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   VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18.MZ   

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https://dejure.org/2018,31679
VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18.MZ (https://dejure.org/2018,31679)
VG Mainz, Entscheidung vom 06.09.2018 - 4 L 737/18.MZ (https://dejure.org/2018,31679)
VG Mainz, Entscheidung vom 06. September 2018 - 4 L 737/18.MZ (https://dejure.org/2018,31679)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 18 Abs 2 AufenthG, § 18 Abs 4 AufenthG, § 18a Abs 1 Nr 7 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG
    Aufenthaltsrecht: Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung eines Ausländers der Vater eines ungeborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    AufenthG § 18,AufenthG §... 18 Abs 2,AufenthG § 18 Abs 4,AufenthG § 18a,AufenthG § 18a Abs 1,AufenthG § 18a Abs 1 Nr 7,AufenthG § 28,AufenthG § 28 Abs 1,AufenthG § 28 Abs 1 S 1,AufenthG § 28 Abs 1 S 1 Nr 3,AufenthG § 60a,AufenthG § 60a Abs 2,AufenthG § 60a Abs 2 S 1,AufenthG § 60a Abs 2 S 3,AufenthG § 85a,BGB § 1592,BGB § 1592 Nr 2,BGB § 1595,BGB § 1595 Abs 1,BGB § 1597a,BZRG § 49
    Abschiebung, Abschiebungshindernis, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Ausländer, Aussetzung, Bundeszentralregister, dringender persönlicher Grund, Duldung, Eintragung, familiäre Verbundenheit, Gesundheitsbeeinträchtigung, Härte, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - 17 B 1779/07

    D (A), Altfallregelung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller - anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. November 2017 (17 B 1779/07) entschiedenen Fall - durch seine Ausreise seine Rechtsposition nicht vollständig verlieren würde.

    Zum einen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Ausreisepflicht nicht zu einer unbilligen, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbaren Härte für den Antragsteller führt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2007 - 17 B 1779/07 -, juris Rn. 14 f.).

    Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 27. November 2017 (17 B 1779/07) zugrunde lag, ist hier daher nicht gegeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2017 - 18 B 336/17

    Erteilung einer Duldung wegen dringender persönlicher Gründe eines Ausländers

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Dringende persönliche Gründe liegen vor, wenn sich bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 - 18 B 336/17 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Bei der Frage, ob dringende persönliche Gründe vorliegen, handelt es sich um eine gerichtlich nachprüfbare Rechtsfrage (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 - 18 B 336/17 -, juris Rn. 15), die der auf Rechtsfolgenseite erforderlichen Ermessensausübung gleichsam vorausliegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 2 M 127/14

    Abschiebungsschutz wegen Schwangerschaft

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Erforderlich ist insoweit, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat (vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 1, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB, vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2011 - 10 CE 11.2746 -, juris Rn. 4).

    Ferner kann ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der die Familie betreffenden Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch dann bestehen, wenn zwischen dem künftigen Vater und seinem noch nicht geborenen Kind nach der Geburt eine tatsächlich gelebte familiäre Verbundenheit bestehen wird und eine Aufenthaltsbeendigung das zukünftige Vater-Kind-Verhältnis in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - 7 B 10410/09.OVG, 7 D 10411/09.OVG -, BA S. 3 m.w.N., vom 15. Oktober 2009 - 7 B 10882/09.OVG -, ESOVG; so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 7 B 2084/08 -, juris Rn. 5 f.).

  • VGH Bayern, 28.11.2011 - 10 CE 11.2746

    Beschwerde; Aussetzung der Abschiebung; Schwangerschaft der Verlobten;

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Erforderlich ist insoweit, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat (vgl. §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 1, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB, vgl. hierzu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2011 - 10 CE 11.2746 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 2 M 17/15

    Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Es handelt sich dabei um solche persönlichen Gründe, die noch nicht das Gewicht haben, um aus Rechtsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegen zu stehen, deren Bedeutung und Gewicht jedoch so groß sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eindeutig das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.3.2015 - 2 M 17/15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2012 - 2 M 111/12

    Ausländerrecht - zur Ausübung der Personensorge und zur Schutzpflicht des Staates

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil das vermutlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangende Kind der Frau M. noch nicht geboren ist und die Ausübung der Personensorge beim ungeborenen Kind ausscheidet (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 2 M 111/12 -, BeckRS 2012, 56529 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 20.10.2008 - 7 B 2084/08

    Berücksichtigung der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung bei

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 4 L 737/18
    Ferner kann ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der die Familie betreffenden Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch dann bestehen, wenn zwischen dem künftigen Vater und seinem noch nicht geborenen Kind nach der Geburt eine tatsächlich gelebte familiäre Verbundenheit bestehen wird und eine Aufenthaltsbeendigung das zukünftige Vater-Kind-Verhältnis in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - 7 B 10410/09.OVG, 7 D 10411/09.OVG -, BA S. 3 m.w.N., vom 15. Oktober 2009 - 7 B 10882/09.OVG -, ESOVG; so auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 7 B 2084/08 -, juris Rn. 5 f.).
  • VG Hannover, 17.09.2019 - 5 B 3968/19

    Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich; Abschiebungsschutz;

    Soweit in der Rechtsprechung wohl ganz überwiegend angenommen wird, dass ein rechtlicher Hinderungsgrund nach den oben beschriebenen Maßgaben für den Fall einer bevorstehenden Geburt (jedenfalls ganz grundsätzlich) nur bei einer sogenannten Risikoschwangerschaft in Betracht kommt (vgl. z. B.: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 B 342/18 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 27 L 1713/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 11 B 93/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 L 737/18.MZ -, juris), vermag der Einzelrichter dem (zumindest bezogen auf den vorliegenden Fall) nicht zu folgen.
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