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   VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20   

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VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20 (https://dejure.org/2020,34071)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 25.09.2020 - 8 B 158/20 (https://dejure.org/2020,34071)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 25. September 2020 - 8 B 158/20 (https://dejure.org/2020,34071)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine im Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 86 und 88).

    Es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 bis 89).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten gleichermaßen zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 89).

    Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 98) unter Würdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 -, juris, Rn. 20).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Auf Grund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen im Zielstaat einer Überstellung grundsätzlich nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine im Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 86 und 88).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon verschaffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigenden Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 5).

    Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Entsprechend gilt dafür eine Vermutung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 -, juris, Rn. 80), die nicht bereits durch jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 -, juris, Rn. 82).

    Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Sinne größerer Funktionsstörungen aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wird die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 prüfenden Mitgliedstaats ausgelöst (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 -, juris, Rn. 82; Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 -, juris, Rn. 60).

  • EGMR, 07.03.2000 - 43844/98

    Dubliner Übereinkommen, Dublinverfahren, Großbritannien, Sri Lanka, sichere

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Der zuerst überstellende Staat verstößt indes nicht gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK), wenn der erste Zielstaat effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich Betroffene gegen eine weitere Rückführung in den zweiten Zielstaat wenden können (vgl. EGMR, Urteil vom 07.03.2000 - Nr. 43844/98 -, HUDOC; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14/04 -, juris, Rn. 18).(Rn.40).

    Allerdings wird der zuerst überstellende Staat seiner Verpflichtung nach Art. 3 EMRK bereits gerecht, wenn seine Prüfung ergibt, dass der Zielstaat der Überstellung effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich der Betroffene gegen eine weitere Rückführung in seinen Herkunftsstaat, durch die gegebenenfalls ein unmittelbarer Verstoß des Zielstaates drohen würde, wenden kann (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 07.03.2000 - Nr. 43844/98 -, HUDOC).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 2 L 85/17

    Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (juris: AufenthG 2004)

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Diesen Regelungen, die zunächst für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG gelten, kommt generell maßgebliche Bedeutung auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28.09.2017 - 2 L 85/17 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris, Rn. 154 ff.; VGH BW, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 98) unter Würdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 -, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04

    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr;

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Der zuerst überstellende Staat verstößt indes nicht gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK), wenn der erste Zielstaat effektive Sicherungen verfahrensrechtlicher Art bietet, dass sich Betroffene gegen eine weitere Rückführung in den zweiten Zielstaat wenden können (vgl. EGMR, Urteil vom 07.03.2000 - Nr. 43844/98 -, HUDOC; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14/04 -, juris, Rn. 18).(Rn.40).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2012 - 13 MC 22/12

    Prüfungsumfang des Bundesamtes und vorläufiger Rechtsschutz bei einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.09.2020 - 8 B 158/20
    Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.05.2016 - 13 A 516/14.A -, juris, Rn. 154 ff.; VGH BW, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, Rn. 19).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - 3 L 293/18

    Tagesaktuelle Berücksichtigung von Erkenntnismitteln - hier: Afghanistan

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 13 A 516/14

    Bedingungen für Asylbewerber in Italien nicht menschenrechtswidrig

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

  • VG Würzburg, 17.11.2021 - W 8 S 21.50304

    Rechtmäßige Abschiebungsanordnung nach Dänemark im Dublin-Verfahren

    Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen bestehen aufgrund der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger systemischer Mängel im dänischen Asylsystem (SaarlVG, U.v. 10.11.2020 - 5 K 901/20, 8185154 - juris; VG Magdeburg, B.v. 25.9.2020 - 8 B 158/20 - juris; jeweils m.w.N. auch zum Nachfolgenden).
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