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   VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ   

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VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ (https://dejure.org/2020,10203)
VG Mainz, Entscheidung vom 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ (https://dejure.org/2020,10203)
VG Mainz, Entscheidung vom 09. März 2020 - 1 L 76/20.MZ (https://dejure.org/2020,10203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 S 1 KJHGAG RP, § 5 Abs 1 S 1 KTagStG RP 2019, § 5 Abs 1 S 2 KTagStG RP 2019, § 5 Abs 2 S 1 KTagStG RP 2019, § 5 Abs 2 S 2 KTagStG RP 2019
    Bei summarischer Prüfung besteht ein Anspruch auf Verschaffung eines bedarfsgerechten Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verschaffung eines bedarfsgerechten Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2019 - 7 B 10375/19

    Anordnung, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Betreuung, Betreuungsplatz,

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Sie bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 38).

    Die Frage, ob die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich ist, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer Zwischenregelung bedarf, weil ihr ein Abwarten zur Abwendung wesentlicher Nachteile unzumutbar ist, ist daher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (so OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 3 f.; VGH BW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20).

    Der hierfür erforderliche wesentliche Nachteil liegt in dem Umstand begründet, dass die Eltern der Antragstellerin beide berufstätig sind und die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten daher nicht durch die Betreuung seitens der Eltern kompensiert werden kann (so in einer vergleichbaren Konstellation OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris Rn. 8; vgl. ferner OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 3 ff.).

    Die verspätete Antragstellung seitens der Mutter der Antragstellerin ist den Eltern auch nicht vorwerfbar, denn diese durften aufgrund des zum 8. März 2020 entstehenden Anspruchs ihrer Tochter auf einen Kindergartenplatz mit dem Nachweis eines entsprechenden Platzes durch den Antragsgegner rechnen; insoweit ist zu berücksichtigen, dass es gerade ein hervorgehobenes Ziel der öffentlichen Jugendhilfe ist, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 5 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19

    Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Dass sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf beruft, eine frühere Aufnahme der Antragstellerin in einem Kindergarten sei mangels freier Kapazitäten nicht möglich, ist für die Frage des Anordnungsanspruchs unerheblich, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG - (juris Rn. 6) entschieden hat, dass der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten durch eine Auslastung der Kapazität nicht berührt wird.

    Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten ist in örtlicher Hinsicht auf einen zumutbar erreichbaren Kindergarten gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG; vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris Rn. 7).

    Der hierfür erforderliche wesentliche Nachteil liegt in dem Umstand begründet, dass die Eltern der Antragstellerin beide berufstätig sind und die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten daher nicht durch die Betreuung seitens der Eltern kompensiert werden kann (so in einer vergleichbaren Konstellation OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19.OVG -, juris Rn. 8; vgl. ferner OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 3 ff.).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 49 f.).

    Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 42) zu dem bundesrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entschieden, dass sich der zeitliche Umfang des Anspruchs nach dem individuellen Bedarf richtet und der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist.

  • OVG Sachsen, 14.03.2017 - 4 A 280/16

    Kindergartenplatz, Selbstbeschaffung

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Dies ist jedoch unbeachtlich, da die Ortsgemeinde A. gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - verpflichtet gewesen ist, das Leistungsbegehren an den Antragsgegner unverzüglich weiterzuleiten (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: SächsOVG, Urteil vom 14. März 2017 - 4 A 280/16 -, juris Rn. 36; vgl. auch VG München, Urteil vom 4. Juli 2018 - M 18 K 17.324 -, juris Rn. 37).

    Dass eine solche Weiterleistung im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ist unerheblich; denn es ist gerade Sinn und Zweck des § 16 SGB I, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern (vgl. SächsOVG, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 12 S 643/18

    Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuweisung eines

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Die Frage, ob die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich ist, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer Zwischenregelung bedarf, weil ihr ein Abwarten zur Abwendung wesentlicher Nachteile unzumutbar ist, ist daher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (so OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 3 f.; VGH BW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20).
  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 -, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 2 B 11007/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist lediglich dann von Verfassungs wegen indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht gleichsam vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, juris Rn. 24).
  • VG München, 04.07.2018 - M 18 K 17.324

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschafften Betreuungsplatz in

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Dies ist jedoch unbeachtlich, da die Ortsgemeinde A. gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - verpflichtet gewesen ist, das Leistungsbegehren an den Antragsgegner unverzüglich weiterzuleiten (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: SächsOVG, Urteil vom 14. März 2017 - 4 A 280/16 -, juris Rn. 36; vgl. auch VG München, Urteil vom 4. Juli 2018 - M 18 K 17.324 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus VG Mainz, 09.03.2020 - 1 L 76/20
    Sie bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 B 10375/19.OVG -, BA S. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1990 - 9 S 1516/90

    Durch Bestehen einer Wiederholungsprüfung erledigt sich die Verpflichtungsklage

  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19

    Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines

    Die Anmeldung des Betreuungsbedarfs ist dabei einem Antrag auf Gewährung einer Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I gleichzustellen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urt. v. 4.7.2018, M 18 K 17.324, juris Rn. 37; VG Mainz, Urt. v. 9.3.2020, 1 L 76/20.MZ, juris Rn. 10).

    Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urt. v. 4.7.2018, M 18 K 17.324, juris Rn. 37; VG Mainz, Urt. v. 9.3.2020, 1 L 76/20.MZ, juris Rn. 10; s. auch BSG, Urt. v. 26.8.2008, B 8/9b SO 18/07 R, juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 12 S 1545/20

    Anspruch auf Ganztagsplatz in einer Kindertageseinrichtung

    Damit wird der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII - vorbehaltlich einer Bedarfsanmeldung - gemäß § 41 SGB I grundsätzlich mit Erreichen der Altersgrenze fällig (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ -, juris Rn. 10).
  • VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4400/22

    Verpflichtung des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung, einem Kind

    Die Beschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII zählt zu den Sozialleistungen, für die eine Weiterleitung des Antrags geregelt ist (vgl. Sächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2017 - 4 A 280/16 -, juris Rn. 36; VG München, Urteil vom 04.07.2018 - M 18 K 17.324 -, juris Rn. 37; VG Mainz, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ -, juris).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2021 - 2 U 104/20

    Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen unterbliebener

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bereits deshalb an einer hinreichenden Anmeldung des Betreuungsbedarfs fehlt, weil sich die Klägerin diesbezüglich zunächst ausschließlich an die Stadt (X) und erst mit dem Anwaltsschreiben vom 28.06.2018 an die Beklagte gewandt hat, oder sich die Klägerin insofern auf die gesetzliche Fiktion nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14.03.2017 - 4 A 280/16 - BeckRS 2017, 113055; VG Mainz, Beschluss vom 09.03.2020 - 1 L 76/20.MZ - BeckRS 2020, 7791; VG München, Urteil vom 04.07.2018 - M 18 K 17.324 - BeckRS 2018, 23831) bzw. den zwischen dem Beklagten und der Stadt (X) bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 1 KitaG Bbg berufen kann.
  • OLG Brandenburg, 29.09.2020 - 2 U 100/18
    Der Antrag auf Beschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 SGB VIII zählt hingegen zu den Anträgen auf Sozialleistung, für die eine Weiterleitung geregelt ist (vgl. Sächs. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2017 - 4 A 280/16, BeckRS 2017, 113055; VG München, Urteil vom 4. Juli 2018 - M 18 K 17.324 -, juris Rn. 37; VG Mainz, Beschluss vom 09. März 2020 - 1 L 76/20.MZ -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - 6 S 61.22

    Jugendhilfeantragsweiterleitungspflicht der Wohnortgemeinde

    Dies ist jedoch unbeachtlich, da die - ausweislich des erstinstanzlichen Beschluss aufgrund eines Vertrages zwischen der Wohnortgemeinde und der Antragsgegnerin nach § 12 KitaG bis zum 31. Dezember 2020 zuständige (BA S. 3) - Wohnortgemeinde des Antragstellers gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - verpflichtet gewesen ist, das Leistungsbegehren an die Antragsgegnerin unverzüglich weiterzuleiten (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 L 76/20.MZ - juris Rn. 10 unter Hinweis auf SächsOVG, Urteil vom 14. März 2017 - 4 A 280/16 - juris Rn. 36).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2021 - 1 O 26/21

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen bloßer Gleichheit von Rechtsfragen oder der

    D. h., allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg im Hinblick auf seine Verfügung vom 29. Januar 2021 (vgl. Bl. 106, 104, 115 d. GA VG) in weiteren, bei ihm anhängigen Verfahren die Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung für entscheidungserheblich erachten könnte und ein diese Rechtsfrage betreffendes Verfahren sich diesbezüglich im Berufungszulassungsverfahren befindet (Az: 1 L 76/20; 3 A 74/19 MD), ist nicht ausreichend.
  • OLG Frankfurt, 14.06.2021 - 13 U 237/20

    Amtspflichtverletzung: Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines

    Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urteil 4.7.2018, M 18 K 17.324, juris Rn. 37; VG Mainz, Urteil 9.3.2020, 1 L 76/20.MZ, juris Rn. 10).
  • VG München, 30.06.2023 - M 18 E 23.1161

    Kita-Finder, Ingolstadt

    Die rein interne Zuständigkeitsregelung ist insoweit irrelevant, vielmehr müsste sich die Antragsgegnerin selbst Bedarfsmeldungen bei anderen Sozialträgern ggf. gemäß § 16 Abs. 2 SGB I zurechnen lassen (vgl. VG Mainz, B.v. 9.3.2020 - 1 L 76/20.MZ - juris Rn. 10; VG München, U.v. 4.7.18 - M 18 K 17.324 - juris Rn. 37; SächsOVG, U.v. 14.3.2017 -4 A 280/16 - juris Rn. 36).
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