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   VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19.MZ   

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VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19.MZ (https://dejure.org/2019,51025)
VG Mainz, Entscheidung vom 11.09.2019 - 1 L 636/19.MZ (https://dejure.org/2019,51025)
VG Mainz, Entscheidung vom 11. September 2019 - 1 L 636/19.MZ (https://dejure.org/2019,51025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 Abs 1 GG, § 16a Abs 1 S 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 1 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
    Verstoß eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren gegen die Berufsfreiheit; Haltung zu Erwerbszwecken; Unverhältnismäßigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Haltungs- und Betreuungsverbots bei beabsichtigter Tötung der Tiere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2019 - 11 LA 294/18

    Fundtier; Quarantäne; Tierarzt; Tierarztpraxis; Tierheim; tierheimähnliche

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Denn dass der Antragsteller das erforderliche Wissen und Können für die Schafhaltung aufweist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 3 M 421/18 - juris, Rn. 10; OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 294/18 -, juris, Rn. 9).

    Durch Anbindehaltung wird die Bewegungsmöglichkeit der Tiere so stark eingeschränkt, dass in Anbetracht ihres sehr stark ausgeprägten Bewegungsbedürfnisses von Leiden ausgegangen werden muss (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), Anh. § 2, Rn. 131 m.w.N.; TVT-Merkblatt Nr. 93 Ziegenhaltung, S. 9, 12; zur Anwendbarkeit der TVT-Blätter vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 294/18 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 9 ZB 16.2073 -, Rn. 22).

    Das TVT-Merkblatt Nr. 78 ist als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Grundlage von Verfügungen nach § 16a TierSchG anerkannt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 294/18 -, juris, Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 2, Rn. 57; Anh. § 2, Rn. 156; zur Bezugnahme auf TVT-Merkblätter siehe auch BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 9 ZB 16.2073 -, Rn. 22).

  • VGH Bayern, 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Durch Anbindehaltung wird die Bewegungsmöglichkeit der Tiere so stark eingeschränkt, dass in Anbetracht ihres sehr stark ausgeprägten Bewegungsbedürfnisses von Leiden ausgegangen werden muss (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), Anh. § 2, Rn. 131 m.w.N.; TVT-Merkblatt Nr. 93 Ziegenhaltung, S. 9, 12; zur Anwendbarkeit der TVT-Blätter vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 294/18 -, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 9 ZB 16.2073 -, Rn. 22).

    Das TVT-Merkblatt Nr. 78 ist als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Grundlage von Verfügungen nach § 16a TierSchG anerkannt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 LA 294/18 -, juris, Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 2, Rn. 57; Anh. § 2, Rn. 156; zur Bezugnahme auf TVT-Merkblätter siehe auch BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 9 ZB 16.2073 -, Rn. 22).

  • VG Minden, 26.04.2012 - 2 K 314/12

    Pferdehalter aus dem Kreis Paderborn müssen Auskunft über den Verbleib ihrer

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Die Anordnung ist akzessorisch zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot und der damit verbundenen Abgabepflicht und soll sicherstellen, dass die Tiere tatsächlich abgegeben wurden und nach ihrer Abgabe tierschutzgemäße Zustände vorfinden (vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 314/12 -, juris, Rn. 38).

    Da der Antragsgegner hier als Tierschutzbehörde die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bei den Tieren des Antragstellers sicherzustellen hat und in der Vergangenheit bereits mehrfach vom Antragsgegner Verstöße gegen das Tierschutzgesetz beim Antragsteller festgestellt wurden, bestehen gegen die angeordnete Mitteilungspflicht zur Vermeidung künftiger Verstöße vorliegend keine Bedenken (vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 314/12 -, juris, Rn. 29 ff.).

  • VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16

    Witterungsschutz auch für robuste Schafe erforderlich

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Bei ganzjähriger Koppel- bzw. Weidehaltung muss an jedem Standort der Schafe - auch wenn es sich um sogenannte "Robustrassen" handelt, zu denen die Schafe des Antragstellers zählen - ein jederzeit zugänglicher, natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz mit trockener Liegefläche vorhanden sein (vgl. dazu bereits OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 7 B 10615/16.OVG - und VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ -, m.w.N.).

    Bei den Coburger Füchsen in M. - L. befand sich zwar ein grundsätzlich ausreichender Unterstand; dieser war jedoch so verschmutzt und feucht (vgl. Bl. 467 der Verwaltungsakte, Band III), dass er ebenfalls nicht den Anforderungen für einen hinreichenden Witterungsschutz genügte (vgl. S. 20 der "Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen" des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - im Folgenden: Empfehlungen - zur Anwendbarkeit dieser Empfehlungen im gerichtlichen Verfahren siehe VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ -, juris, Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2010 - 5 S 28.09

    Tierschutzrechtliche Maßnahmen; Wegnahmeanordnung; generelles Tierhaltungsverbot;

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Das bedeutet, dass es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren geboten ist, dass derjenige, der Tiere hält und betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG auch schon vor der Bestandskraft der Entscheidung hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultieren kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Januar 2017 - 7 B 10615/16.OVG -, BA S. 9; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 7 B 10484/15.OVG - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2019 - 11 ME 218/19

    Anbindehaltung; Mastrinder; Tierschutzleitlinien

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot für Schweine und Kaninchen entfällt gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 13. Juni 2019 (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 11 ME 218/19 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres - wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war - gestärkt werden, wobei als Belang von Verfassungsrang der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, juris, Rn. 121).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NZV 2001, 396; VG Mainz, Beschluss vom 9. November 2015 - 3 L 1250/15 - m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 10 B 11312/10

    Zuweisung eines Beamten zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2011 - 10 B 11312/10 -, juris, Rn. 3 ff.).
  • VGH Hessen, 24.04.2006 - 11 TG 677/06

    Voraussetzungen für ein gegen den Halter von Schottischen Hochlandrindern

    Auszug aus VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19
    Liegen über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 08.07.2009 - 8 C 4.09

    Rechtsschutzinteresse; Komplementär-GmbH; Fehlen von Fortführungsaussichten;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2015 - 3 M 517/14

    Tierhaltungsverbot gegen den Schweinezüchter Straathof vorläufig außer Vollzug

  • VG Arnsberg, 04.06.2007 - 14 K 2018/06

    Umfassendes Verbot der Tierhaltung nach schwerwiegenden Verstößen gegen das

  • VG Würzburg, 19.04.2011 - W 5 S 11.242

    Rinderhaltungsverbot; vorrangige Beurteilungskompetenz von Amtstierärzten;

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 1 B 10136/12

    Flughafen Mendig darf vorläufig als Autotestzentrum genutzt werden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2019 - 3 M 421/18

    Haltungs- und Betreuungsverbot von Schafen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2002 - 1 S 1900/00

    Pferdehaltungsverbot - Gefahrenprognose

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • VG Mainz, 10.07.2020 - 1 L 441/20

    Weiteres Vorgehen gegen tierschutzwidrige Haltung von Schweinen und Tieren

    Im Rahmen des hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschied das Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -), dass das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot hinsichtlich der Schweine zwar rechtmäßig sei.

    Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Haltungs- und Betreuungsverbots wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Mainz (Beschluss vom 11. September 2019 - 1 L 636/19.MZ -) als auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 6. März 2020 - 7 B 11498/19.OVG -) bestätigt; die vom Verwaltungsgericht Mainz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellte Bedingung (Unterbringung der Kaninchen in Ställen, die den Anforderungen des § 34 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - entsprechen) wurde vom Antragsteller zu 2) nicht binnen der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist erfüllt.

    Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 2) trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots - das mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) durch die Kammer sowie mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2020 (- 7 B 11498/19.OVG -) bestätigt und auch nicht zwischenzeitlich etwa aufgrund eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert wurde - seinen (Schweine- und) Kaninchenbestand weder innerhalb der ihm vom Antragsgegner gesetzten Frist aufgelöst noch die Tiere tierschutzgemäß hält.

    Insbesondere hat der Antragsteller zu 2) auch die vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) vorgeschriebenen verbesserten Haltungsbedingungen bis zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht erfüllt gehabt.

    Damit sind sie zu niedrig im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die auf den Antragsteller zu 2) aufgrund der hohen Anzahl der von ihm gehaltenen Kaninchen Anwendung findet (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 11. September 2019 - 1 L 636/19.MZ -, juris, Rn. 49 = BA, S. 21; OVG RP, Beschluss vom 6. März 2020 - 7 B 11498/19.OVG -, BA, S. 25).

  • VG Mainz, 25.09.2019 - 1 O 635/19

    Vollstreckung von tierschutzrechtlichen Anordnungen; Androhung von Zwangsmitteln

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 festgestellt, dass der Bescheid rechtmäßig ist.

    aa) Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 festgestellt, dass der Bescheid auch in Bezug auf seine Ziffern 3 und 4 rechtmäßig ist.

  • VG Mainz, 04.02.2020 - 1 L 1132/19
    Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs mit Beschluss vom 11. September 2019 (- 1 L 636/19.MZ -) abgelehnt.
  • VG Mainz, 07.11.2019 - 1 K 1130/18

    Feststellungsinteresse für Klage gegen die Anordnung zur Schaffung eines

    Jedoch fehlt es an einer konkreten Wiederholungsgefahr: Zum einen ist das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe vom 6. Dezember 2017 aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. September 2019 - 1 L 636/19.MZ - derzeit sofort vollziehbar.
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