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VG Magdeburg, 30.10.2017 - 3 E 308/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Gewerberecht: Behördlicher Antrag auf Verlängerung von Ersatzzwangshaft wegen Nichtbefolgung einer Gewerbeuntersagung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Würzburg, 17.09.2015 - W 6 X 15.731
Ersatzzwanghaft - Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht nachgewiesen
Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2017 - 3 E 308/17
Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, da Kostenvorschriften für einen Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht bestehen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 17.9.2015 - W 6 X 15.731 -, zit. nach juris). - VG Meiningen, 24.06.2014 - 1 S 196/14
Voraussetzungen der Anordnung einer Ersatzzwangshaft - Uneinbringlichkeit des …
Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2017 - 3 E 308/17
Denn bei der Befolgung einer Gewerbeuntersagung handelt es sich um eine höchstpersönliche, auf Unterlassung gerichtete Verpflichtung des Antragsgegners (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 S 196/14 Me -, zit. nach juris). - VGH Bayern, 12.02.1996 - 8 C 96.216
Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2017 - 3 E 308/17
Denn die Ersatzzwangshaft ist das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen, und muss als in der Regel schärfstes Zwangsmittel besonderen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - OVG NRW, Beschl. v. 20.4.1999 - 5 E 251/99 -, jew. zit. nach juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 5 E 251/99
Aufenthaltsverbot; Erledigung; Verlängerung; Bekämpfung der Drogenszene
Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2017 - 3 E 308/17
Denn die Ersatzzwangshaft ist das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen, und muss als in der Regel schärfstes Zwangsmittel besonderen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 - OVG NRW, Beschl. v. 20.4.1999 - 5 E 251/99 -, jew. zit. nach juris).