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   VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20.MZ   

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VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20.MZ (https://dejure.org/2020,19027)
VG Mainz, Entscheidung vom 10.07.2020 - 1 L 441/20.MZ (https://dejure.org/2020,19027)
VG Mainz, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 1 L 441/20.MZ (https://dejure.org/2020,19027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Tieren zulässig

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 117 BGB, § 65 VwVG RP, § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Beschlagnahme und Einziehung von Rassezuchtkaninchen und Schweinen; Veräußerung von Tieren; Scheingeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Schweinen und Tieren zulässig

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Tieren zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Auflösung und Beschlagnahme eines Schweine- und Kaninchenbestands

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • VG Augsburg, 18.09.2009 - Au 5 S 09.985

    Pferdehaltung; Veräußerung bereits anderweitig untergebrachter Tiere;

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Der Vollzug eines Verwaltungsaktes schließt das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht grundsätzlich aus, da eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für eine Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder für eine Unterbindung der weiteren Vollstreckung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 B 94/04 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, 637, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80, Rn. 498; Antrag bereits wegen Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts unstatthaft: VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 20).

    Eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers führen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 6 L 391/09 - juris, Rn. 67; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 42).

    Schließlich reicht die allenfalls vage Aussicht, dass der Antragsgegner die Veräußerung mit den Erwerbern einvernehmlich rückabwickeln könnte, für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. November 2019 - 3 L 760/19 -, Rn. 6 f.; Beschluss vom 31. Mai 2018 - VG 3 L 237/18 -, BeckRS 2018, 24238, beck-online; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 13.18 -, juris, Rn. 4; vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 20).

    Diese Begründungen genügen - insbesondere angesichts der hohen Bedeutung des als Staatsziel in Art. 20a Grundgesetz - GG - verankerten Tierschutzes - in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 9; vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 30).

    Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - B 1 E 13.384 - juris, Rn. 16; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 - juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 -, juris, Rn. 53 f. m.w.N.).

    Wäre er tatsächlich, wie er behauptet, weder Halter noch Eigentümer der Tiere, dürften ihn diese Maßnahmen nicht mehr unmittelbar in seinen Rechten berühren (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 - juris, Rn. 41).

    Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Einziehungsanordnung lagen vor, insbesondere wurde der Antragsteller zu 2) am 23. April 2020 angehört (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 36).

    Diese Kosten müsste der Antragsteller zu 2) tragen, wenn die Beschlagnahmeverfügung bestandskräftig geworden ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7597/17.GI - juris, Rn. 40 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 44 f.).

  • VG Bremen, 06.08.2018 - 5 V 1456/18

    Veräußerungsanordnung - 14 Hunde der Rasse Puli und 1 Hund der Rasse Komondor -

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    (2) Es besteht auch ein Zuwiderhandeln des Antragstellers zu 2) gegen den Grundverwaltungsakt (Bestandsauflösung), da er trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots sowie der Anordnung, seinen (Schweine- und) Kaninchenbestand aufzulösen, weiterhin (Schweine und) Kaninchen gehalten und betreut hat (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    Es kommt schließlich nicht darauf an, ob sich der Antragsteller zu 2) selbst als Halter einschätzt oder nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    (1) Indem der Antragsteller zu 2) trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Abgabepflicht vom 13. Juni 2019 weiterhin Kaninchen hielt, hat er gegen Normen des Tierschutzgesetzes verstoßen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 30).

    Scheidet eine Rückgabe an den Halter aber von vorneherein aus, so ist es, auch und gerade um des Tierwohls willen (vgl. § 1 TierSchG) geboten, diese Situation möglichst rasch zu beenden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 34).

    Die Einziehung ist auch deshalb verhältnismäßig, weil der Antragsteller zu 2) trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots seine Tiere weiterhin hielt, zudem seine Haltereigenschaft leugnete und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten wolle, da seinen Tieren seiner Auffassung nach beste Haltungsbedingungen zur Verfügung gestellt würden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 37).

    Indem der Antragsteller zu 2) seinen Tieren weiterhin keine ausreichend großen Ställe zur Verfügung gestellt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, die behördlichen Anordnungen des Antragsgegners zu befolgen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 - 5 V 1456/18 -, juris, Rn. 37).

  • VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19

    Verstoß eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren gegen die

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Im Rahmen des hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -), dass das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot hinsichtlich der Schweine zwar rechtmäßig sei.

    Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Haltungs- und Betreuungsverbots wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 11. September 2019 - 1 L 636/19.MZ -) als auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 6. März 2020 - 7 B 11498/19.OVG -) bestätigt; die vom Verwaltungsgericht Mainz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellte Bedingung (Unterbringung der Kaninchen in Ställen, die den Anforderungen des § 34 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - entsprechen) wurde vom Antragsteller zu 2) nicht binnen der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist erfüllt.

    Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 2) trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots - das mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) durch die Kammer sowie mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2020 (- 7 B 11498/19.OVG -) bestätigt und auch nicht zwischenzeitlich etwa aufgrund eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert wurde - seinen (Schweine- und) Kaninchenbestand weder innerhalb der ihm vom Antragsgegner gesetzten Frist aufgelöst noch die Tiere tierschutzgemäß hält.

    Insbesondere hat der Antragsteller zu 2) auch die vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) vorgeschriebenen verbesserten Haltungsbedingungen bis zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht erfüllt gehabt.

    Damit sind sie zu niedrig im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die auf den Antragsteller zu 2) aufgrund der hohen Anzahl der von ihm gehaltenen Kaninchen Anwendung findet (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 11. September 2019 - 1 L 636/19.MZ -, juris, Rn. 49 = BA, S. 21; OVG RP, Beschluss vom 6. März 2020 - 7 B 11498/19.OVG -, BA, S. 25).

  • VGH Bayern, 20.04.2005 - 25 CS 05.337
    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Bei der hier allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung geht die Kammer daher davon aus, dass der zwischen den Familienmitgliedern - vermeintlich - stattgefundene Wechsel der Eigentumsverhältnisse an den Tieren nur nach außen und scheinbar erfolgte, um eine Durchsetzung des gegen den Antragsteller zu 2) gerichteten Haltungs- und Betreuungsverbots zu erschweren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 25 CS 05.337 - juris, Rn. 5).

    Da die Antragstellerin zu 1) nicht Eigentümerin der Tiere geworden ist, bedurfte es ihr gegenüber auch keiner Duldungsverfügung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 21; a.A. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 25 CS 05.337 - juris, Rn. 6).

    c) Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Antragsteller zu 2) angefochtenen Verfügungen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtmäßig und damit die Erfolgsaussichten der Widersprüche des Antragstellers zu 2) offen sind, weil etwa - zum Beispiel hinsichtlich der Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) oder des Eigentumsübergangs der Tiere vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) - noch Ermittlungen im Hauptsacheverfahren durchzuführen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 25 CS 05.337 -, juris, Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI -, juris, Rn. 15), hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg.

  • VG Gießen, 30.10.2017 - 4 L 7799/17
    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    23 Das Rechtsschutzbedürfnis könnte zudem auch deshalb fehlen, weil der Antragsteller zu 2) selbst behauptet, dass er weder Eigentümer noch Halter der Tiere sei (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI - juris, Rn. 5).

    Auf die Abgabe von Schweinen im Februar 2020 unter der Betriebsnummer des Antragstellers zu 2) sowie die Anmeldung von Schweinen zu Schlachtung durch den Antragsteller zu 2) und den Transport von Schweinen durch den Antragsteller zu 2) - die jedenfalls als zeitweise Betreuung der Tiere ebenfalls für eine Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) sprechen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI -, juris, Rn. 15) - kommt es insoweit nicht an, weil der vorliegende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit bereits unzulässig ist (siehe oben).

    c) Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Antragsteller zu 2) angefochtenen Verfügungen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtmäßig und damit die Erfolgsaussichten der Widersprüche des Antragstellers zu 2) offen sind, weil etwa - zum Beispiel hinsichtlich der Haltereigenschaft des Antragstellers zu 2) oder des Eigentumsübergangs der Tiere vom Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) - noch Ermittlungen im Hauptsacheverfahren durchzuführen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 25 CS 05.337 -, juris, Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 4 L 7799/17.GI -, juris, Rn. 15), hätte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg.

  • VG Bayreuth, 11.12.2013 - B 1 E 13.384

    Wegnahme eines Pferdes

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - B 1 E 13.384 - juris, Rn. 16; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 - juris, Rn. 40; VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 14/09 -, juris, Rn. 53 f. m.w.N.).

    Da sich die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen, die zum Haltungs- und Betreuungsverbot des Antragstellers zu 2), der Beschlagnahme und Einziehung der Schweine und Kaninchen geführt haben, auch nach dem - angeblichen - Wechsel der Person des Halters und Eigentümers offensichtlich nicht geändert haben, kann die Antragstellerin zu 1) auch wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) nicht die Rückabwicklung der bereits erfolgten Vollziehung, soweit tatsächlich und rechtlich noch möglich, verlangen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - B 1 E 13.384 - juris, Rn. 18).

  • VG Freiburg, 08.05.2017 - 6 K 1428/17

    Fortnahme und Veräußerung von Tieren; Untersagung von Tierhaltung und -betreuung

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Hoheitliche Eingriffe (z.B. Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme) führen, solange sie nicht nichtig sind, nicht zu einem "Abhandenkommen" der davon betroffenen Objekte; dies gilt selbst dann, wenn die Verfügungen erfolgreich angefochten werden (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 1 L 1078/19.MZ -, BA S. 4, VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 6 K 1428/17 -, juris, Rn. 12).

    Eine Fristsetzung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (analog) war für die Einziehung und spätere Veräußerung der Kaninchen vorliegend entbehrlich, da ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot gegen den Antragsteller zu 2) bestand (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 6 K 1428/17 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Beschluss vom 1. Februar 2010 - AN 16 S 08.02261 -, Rn. 32; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 33).

  • VG Aachen, 16.10.2009 - 6 L 391/09

    Formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Veräußerungsanordnung über die sich

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers führen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 6 L 391/09 - juris, Rn. 67; VG Augsburg, Beschluss vom 18. September 2009 - Au 5 S 09.985 -, juris, Rn. 42).

    Die weiteren wesentlichen Geschäftseigenschaften ("essentialia negotii"), wie etwa eine vom Käufer zu erbringende Gegenleistung (Preis), die Anzahl der Tiere, ggf. der Zweck des Rechtsgeschäfts, die sich üblicherweise in Kauf- und Übereignungsverträgen befinden, enthalten der vorgelegte Vertrag und auch die insofern nur äußerst knappen und pauschalen eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller nicht (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 6 L 391/09 -, juris, Rn. 45).

  • VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.988

    Fortnahme eines Tieres und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses hindert

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Selbst wenn die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin der Tiere geworden wäre, so stünde einer Herausgabe der Tiere an sie auch entgegen, dass sie jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass sie sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34; VG Augsburg Urteil vom 25. Februar 2011, Au 2 K 09.988 -, juris, Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 26. November 2009 - 9 C 09.2574 - juris, Rn. 3); schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Kontrolle am 8. Mai 2020, die vor der Beschlagnahme und Einziehung erfolgte, und auch bei der Beschlagnahme am 17. Juni 2020, erneut tierschutzwidrige Zustände festgestellt (siehe oben).
  • VG Ansbach, 01.02.2010 - AN 16 S 08.02261

    Wegnahme und anderweitige Unterbringung von fünf Katzen sowie Anordnung eines

    Auszug aus VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20
    Eine Fristsetzung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (analog) war für die Einziehung und spätere Veräußerung der Kaninchen vorliegend entbehrlich, da ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot gegen den Antragsteller zu 2) bestand (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 6 K 1428/17 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Beschluss vom 1. Februar 2010 - AN 16 S 08.02261 -, Rn. 32; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 33).
  • VG Mainz, 05.02.2020 - 1 L 1114/19

    Offene Interessenabwägung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe von

  • VG Gießen, 30.10.2017 - 4 L 7597/17

    Veterinäramt darf wegen massiver Haltungsmängel in Verwahrung genommene Tiere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

  • OVG Bremen, 29.10.2018 - 1 B 230/18
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 1 B 10136/12

    Flughafen Mendig darf vorläufig als Autotestzentrum genutzt werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 2 B 11007/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer

  • VG Aachen, 09.03.2009 - 6 L 14/09

    Eilantrag einer Tierhalterin gegen die Fortnahme ihrer Tiere durch den

  • VG München, 29.10.2008 - M 18 K 08.1681

    Klage des Eigentümers auf Herausgabe eines aufgrund einer Anordnung nach § 16a

  • VGH Bayern, 26.11.2009 - 9 C 09.2574

    Tierschutz; Veräußerung von Pferden

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • VG Mainz, 04.02.2020 - 1 L 1132/19
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 10 B 11312/10

    Zuweisung eines Beamten zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2010 - 5 S 28.09

    Tierschutzrechtliche Maßnahmen; Wegnahmeanordnung; generelles Tierhaltungsverbot;

  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

  • VG Potsdam, 25.11.2019 - 3 L 760/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2003 - 10 B 2417/02

    Nachbarschutz bei der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06

    Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache; Verwahrkostenhaftung nach

  • VG München, 28.07.2014 - M 18 S 14.2556

    Halteverbot für Tiere und Bestandsauflösung; Androhung mehrerer Zwangsmittel

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 5 S 13.18

    (Keine) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • BVerwG, 08.07.2009 - 8 C 4.09

    Rechtsschutzinteresse; Komplementär-GmbH; Fehlen von Fortführungsaussichten;

  • VG München, 05.06.2012 - M 22 S 12.201

    Untersagung der Haltung von Rindern; Anordnung der Wegnahme von Rindern

  • OVG Brandenburg, 19.04.2005 - 5 B 94/04

    Beschwerde (begründet), Zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages nach

  • OVG Sachsen, 17.02.2023 - 6 B 204/22

    Tierbestand; Fortnahmeanordnung; Veräußerungsanordnung; unmittelbarer Zwang;

    Die Wegnahme einer Sache auf Grund eines Hoheitsaktes begründet selbst bei dessen späteren erfolgreichen Anfechtung kein Abhandenkommen nach § 935 BGB, das einen gutgläubigen Erwerb ausschließen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 5 S 13.18 -, juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urt. v. 1. März 2018, - 11 U 40/17 -, juris Rn. 25; VG Mainz, Beschl. v. 10. Juli 2020 - 1 L 441/20 -, Rn. 29 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 35).
  • VG Neustadt, 18.11.2022 - 2 K 1013/21
    Auch wurde gegenüber dem Kläger keine Einziehungsanordnung erlassen (vgl. dazu etwa VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 L 441/20.MZ -?, juris, Rn. 62 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.02.2023 - 6 B 213/22

    Veräußerung von Tieren; Einstweilige Anordnung auf Herausgabe von Tieren

    Die Wegnahme einer Sache auf Grund eines Hoheitsaktes begründet selbst bei dessen späteren erfolgreichen Anfechtung kein Abhandenkommen nach § 935 BGB (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 5 S 13.18 -, juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urt. v. 1. März 2018 - 11 U 40/17 -, juris Rn. 25; VG Mainz, Beschl. v. 10. Juli 2020 - 1 L 441/20 -, Rn. 29 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a TierSchG Rn. 35).
  • VG Cottbus, 18.07.2022 - 3 L 135/22
    An die Glaubhaftmachung der Eigentümerstellung bestehen hohe Anforderungen (Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O.; VG Freiburg (Breisgau) a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 L 23/22 - juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 L 441/20.MZ - juris Rn. 57; VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 6 L 391/09 - juris Rn. 45).
  • VG Cottbus, 22.02.2022 - 3 L 23/22
    Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen (Hirt/Maisack/Moritz, in: TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 38; vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 1 L 441/20.MZ - juris Rn. 57; VG Aachen, Beschluss vom 16. Oktober 2009 - 6 L 391/09 - juris Rn. 45).
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