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   VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ   

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VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ (https://dejure.org/2017,16963)
VG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ (https://dejure.org/2017,16963)
VG Mainz, Entscheidung vom 06. April 2017 - 4 K 438/16.MZ (https://dejure.org/2017,16963)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Pflichtmitgliedschaft in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer gerichtlich bestätigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Pflichtmitgliedschaft in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer gerichtlich bestätigt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in Interessenvertretung: Pflegekraft muss Kammer beitreten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer gerichtlich bestätigt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer gerichtlich bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflichtmitgliedschaft für Pflegekräfte in rheinland-pfälzischer Landespflegekammer rechtmäßig - Berufsstand soll durch öffentlich-rechtliche Interessenvertretung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität gestärkt werden

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift dann ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97; BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - und Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1BvR 2084/05 -, alle juris).

    Dagegen steht dem einzelnen Bürger die freie Bildung öffentlicher Organisationsformen nicht offen, demgemäß schützt Art. 9 Abs. 1 GG auch nicht die Freiheit, solchen Vereinigungen fern zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O., Rn. 16, 17).

    Diese Maßstäbe wären ebenfalls anzulegen, wenn es sich - was hier offen bleiben kann - bei der Pflichtmitgliedschaft um einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelte und daher Art. 12 Abs. 1 GG maßgebend wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O., Rn. 18).

    Denn die Pflichtmitgliedschaft sichert - wie das Bundesverfassungsgericht es z.B. für die IHK ausgeführt hat (Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, 243) - eine von Zufälligkeiten der Mitgliedschaft und Pressionen freie sowie umfassende Abwägung und Bündelung der maßgeblichen Interessen, die erst eine objektive und vertrauenswürdige Wahrnehmung der Gesamtinteressen ermöglicht (auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O., Rn. 23; vgl. hierzu auch Hanika, Gutachten zur Errichtung einer Vereinigung der bayrischen Pflege vom 15. September 2016 und Roßbruch, Zur rechtlichen Zulässigkeit von Pflegekammern unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Pflichtmitgliedschaft, Versorgungswerk, Aufgabenübertragung sowie deren Sinnhaftigkeit, Pflegerecht 2013, 530 ff., m. w. N.).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    40 Nach ganz herrschender Rechtsprechung und Literatur schützt Art. 9 Abs. 1 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 102; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1974, - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, 297; Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, 353; Deter, Rechtliche Zulässigkeit und mögliche Kompetenzen einer Pflegekammer in Niedersachsen, Gutachten vom 24. August 2012, S. 11 m.w.N.; alle juris).

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Abwehrinstrumentarium gegen unnötige Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1974 a.a.O. und Urteil vom 1. März 1979, a.a.O.) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    45 Unter legitimen öffentlichen Aufgaben sind solche Aufgaben zu verstehen, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können, noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1974, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    40 Nach ganz herrschender Rechtsprechung und Literatur schützt Art. 9 Abs. 1 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 102; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1974, - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, 297; Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, 353; Deter, Rechtliche Zulässigkeit und mögliche Kompetenzen einer Pflegekammer in Niedersachsen, Gutachten vom 24. August 2012, S. 11 m.w.N.; alle juris).

    42 Maßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem sich auch das erkennende Gericht anschließt, das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 1. März 1979, a.a.O., m.w.N.; Roßbruch, Zur rechtlichen Zulässigkeit von Pflegekammern, PflR 2013, 530, 539 m.w.N.; a.A.: Martini, Die Pflegekammer - verwaltungspolitische Sinnhaftigkeit und rechtliche Grenzen, Monographie 2014, S. 119 ff.; ders., Die Pflegekammer - Segen oder Fluch für die Pflegeberufe?, GewArch, Beilage WiVerw 4/2016, S. 253, 271 ff. - juris).

    Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Abwehrinstrumentarium gegen unnötige Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1974 a.a.O. und Urteil vom 1. März 1979, a.a.O.) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Sie verstößt weder gegen die Dienstleistungsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit noch gegen das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 1 EMRK (vgl. nur EuGH, Rs.C-309/99, Slg. 2002, I-1577 - Wouters).
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Denn die Pflichtmitgliedschaft sichert - wie das Bundesverfassungsgericht es z.B. für die IHK ausgeführt hat (Beschluss vom 19. Dezember 1962 - 1BvR 541/57 -, BVerfGE 15, 235, 243) - eine von Zufälligkeiten der Mitgliedschaft und Pressionen freie sowie umfassende Abwägung und Bündelung der maßgeblichen Interessen, die erst eine objektive und vertrauenswürdige Wahrnehmung der Gesamtinteressen ermöglicht (auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O., Rn. 23; vgl. hierzu auch Hanika, Gutachten zur Errichtung einer Vereinigung der bayrischen Pflege vom 15. September 2016 und Roßbruch, Zur rechtlichen Zulässigkeit von Pflegekammern unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Pflichtmitgliedschaft, Versorgungswerk, Aufgabenübertragung sowie deren Sinnhaftigkeit, Pflegerecht 2013, 530 ff., m. w. N.).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    40 Nach ganz herrschender Rechtsprechung und Literatur schützt Art. 9 Abs. 1 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 102; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1974, - 1 BvR 430/65 -, BVerfGE 38, 281, 297; Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, 353; Deter, Rechtliche Zulässigkeit und mögliche Kompetenzen einer Pflegekammer in Niedersachsen, Gutachten vom 24. August 2012, S. 11 m.w.N.; alle juris).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Die in diesem Zusammenhang kritisch gesehene Ausweitung der Pflichtmitgliedschaft auf die Pflegehelferberufe hat der Gesetzgeber bewusst gerade nicht vorgenommen (vgl. LT-Drs. 16/3626, S. 65; BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvR 1/01 -, BVerfGE 106, 62).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift dann ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97; BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - und Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1BvR 2084/05 -, alle juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2008 - 6 A 10726/08

    Recht der freien Berufe; Kammerbeitrag

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Da der Bund durch das Gesetz über Berufe in der Krankenpflege (KrPfG) und das Berufsbildungsbildungsgesetz (BBiG) seine Kompetenz nur partiell in Bezug auf die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Berufswahl Gebrauch gemacht hat, also Regelungen der Berufszulassung zu den - akademischen und nicht akademischen - Heilberufen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), wozu auch die Verleihung solcher Zusatzbezeichnungen gehört, die einer Zulassung zu einem neuen Beruf gleichkommen, getroffen hat, bleiben die Länder für den Bereich der Berufsausübungsregelungen, zu dem auch das Recht zur Bildung berufsständischer Organisationen gehört, regelungsbefugt (vgl. OVG RP Urteil vom 9. Dezember 2008 - 6 A 10726/08 -, juris).
  • VG Mainz, 21.02.2014 - 4 K 1610/13

    Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen;

    Auszug aus VG Mainz, 06.04.2017 - 4 K 438/16
    Dass der Gesetzgeber durch die Errichtung der Pflegekammer das freie Verbandswesen unterlaufen und den freien Vereinigungen durch die Pflichtmitgliedschaft in einem parallelen öffentlich-rechtlichen Verband die Lebensmöglichkeiten nehmen könnte, hat das Gericht bereits mit Urteil vom 21. Februar 2014 (4 K 1610/13.MZ, juris) verneint.
  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvB 1/01

    Rückgabe der bei Rechtsanwalt Mahler sichergestellten Unterlagen

  • VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5658/17

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Beitragspflicht; Berufsausübung;

    Der Feststellungsklage liegt ein solches hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zugrunde, denn es wird um die Mitgliedschaft bzw. Nichtmitgliedschaft in der beklagten berufsständischen Kammer - einer nach § 1 Abs. 2 PflegeKG rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben - gestritten (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 30).

    Dass das Niedersächsische Pflegekammergesetz die Grenze des standesrechtlichen Bereichs überschreitet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 37, für die entsprechenden Regelungen über die Pflegekammer Rheinland-Pfalz).

    (aaa) Zwar gibt es verschiedene privatrechtlich organisierte Berufsverbände für die einzelnen Pflegeberufe, deren Tätigkeit durch die Errichtung einer Pflegekammer berührt werden dürfte (VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 52; vgl. die Aufzählung bei Roßbruch, PflR 2001, 2, 10).

    Hinzu kommt, dass diese Verbände in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder - und nicht der Mitglieder aller Pflegeberufe - vertreten (VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 52; Hanika, Rechtswissenschaftliches Gutachten zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Errichtung einer Vereinigung der bayerischen Pflege v. 15.09.2016, S. 13, nachfolgend zit.: Hanika, Rechtsgutachten v. 15.09.2016; a.A. Martini, Die Pflegekammer, S. 144, der hierin keinen entscheidenden Nachteil sieht).

    Das Verwaltungsgericht Mainz (Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 50; ähnlich Martini, GewArch Beilage WiVerw 04/2016, 253, 272; LT RP-Drs. 16/3626, S. 65) hat hierzu ausgeführt:.

    Wie das Verwaltungsgericht Mainz (Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 47) ausgeführt hat, "gehören [die Leistungen der Pflegeberufe] grundsätzlich zum Bereich der privaten Dienstleistungen.

    Das Direktionsrecht schließt die Selbstorganisation aber nicht in einem solchen Maß aus, dass die Möglichkeit der Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben durch die beklagte Pflegekammer nicht mehr gewährleistet wäre (so zutreffend VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 57).

    Sie wäre aber nicht gleich geeignet, das Gesamtinteresse der Angehörigen der Pflegeberufe gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und den staatlichen Entscheidungsträgern zu vertreten (VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 55; Hanika, Rechtsgutachten v. 15.09.2016, S. 13 f.; LT RP-Drs. 16/2626, S. 65).

    Im Sinne einer negativen Freiheit lässt sie aber auch die Möglichkeit offen, davon abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13-, juris Rn. 109; Urt. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 24, jew. für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer; VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 56; Kluth/Stephan, GewArch 2016, 284, 288).

    Aus diesem Grund ist auch die Belastung der Pflichtmitglieder mit einem Beitrag grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris Rn. 24; VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 -, 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 56; kritisch Gallwas, MedR 1994, 60, 65).

    c) Ein Verstoß gegen die von Amts wegen zu prüfenden Vorschriften des europäischen Unionsrechts - insbesondere die Grundfreiheiten - ist nicht gegeben (so auch VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 58).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Denn sie vertreten in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder (vgl. insoweit VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 52; Hanika, Rechtswissenschaftliches Gutachten zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung zur Errichtung einer Vereinigung der bayerischen Pflege vom 15.9.2016 (im Folgenden: Hanika, Rechtsgutachten), S. 13; Martini, Die Pflegekammer, S. 142).

    Die Gewerkschaften nehmen vorrangig die Interessen ihrer Mitglieder in den Bereichen des Arbeitsrechts, insbesondere im Bereich des Tarifrechts wahr, nicht hingegen in den der Beklagten als berufsständischer Pflegekammer zugewiesenen Aufgabenbereichen der berufs- und standesrechtlichen Interessenvertretung (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 51; Martini, WiVerw. 2016, 253, 272; Roßbruch, PflegeR 2001, 2, 12).

    Die Aufgaben der Standesvertretung, -förderung und -aufsicht müssen insoweit nicht den staatsunmittelbaren Behörden vorbehalten sein, sondern dürfen auch von Organen funktionaler Selbstverwaltung wahrgenommen werden (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 47; Martini, Die Pflegekammer, S. 132).

    Im Aufgabenbereich der Standesförderung verfügt die Beklagte ebenfalls über einen rechtlich hinreichenden Gestaltungsspielraum (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 57 zur Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; Martini, Die Pflegekammer, S. 138), auch wenn der hohe Anteil abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ihrer Mitglieder die Gestaltungsmacht der Beklagten teilweise einschränkt.

    Sie treffen nicht nur für den Aufgabenbereich der Standesvertretung, sondern auch hinsichtlich der weiteren Aufgabenbereiche der Standesförderung und -aufsicht zu (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -,GewArch. 2017, 290, juris Rn. 55; Hanika, Rechtsgutachten).

    Als weiteren Vorteil eröffnet die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten für deren Mitglieder wie die Klägerin den Vorteil, an der Arbeit der Beklagten und hierdurch an der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben mit Bezug zum eigenen Berufsstand mitzuwirken, ohne hierzu verpflichtet zu sein (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 57; Martini, Die Pflegekammer, S. 160 ff.; zur IHK BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 50; v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 109S.

    Angesichts der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Vorteile ist die Belastung der Mitglieder der Beklagten mit einem Pflichtbeitrag nach § 8 Abs. 1 PflegeKG dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335, juris Rn. 48; BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - 1 C 32/97 -, BVerwGE 107, 169, juris Rn. 24; Senatsurt. v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 -, juris Rn. 73; VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch.

    Insbesondere wären etwaige aus der Pflichtmitgliedschaft resultierende Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten jedenfalls gerechtfertigt (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.4.2017 - 4 K 438/16.MZ -, GewArch. 2017, 290, juris Rn. 58; Kluth, WiVerw. 2016, 284, 288 f.; Martini, Die Pflegekammer, S. 211, S. 214).

  • VG Hannover, 07.11.2018 - 7 A 5876/18

    Berufsausübung; Fallmanagerin; Niedersachsen; Pflegekammer; Verfassungsrecht;

    Der Feststellungsklage liegt ein solches hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zugrunde, denn es wird um die Mitgliedschaft bzw. Nichtmitgliedschaft in der beklagten berufsständischen Kammer - einer nach § 1 Abs. 2 PflegeKG rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben - gestritten (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 06.04.2017 - 4 K 438/16.MZ -, juris Rn. 30).
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