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   VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19   

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VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19 (https://dejure.org/2020,48256)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 26.11.2020 - 9 A 334/19 (https://dejure.org/2020,48256)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 26. November 2020 - 9 A 334/19 (https://dejure.org/2020,48256)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    b) Eine solche Auslegung ist auch mit dem Wesen der in § 55 Abs. 3 WG LSA für die Mitgliedschaft der Gemeinden in einem Unterhaltungsverband zum Zwecke des interkommunalen Lastenausgleichs (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, juris) geregelten Verbandsbeiträge vereinbar.

    Stellt die Fläche unzweifelhaft einen geeigneten Indikator für den über den Verbandsbeitrag vorzunehmenden interkommunalen Vorteilsausgleich dar (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007, a. a. O.), bleibt dieser bei der Einbeziehung des "über die Fläche" zu ermittelnden Erstattungsbetrages deshalb erhalten, weil im Lichte der Ermittlungsmethode des § 56a Abs. 2, Hs. 1 WG LSA adäquat zur Fläche Gesamtaufwand hinzutritt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung "in der Fläche" einen Aufwand erfordert, der von dem für die zweite Ordnung notwendigen Aufwand erheblich abweicht.

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung handelt es sich bei der Umlage des von der Gemeinde an zahlenden Verbandsbeitrages um eine nicht-steuerliche Abgabe (BVerwG, U. v. 11.07.2007, a. a.O.).

    Hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung einer Umlage in Bezug auf die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ist in der Rechtsprechung anerkennt (vgl. BVerwG, U. v. 11.07.2007, a. a. O.), dass die Umlage auch nicht deshalb gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, weil diese unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nach Art einer Steuer voraussetzungslos auferlegt wird.

    Ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Umlage dann in ihrer Höhe nicht in einem groben Missverhältnis zu ihrem normierten Zweck steht (dazu BVerfG, a. a. O.) und damit der Grundstückseigentümer, der zugleich Steuerzahler ist, nicht unverhältnismäßig benachteiligt ist (BVerwG, B. v. 04.06.2002, a. a. O.), wenn die Umlage (vorrangig) nach einem Flächenmaßstab erhoben wird (dazu BVerwG, U. v. 11.07.2007, a. a. O.), trifft dies wegen § 56a Abs. 2 WG LSA auch dann zu, wenn neben den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bei der Ermittlung der Umlage auch der an das Land für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu erstattende Betrag Berücksichtigung findet.

  • VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Die seit dem 01.01.2015 in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage sind mit höherrangigem Recht vereinbar (entgegen VG Halle/S., B. v. 29.04.2020, 8 A 334/18 HAL)(Rn.52)(Rn.59)(Rn.66).

    Diese Vorschrift sei entgegen der vom Verwaltungsgericht Halle im Verfahren 8 A 334/18 HAL vertretenen Rechtsauffassung nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Anforderungen an die Erhebung einer Umlage als nicht-steuerliche Abgabe nicht erfüllt seien.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben ist im Lichte von Art. 105 ff. GG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003 - u. a. 2 BvL 9/98 -, juris, zu den Abgabearten).
  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Aber auch wenn es danach nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf, so gilt im Hinblick auf den mit der Verbandsmitgliedschaft bzw. der Umlegung der Verbandslast verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen muss, die Umlegung hinsichtlich ihres Maßstabes nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (BVerwG, B. v. 04.06.2002 - 9 B 15/02 -, juris).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Für das Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Beigeladenen vorgehalten Rücklagen vermögensbildenden Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris) zukommt, zumal eine Rücklagenhöhe bis zu 50% regelmäßig für deren Zulässigkeit streitet (so OVG LSA, U. v. 27.02.2020, a. a. O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2006 - 4 L 281/05

    Zur Einstufung eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstücks als

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Wird ein vom Gesetzgeber verwendeter Begriff in der Rechtsordnung nicht einheitlich verstanden und lassen sich - wie hier - auch der Gesetzesbegründung keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Auslegung entnehmen (vgl. LT-Drs. 6/1423, S. 849), ist er so auszulegen, wie es der Regelungsgegenstand und -zweck, in dem er Verwendung gefunden hat, am ehesten gerecht wird (vgl. OVG LSA, U. v. 23.03.2006 - 4 L 281/05 -, juris, zum Begriff "Wohnen").
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Damit soll sichergestellt werden, dass eine Amtshandlung nur dann nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten bestimmter Abgabenschuldner finanziert wird (vgl. dazu auch § 99 Abs. 2 KVG LSA), wenn dies seine Rechtfertigung in der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge findet (OVG Lüneburg, U. v. 20.12.2017 - 13 LC 165/15 -, juris), wobei der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend verfügt, welche individuelle zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Abgabenpflicht unterwerfen will (BVerwG, U. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, juris).
  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Damit soll sichergestellt werden, dass eine Amtshandlung nur dann nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten bestimmter Abgabenschuldner finanziert wird (vgl. dazu auch § 99 Abs. 2 KVG LSA), wenn dies seine Rechtfertigung in der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge findet (OVG Lüneburg, U. v. 20.12.2017 - 13 LC 165/15 -, juris), wobei der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend verfügt, welche individuelle zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Abgabenpflicht unterwerfen will (BVerwG, U. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, juris).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    a) Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2015 (LVG 3/14, juris) wiederholt betont, dass die Unterhaltungsverbände nicht lediglich am Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden partizipieren, sondern über eine eigenständige und nicht lediglich abgeleitete Verbandskompetenz verfügen, zumal sich die Mitgliedschaft der Gemeinden lediglich als "stellvertretende Mitgliedschaft für die Eigentümer der Grundstücke, die im Gemeindegebiet liegen", darstellt; insofern - jedoch nur in Bezug darauf - handelt es sich um eine vom Vorbild des Wasserverbandsgesetzes abweichende Organisationsform, die sich auch für die ab dem 01.01.2015 geltenden Rechtslage als zweistufiges Finanzierungssystem hinsichtlich der Gewässerunterhaltung beschreiben lässt, zu dessen Einführung der Gesetzgeber befugt war (BVerwG, 11.07.2007, a. a. o.).
  • BVerwG, 27.06.2005 - 10 B 72.04

    Wasserverband; Verbandsversammlung; funktionale Selbstverwaltung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19
    Der Bildung von gesondert beitragsfähigem Erschwernisaufwand ist von der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers getragen, dass ein Teil des Unterhaltungsaufwandes durch sog. Erschwernisse verursacht wird, was diesen Maßstab bei der Erhebung von Verbandsbeiträgen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, B. v. 27.06.2005 - 10 B 72/04 -, juris).
  • VG Schleswig, 10.10.2018 - 9 A 102/17
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2019 - 2 L 45/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2008 - 2 L 296/07

    Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • VG Magdeburg, 19.11.2020 - 9 B 274/20

    Benutzungsgebühren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    In einem Urteil vom 26. November 2020 (9 A 334/19 MD) habe das Verwaltungsgericht - in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung in dem hier (teilweise) angefochtenen Urteil - anerkannt, dass zur Bestimmung der Kostenerstattung nach § 56a WG LSA anhand der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ein fiktiver Flächen- und Erschwernisbeitragssatz und daraus resultierende Erstattungsbeträge zu ermitteln seien, die anschließend neben den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die Grundlage für die Ermittlung der Verbandsbeiträge bildeten.

    Dies bedeutet aber nicht, dass damit eine solche "Verschiebung" ausgeschlossen ist (so nunmehr auch VG Magdeburg, Urteil vom 26. November 2020 - 9 A 334/19 - juris Rn. 50).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20

    Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

    (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, Rn. 33-35; dem folgend LVerfG, Urt. vom 30.06.2015 - LVG 3/14 -, Rn. 106; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, unter B. II. 1.; ferner OVG LSA, Urt. v. 24.03.2015 - 2 L 44/13 -, Rn. 40; in ausdrücklicher Abweichung vom Vorlagebeschluss des VG Halle auch VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 334/19, Rn. 57, 60 f. [juris] mit weiterem Verweis auf OVG LSA, Urt. v. 15.04.2005 - 1 L 314/04; aus der Kommentarliteratur Spieth, in: BeckOK Umweltrecht, hg.
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