Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21 MD   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7734
VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21 MD (https://dejure.org/2021,7734)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 26.02.2021 - 4 A 49/21 MD (https://dejure.org/2021,7734)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 4 A 49/21 MD (https://dejure.org/2021,7734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Überstellung eines Antragstellers in den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Fall systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sondern in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 85 ff., 87 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - VGH BW, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - alle juris).

    Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG demzufolge originär Art. 4 EU-GRC zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRC als Mindeststandard berücksichtigt werden (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) - alle juris).

    Zwar gilt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - auf der Basis der in Art. 2 EUV niedergelegten Werte - grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta und der EMRK stehen (Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; vgl. EuGH, Urteil vom19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - beide juris).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - alle juris).

    Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - alle juris).

    Auch führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen nicht zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 - alle juris).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - VGH BW, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - alle juris).

    Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG demzufolge originär Art. 4 EU-GRC zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRC als Mindeststandard berücksichtigt werden (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) - alle juris).

    Gerade zuletzt hat der EuGH insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944 - alle juris).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - alle juris).

    Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - alle juris).

    Auch führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen nicht zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 - alle juris).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - VGH BW, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - alle juris).

    Zwar gilt im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems - auf der Basis der in Art. 2 EUV niedergelegten Werte - grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta und der EMRK stehen (Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; vgl. EuGH, Urteil vom19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - beide juris).

    Gerade zuletzt hat der EuGH insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944 - alle juris).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - alle juris).

    Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - alle juris).

    Auch führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen nicht zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 - alle juris).

  • EuGH - C-541/17 (anhängig)

    Omar

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - VGH BW, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - alle juris).

    Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG demzufolge originär Art. 4 EU-GRC zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRC als Mindeststandard berücksichtigt werden (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) - alle juris).

    Gerade zuletzt hat der EuGH insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944 - alle juris).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - alle juris).

    Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - alle juris).

    Auch führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen nicht zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 - alle juris).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Gerade zuletzt hat der EuGH insoweit bestehende Einschränkungen hervorgehoben und betont, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dann keine Gültigkeit beanspruchen kann, wenn das Asylsystem in der Praxis in einem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie einen Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, in einem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - VG Ansbach, Urteil vom 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944 - alle juris).

    Sie ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot, Seife") und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 -1 C 34/19 - alle juris).

    Auch führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen allein für sich genommen nicht zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 EU-GRC (Vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerwG Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34/19 - alle juris).

  • VG Aachen, 28.09.2020 - 10 K 2203/19

    Asyl; Dublin; Schutzberechtigter; Griechenland; erniedrigende Behandlung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Denn ausweislich von Antwortschreiben der griechischen Asylbehörden in anderen Verfahren sehen sich diese offenbar seit Mai 2020 nicht (mehr) in der Lage, eine Unterbringung von Dublin-Rückkehrern entsprechend der Aufnahmerichtlinie zuzusichern (vgl. dazu: VG Aachen, Urteil vom 28.09.2020 - 10 K 2203/19.A -, juris Rn. 101 f.).

    Es mag aber dahinstehen, ob der Kläger deshalb bereits aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen im Asylverfahren in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren würde (hierzu ausführlich: VG Aachen, Urteil vom 28.09.2020 - 10 K 2203/19.A -, juris Rn. 81 ff.).

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRC, das Ausfluss der in Art. 1 EU-GRC verankerten Achtung der Würde des Menschen ist (Höchstgüter des europäischen und deutschen Verfassungsrechts), dabei unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - VGH BW, Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - alle juris).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gericht verpflichtet, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Berichte und Stellungnahmen sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - alle juris).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Auch wenn der rechtlich verbindliche Maßstab zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG demzufolge originär Art. 4 EU-GRC zu entnehmen ist, muss die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK aufgrund von Art. 52 Abs. 3 EU-GRC als Mindeststandard berücksichtigt werden (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) - EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) - EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) - alle juris).

    Das Unionsrecht kann jedoch über den durch die EMRK gewährleisteten Standard hinausgehen (EuGH, Urteil vom 15.03.2017 - C-528/15 (Al Chodor) -, juris).

  • VG Berlin, 17.09.2020 - 23 K 248.20
    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass ein Zugang zur sozialen Grundsicherung regelmäßig an den hohen Zugangsvoraussetzungen scheitern wird, die auch in der kurzen Zeit des restlichen Asylverfahrens nicht überwunden werden können (ebenso VG Berlin, Urteil vom 17.09.2020 - VG 23 K 248/20 A -, n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.02.2021 - 4 A 49/21
    Zu seinen nicht ausreichenden griechischen Sprachkenntnissen kommen die Erschwernisse aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie hinzu, welche die Arbeitsmarktsituation und die Wirtschaftslage weiter negativ beeinflussen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.01.2021 -11 A 1564/20.A -, juris Rn. 71 ff.).
  • VG Ansbach, 21.01.2021 - AN 17 K 18.50426

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen drohender menschenunwürdiger

  • VG Magdeburg, 28.05.2020 - 9 A 66/20

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; Gewährung von internationalem Schutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

  • VG Ansbach, 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944

    Keine Rücküberstellung einer fünfköpfigen Familie mit Kleinkindern nach

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht