter hinreichender staatlicher Unterstützung insbeson-dere beim Auffinden von Wohnraum und der Sicherung des Lebensunterhalts durch Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 28.05.2020 - Au 5 K 20.50088; VG Magdeburg, Urteil vom 23.09.2019 - 8 A 24/19; VG Minden, Urteil vom 24.10.2018 - 12 K 378/18.A).

    In dieser Übergangszeit könnten sich die Betroffenen nicht als in Ungarn Aufenthaltsberechtigte ausweisen, so dass faktisch keine Chance bestehe, Wohnraum oder Arbeit zu finden (VG Magdeburg, Urteil vom 23.09.2019 - 8 A 24/19).

  • VG Aachen, 07.03.2022 - 5 K 1494/18

    Mitgliedstaat; Fortbestand; Schutzstatus; vulnerable Personen; Lebensbedingungen;

    vgl. zur Rechtsprechung betreffend die Rückführung von Schutzberechtigten nach Ungarn: Klageabweisung: VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 11. September 2020 und Urteil vom 13. November 2020 - VG 10 K 1594/18.A -, Ehepaar, junge, gesunde, uneingeschränkt arbeitsfähige Erwachsene, nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, wobei das BVerwG von den - bindenden tatsächlichen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgeht, dass die Unterstützungs- und Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen oder Organisationen tatsächlich hinreichend geeignet seien, eine Situation extremer materieller Not abzuwenden; sämtlich juris; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 19.51160 -, junger, uneingeschränkt arbeitsfähiger Mann; VG Cottbus, Urteil vom 14. November 2019 - VG 5 K 1962/18.A -, Ehepaar mit Kind; VG Cottbus, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VG 5 K 1598/18.A - junger, arbeitsfähiger Mann; VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - AN 17 K 18.50204 -, Ehepaar mit Kind; sämtlich beck-online; stattgebende Entscheidungen: VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 18.50922 -, junger Erwachsener mit psychischen Erkrankungen u. sonstigen krankheitsbedingten Einschränkungen, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 23. September 2019 - 8 A 24/19 - , Familie mit drei minderjährigen Kindern; VG Köln, Urteil vom 12. September 2019 - 20 K 13894/17.A -, junger, arbeitsfähiger Mann; VG München, Urteil vom 7. Februar 2019 - M 2 K 17.49621 -, alleinstehende Mutter mit siebenjähriger Tochter; sämtlich beck-online; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 B 528/18 -, alleinstehende Mutter mit einem Kleinstkind, juris.
  • VG Aachen, 03.02.2022 - 5 K 5443/17

    Mitgliedstaat; vulnerable Personen; Lebensbedingungen; NGOs

    vgl. zur Rechtsprechung betreffend die Rückführung von Schutzberechtigten nach Ungarn: Klageabweisung: VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 11. September 2020 und Urteil vom 13. November 2020 - VG 10 K 1594/18.A -, Ehepaar, junge, gesunde, uneingeschränkt arbeitsfähige Erwachsene, nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, wobei das BVerwG von den - bindenden tatsächlichen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgeht, dass die Unterstützungs- und Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen oder Organisationen tatsächlich hinreichend geeignet seien, eine Situation extremer materieller Not abzuwenden; sämtlich juris; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 19.51160 -, junger, uneingeschränkt arbeitsfähiger Mann; VG Cottbus, Urteil vom 14. November 2019 - VG 5 K 1962/18.A -, Ehepaar mit Kind; VG Cottbus, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VG 5 K 1598/18.A - junger, arbeitsfähiger Mann; VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - AN 17 K 18.50204 -, Ehepaar mit Kind; sämtlich beck-online; stattgebende Entscheidungen: VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 18.50922 -, junger Erwachsener mit psychischen Erkrankungen u. sonstigen krankheitsbedingten Einschränkungen, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 23. September 2019 - 8 A 24/19 - , Familie mit drei minderjährigen Kindern; VG Köln, Urteil vom 12. September 2019 - 20 K 13894/17.A -, junger, arbeitsfähiger Mann; VG München, Urteil vom 7. Februar 2019 - M 2 K 17.49621 -, alleinstehende Mutter mit siebenjähriger Tochter; sämtlich beck-online; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 B 528/18 -, alleinstehende Mutter mit einem Kleinstkind, juris.
  • VG Aachen, 11.04.2022 - 5 K 3571/18

    Mitgliedstaat; Fortbestand; Schutzstatus; vulnerable Personen; Lebensbedingungen;

    vgl. zur Rechtsprechung betreffend die Rückführung von Schutzberechtigten nach Ungarn: Klageabweisung: VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 11. September 2020 und Urteil vom 13. November 2020 - VG 10 K 1594/18.A -, Ehepaar, junge, gesunde, uneingeschränkt arbeitsfähige Erwachsene, nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, wobei das BVerwG von den - bindenden tatsächlichen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgeht, dass die Unterstützungs- und Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen oder Organisationen tatsächlich hinreichend geeignet seien, eine Situation extremer materieller Not abzuwenden; sämtlich juris; VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 19.51160 -, junger, uneingeschränkt arbeitsfähiger Mann; VG Cottbus, Urteil vom 14. November 2019 - VG 5 K 1962/18.A -, Ehepaar mit Kind; VG Cottbus, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VG 5 K 1598/18.A - junger, arbeitsfähiger Mann; VG Ansbach, Urteil vom 12. September 2019 - AN 17 K 18.50204 -, Ehepaar mit Kind; sämtlich beck-online; stattgebende Entscheidungen: VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 18.50922 -, junger Erwachsener mit psychischen Erkrankungen u. sonstigen krankheitsbedingten Einschränkungen, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 23. September 2019 - 8 A 24/19 - , Familie mit drei minderjährigen Kindern; VG Köln, Urteil vom 12. September 2019 - 20 K 13894/17.A -, junger, arbeitsfähiger Mann; VG München, Urteil vom 7. Februar 2019 - M 2 K 17.49621 -, alleinstehende Mutter mit siebenjähriger Tochter; sämtlich beck-online; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 B 528/18 -, alleinstehende Mutter mit einem Kleinstkind, juris.
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