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   VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18   

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https://dejure.org/2018,44083
VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18 (https://dejure.org/2018,44083)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 30.10.2018 - 1 B 531/18 (https://dejure.org/2018,44083)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 1 B 531/18 (https://dejure.org/2018,44083)
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2016 - 3 O 172/16

    Anordnung von Ersatzzwangshaft aufgrund Uneinbringlichkeit eines Zwangsgeldes zur

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18
    Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach eine Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer behördlich angeordneten und vollziehbaren Verpflichtung zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für einen Hund angeordnet werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Vollstreckungsschuldnerin in der Lage ist, die mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Beiträge zu entrichten (OVG LSA, B. v. 11.10.2016 - 3 O 172/16 -, juris), vermag das beschließende Gericht nicht zu folgen.

    Auch sind bei der Frage, ob die Ersatzzwangshaft zum Schutz der Allgemeinheit vor der Haltung von nicht versicherten Hunden gerechtfertigt ist, nicht die Kosten einer möglichen Verwahrung des Hundes mit den Kosten für die Versicherung abzuwägen (so aber OVG LSA, B. v. 11.10.2016 - a. a. O., Rdnr. 7 a. E.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 20 E 210/09

    Anspruch eines Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung einer Ersatzzwanghaft bei

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18
    Das ist nicht deckungsgleich mit der gebotenen Belehrung darüber, dass das Verwaltungsgericht (unter den Voraussetzungen eines Antrages der Behörde und der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder) die Möglichkeit der Festsetzung einer Ersatzzwangshaft hat (vgl. OVG NRW, B. v. 02.04.2009 - 20 E 210/09 -, juris, Rdnr. 2).

    Hieraus ergibt sich unter zeitlichen Gesichtspunkten kein aktuelles Bild über die für die Einbringlichkeit der Zwangsgelder wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin (vgl. OVG NRW, B. v. 02.04.2009 - a.a.O., Rdnr. 3).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2003 - 2 O 304/03

    Keine Ersatzzwangshaft, wenn die Vollstreckung auf andere Weise gesichert werden

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18
    Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gewährleistete persönliche Freiheit ein und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 - 2 O 304/03 -, juris, Rdnr. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 - 10 E 168/04 -, juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 - 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.).

    Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere behördliche Maßnahme erreicht werden kann (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724 -,, Rdnr. 11 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2004 - 10 E 168/04
    Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18
    Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gewährleistete persönliche Freiheit ein und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 - 2 O 304/03 -, juris, Rdnr. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 - 10 E 168/04 -, juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 - 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.).
  • VG Augsburg, 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724

    Verhältnismäßigkeit (hier verneint)

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.10.2018 - 1 B 531/18
    Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere behördliche Maßnahme erreicht werden kann (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724 -,, Rdnr. 11 ff.).
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