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   VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18   

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VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18 (https://dejure.org/2021,10292)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 24.02.2021 - 2 A 419/18 (https://dejure.org/2021,10292)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 2 A 419/18 (https://dejure.org/2021,10292)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02

    Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18
    Die Norm soll sicherstellen, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast im Hinblick auf einen bevorstehenden Wechsel die laufende Unterhaltung zu Lasten des neuen Trägers nicht vernachlässigt (vgl. zu § 6 Abs. 1a FStrG: BVerwG, U. v. 28.08.2003 - 4 C 9/02 -, zitiert nach juris; BT-Drs. 3/2159, Abschnitt B zu Nr. 5, S. 9; Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 39).

    Die Unterhaltung ist identisch mit dem, was gemeinhin mit Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet zu werden pflegt, und umfasst die Maßnahmen, die der Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlagen dienen, sowie die Reparaturen, derer es bedarf, um abgenutzte oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02 -, Rn. 11 juris).

    Voraussetzung für die Einstandspflicht aus § 6 Abs. 1a FStrG ist mithin ein - auf die Unterhaltungspflicht bezogener - Verstoß gegen § 3 Abs. 1 FStrG (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02 -, Rn. 12 juris).

    Allerdings hat es mit der gesetzlichen Garantie, dass sich die Straße in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befindet, sein Bewenden (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02 -, Rn. 17, juris, BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 105.92 - ).

  • BVerwG, 04.05.2006 - 9 C 3.05

    Straßenüberführung über Bahnstrecke; Straßenbaulastträger; Gemeindestraße;

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18
    Dabei wird bei dem - regelmäßig in der Gegenwart oder nahen Zukunft liegenden - Übergang der Straßenbaulast nach § 6 Abs. 1a FStrG angenommen, dass der daraus folgende Anspruch entweder auf Vornahme (Naturalrestitution) der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen oder auf Geldersatz in Höhe der erforderlichen Kosten gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 - 9 C 3/05 -, juris).

    Denn danach hat der Unterhaltungspflichtige Anspruch entweder auf Vornahme (Naturalrestitution) der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen oder auf Geldersatz in Höhe der erforderlichen Kosten Der neue Baulastträger hat folglich die Wahl, entweder die Nachholung der unterbliebenen Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, oder sie selbst vorzunehmen und Erstattung des Aufwandes zu fordern (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 - 9 C 3/05 -, juris; Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 14 Rn 41).

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18
    Gegenstand einer Feststellungsklage können somit auch Rechte und Pflichten aufgrund einzelner, abtrennbarer, selbstständiger Anspruchsgrundlagen sein (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 43 Rn. 11, 13; BGH NJW 1984, 1556).
  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 105.92
    Auszug aus VG Magdeburg, 24.02.2021 - 2 A 419/18
    Allerdings hat es mit der gesetzlichen Garantie, dass sich die Straße in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befindet, sein Bewenden (BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02 -, Rn. 17, juris, BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 105.92 - ).
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