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   VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ   

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VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ (https://dejure.org/2017,53301)
VG Mainz, Entscheidung vom 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ (https://dejure.org/2017,53301)
VG Mainz, Entscheidung vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ (https://dejure.org/2017,53301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer; Anforderungen an eine Instandhaltungsrücklage

  • esovgrp.de

    IHKG § 3,IHKG § 3 Abs 2
    Ausgleich, Ausgleichsrücklage, Beitrag, Beitragsordnung, Finanzstatut, Genauigkeit, Gestaltung, Gestaltungsspielraum, Heilung, Industrie- und Handelskammerrecht, Instandhaltung, Instandhaltungsrücklage, Prognose, Risiko, Risikoprognose, Rücklage, Schätzgenauigkeit, ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    An den zur Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer aufgestellten Grundätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315) ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik festzuhalten.

    Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die Rücklagenbildung nicht zu beanstanden und entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 C 6/15).

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 29).

    a) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt also voraus, dass - auf einer ersten Stufe - die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und - auf einer zweiten Stufe - der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13).

    Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Schließlich sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Grundsätzlich handelt es sich insoweit bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 34).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 31).

    So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, die eine nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellte Haushaltsplanung betraf, ausdrücklich auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16 f. m.w.N.).

    Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Frage, ob Rücklagen in der Vergangenheit - ungeplant - in Anspruch genommen werden mussten, zwar indizielle Bedeutung im Rahmen der Risikoprognose erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt - wie bereits festgestellt -, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden - und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden - Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 29).

    Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 34).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 31).

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    (1) So dürfte es in formeller Hinsicht zunächst nicht darauf ankommen, ob die dem Wirtschaftsplan und der Rücklagenbildung zugrundeliegende Risikoprognose nur einer materiellen Prüfung aus einer ex ante-Perspektive zu unterziehen ist, oder ob darüber hinausgehend auch zu prüfen ist, ob die Vollversammlung eine den Anforderungen entsprechende Risikoprognose bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans tatsächlich vorgenommen und protokolliert hat (für einen formalen Ansatz VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 350, 360; wohl auch Jahn, GewArch 2016, 263, 269).

    Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 - B 4 K 15.580 -, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 - 8 C 20/09 -, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 - 1 L 124/11 -, juris Rn. 57 ff. zugrunde).

    Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage mit 36, 82 % der für das Jahr 2016 geplanten Aufwendungen eher im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30-50 % - wie er zwar nicht im aktuell einschlägigen Finanzstatut der Beklagten, aber in § 15 Abs. 3 Satz 1 des vorhergehenden Finanzstatuts der Beklagten und im Musterfinanzstatut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vorgesehen ist - angesiedelt ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 12 f., das bei einer Rücklage von bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen sogar von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; nach dem VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 345 f. soll eine solche Vermutung allenfalls unterhalb der 30%-Marke greifen; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 81 ff.).

    Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Frage, ob Rücklagen in der Vergangenheit - ungeplant - in Anspruch genommen werden mussten, zwar indizielle Bedeutung im Rahmen der Risikoprognose erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).

  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

    Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage mit 36, 82 % der für das Jahr 2016 geplanten Aufwendungen eher im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30-50 % - wie er zwar nicht im aktuell einschlägigen Finanzstatut der Beklagten, aber in § 15 Abs. 3 Satz 1 des vorhergehenden Finanzstatuts der Beklagten und im Musterfinanzstatut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vorgesehen ist - angesiedelt ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 12 f., das bei einer Rücklage von bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen sogar von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; nach dem VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 345 f. soll eine solche Vermutung allenfalls unterhalb der 30%-Marke greifen; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 81 ff.).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Verletzt ist das Gebot der Schätzgenauigkeit dabei jedenfalls durch bewusst falsche Etatansätze, aber auch durch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104).

  • VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14

    Zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Handelskammer Hamburg auf Grund

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan unterlegt, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263, 267; siehe auch VG Köln, Urteil vom 16.6.2016 - 1 K 1138/15 -, juris Rn. 55-58; VG Hamburg, Urteil vom 2.3.2016 - 17 K 2912/14 -, juris Rn. 46).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 6 A 11345/13

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Dies führt hier schließlich nicht zu einer nur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern zur Aufhebung in vollem Umfang, da die exakte Bestimmung der Höhe von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.9.2014 - 6 A 11345/13 -, AS RP-SL 44, 331 und juris Rn. 36 f.).
  • VG Gera, 09.06.2017 - 1 K 1138/15

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftliche nicht anerkannte

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan unterlegt, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263, 267; siehe auch VG Köln, Urteil vom 16.6.2016 - 1 K 1138/15 -, juris Rn. 55-58; VG Hamburg, Urteil vom 2.3.2016 - 17 K 2912/14 -, juris Rn. 46).
  • VG Bayreuth, 07.12.2016 - B 4 K 15.580

    Kammerbeitragspflicht verstößt weder gegen die EMRK noch gegen das GG

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 - B 4 K 15.580 -, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 - 8 C 20/09 -, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 - 1 L 124/11 -, juris Rn. 57 ff. zugrunde).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2012 - 1 L 124/11

    Folgen einer fehlerhaften Rücklagenbildung durch eine Handwerkskammer

    Auszug aus VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16
    Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 - B 4 K 15.580 -, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 - 8 C 20/09 -, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 - 1 L 124/11 -, juris Rn. 57 ff. zugrunde).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Ob davon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn sich die Ausgleichsrücklage an der Untergrenze des durch das Finanzstatut gezogenen Rahmens bewegt und lediglich 26, 30 oder 36, 82 v. H. des Betriebsaufwands erreicht (so VG Köln, Urt. v. 15.2.2017, 1 K 1473/16, GewArch 2017, 194, juris Rn. 82, zustimmend VG Schleswig, Urt. v. 15.2.2018, 12 A 173/16, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017, 20 K 5579/17, juris Rn. 35; VG Mainz, Urt. v. 10.11.2017, 4 K 1310/16.MZ, juris Rn. 28), kann dahinstehen, da die Ausgleichsrücklage der Beklagten im Geschäftsjahr 2011 nahezu die Höchstgrenze von 50 v. H. des geplanten Betriebsaufwands ausmacht.

    Zwar wäre der Umkehrschluss nicht richtig, dass die Bildung oder Beibehaltung von Rücklagen allein deswegen ausgeschlossen wäre, weil in der Vergangenheit befürchtete Risiken tatsächlich nicht eingetreten sind (VG Mainz, Urt. v. 10.11.2017, 4 K 1310/16.MZ, juris Rn. 28 a. E.).

  • VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16

    Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK

    Sie finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Kammer - wie hier die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2016 - die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat (so etwa auch VG Köln, Urt. v. 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 -, juris Rz. 69; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 21; VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rz. 44; vgl. ausführlich zur Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung bei den IHKs Jahn, GewArch 2008, 340 ff.).

    Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichszulage bereits deshalb als notwendig und angemessen anzusehen ist, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, weil sie nicht die im Finanzstatut der Beklagten gezogene Höchstgrenze von 50 % der Gesamtaufwendungen für das Geschäftsjahr 2016 überschreitet (in diesem Sinne VG Braunschweig, Urt. v. 20. April 2017 - 1 A 40/16 -, n.v., bei einer Ausgleichsrücklage, die sich innerhalb des im Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vorgesehenen Korridors von 30 bis 50 % der betrieblichen Aufwendungen bewegt; ähnlich VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rz. 48; enger dagegen VG Köln, Urt. v. 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 -, juris Rz. 81 f.; VG Schleswig, Urt. v. 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris Rz. 33; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 28: wenn sich die Ausgleichsrücklage im unteren Bereich des durch das Finanzstatut gezogenen Rahmens bewegt; ablehnend VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris Rz. 42).

    Die Risikobewertung kann noch bis zum Abschluss des laufenden Geschäftsjahres mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263 [269]; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 25;VG Bayreuth, Urt. v. 7. Dezember 2016 - B 4 K 15.580 -, juris Rz. 38 f.).

    Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer zweckgebundenen Rücklage dienen damit letztlich dem Ziel, die Bildung ungebundener Mittel - und damit versteckten Vermögens - zu verhindern (vgl. VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 33).

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

    Der Sache nach liegt somit vorliegend kein "Korridor" für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein - rechtlich unbedenklicher - satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 27 - jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

    Der Sache nach liegt somit vorliegend kein "Korridor" für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein - rechtlich unbedenklicher - satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 27 - jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung).

    Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 - 12 A 173/16 - juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 - jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ - juris Rn. 28 - Ausgleichsrücklage von 36, 82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 - AN 4 K 15.1648 - juris Rn. 50 - Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 - M 16 K 13.2277 - juris Rn. 18 - Ausgleichsrücklage von 36, 3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 42 - konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

  • VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK;

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

    Insoweit bedarf es stets positiv tragfähiger Anhaltspunkte, die im jeweiligen Geschäftsjahr ex ante die Bildung oder Beibehaltung einer Rücklage in einer bestimmten Höhe vertretbar erscheinen lassen (VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16 - zitiert nach juris).

  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 - 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).
  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17

    Kammerbeiträge IHK Trier

    Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).
  • VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
    Soweit man überhaupt die Möglichkeit der nachträglichen Heilung für möglich erachtet, obwohl es nach § 3 Abs. 2 IHKG allein darauf ankommt, ob die Vollversammlung den ihr bei Aufstellung des Wirtschafts plans zustehenden Gestaltungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgefüllt hat und nicht darauf, ob sie hypothetisch einen Plan mit gleichem Inhalt oder gar anderen Rücklagen rechtsfehlerfrei hätte beschließen können, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, juris Rn. 56; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris Rn. 47, und der Wirtschaftsplanung der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2016 nach den vorangegangenen Ausführungen überhaupt keine dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügende Prognose zugrunde lag, die sich ex post als richtig erweisen könnte, vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1188/15 -, juris Rn. 57, hätte eine solche jedenfalls durch Beschluss der Vollversammlung erfolgen müssen, vgl. hierzu Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263, 271; VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -, juris Rn. 388; VG Bayreuth, Urteil vom 7. Dezember 2016 - B 4 15.580 -, juris Rn. 38 f.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2020 - 5 LA 184/20

    Bildung und Inanspruchnahme von Instandhaltungsrücklagen

    Da jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts die Rücklagenveränderungen im Wirtschaftsplan getrennt anzusetzen und auszuweisen sind, gelten die Anforderungen für die Konkretisierung der Rücklagen im Jahresabschluss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mittelbar auch für den Wirtschaftsplan (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rn. 32).
  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16

    Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie

    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik anzuwenden und zugrunde zu legen sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14, zitiert nach juris, Rdnr. 33; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16, zitiert nach juris, Rdnr. 69 ff.; VG Mainz, Urteil vom 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ, zitiert nach juris, Rdnr. 22; VG Trier, Urteil vom 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR, zitiert nach juris, Rdnr. 44).
  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17

    Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer

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