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   VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16.MZ   

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VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16.MZ (https://dejure.org/2017,25176)
VG Mainz, Entscheidung vom 12.07.2017 - 3 K 1243/16.MZ (https://dejure.org/2017,25176)
VG Mainz, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 3 K 1243/16.MZ (https://dejure.org/2017,25176)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    BImSchV 16, § 41 BImSchG
    Immissionsschutzrecht - zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs und eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung des Straßenpflasters wegen Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen (hier: Verkehrslärm); Herstellung eines Asphaltbelags; Verjährung von Abwehransprüchen gegen Beeinträchtigungen des Grundeigentums

  • rewis.io
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöhter Lärm durch Straßenasphalt: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Anwohner, die gegen erhöhten Verkehrslärm durch eine neue Straße vorgehen wollen, beachten sollten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 11 A 1648/06

    Heranziehung der Grundsätze der DIN 4150 Teil 2 zur Beurteilung von

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Der Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch gegenüber dem Beklagten verjährt, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris, Rn. 67 m.w.N.).

    Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollten Anpassungen der §§ 53, 102 VwVfG an die Entwicklung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den insoweit einschlägigen Gesetzesbegründungen kann auch nicht angenommen werden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, der als losgelöst von den Entwicklungen des Bürgerlichen Rechts gewohnheitsrechtlich Geltung entfaltet und damit von den dortigen Änderungen der Verjährungsvorschriften unberührt bleibt (so BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 -, juris, Rn. 19 zu dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 -, a.a.O. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris, Rn. 71; anders noch bzw. offen gelassen Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 81 und OVG BB, Urteil vom 6.10.2016 - OVG 1 B 11/15 -, juris, Rn. 32 m.w.N. ).

    26 Aus den vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs folgt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist auch bei öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen nach den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gemäß § 195 BGB (nur noch) 3 Jahre beträgt (so BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 - 1 N 07.767 -, BRS 76 Nr. 92 und juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, a.a.O. und juris, Rn. 71).

  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder davon überhaupt Kenntnis oder ob er die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. VG NW, Urteil vom 4.9.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 - 1 K 433/09 -, juris, Rn. 38, jeweils unter Bezug auf Rechtsprechung des BGH).

    Anders als die Kläger meinen, geht es vorliegend auch nicht um ein Dauerverhalten, mit dem die Rechte der Kläger ohne zeitliche Zäsur fortlaufend verletzt werden mit der Folge, dass die Verjährung des entsprechenden Unterlassungsanspruchs noch nicht begonnen hat, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, NVwZ-RR 2014, 217 und juris, Rn. 33 zur unerlaubten Benutzung der auf einem Grundstück Dritter befindlichen Leitungen; VG NW, Urteil vom 4.9.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris, Rn. 43).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.1999 - 7 A 10095/99

    Bauliche Maßnahmen; Fahrbahnerhöhung; Verkehrsberuhigung; Verkehrsgeräusche;

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Von einer solchen Änderung ist nur dann auszugehen, wenn die bauliche Maßnahme zu einer vermehrten Aufnahme von Straßenverkehr führt und damit Auswirkungen auf die Verkehrsfunktion der Straße hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.5.1999 - 7 A 10095/99 -, NJW 2000, 234 und juris, Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 - 4 C 26/93 -, BVerwGE 97, 367 und juris, Rn. 14 f.).

    Er wäre in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben, wenn der Straßenbaulastträger bei seiner Ermessensausübung etwaige nachteilige Folgen seiner Planung (hier in Gestalt erhöhter Verkehrsgeräusche) im Rahmen der auch bei nichtförmlicher Straßenplanung gebotenen Abwägung nicht sachgerecht gewichtet hätte (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.5.1999 - 7 A 10095/99 -, a.a.O. und juris, Rn. 29 ff.) oder durch den Straßenbelag verursachter Lärm unter orientierender Heranziehung der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) und aller weiteren Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.5.1999 - 8 B 96.4141 -, juris, Rn. 18).

  • VG Freiburg, 25.05.2011 - 1 K 433/09

    Verjährung des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs; hier: Verkehrslärmzunahme

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht als Störung empfunden oder davon überhaupt Kenntnis oder ob er die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. VG NW, Urteil vom 4.9.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 - 1 K 433/09 -, juris, Rn. 38, jeweils unter Bezug auf Rechtsprechung des BGH).

    27 Maßgeblich für die Anspruchsentstehung und damit den Verjährungsbeginn ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Kläger - die Errichtung der Störungsquelle (hier des Pflasterbelags), weil sie sich ab diesem Zeitpunkt störend auswirkte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.5.2011 - 1 K 433/09 -, juris, Rn. 36 ebenfalls zu einem Abwehranspruch gegen ein Straßenpflaster).

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 1 N 07.767

    Festsetzung einer frei von Bebauung zu haltenden Fläche

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    26 Aus den vorstehenden allgemeinen Ausführungen zur Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs folgt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist auch bei öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen nach den Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gemäß § 195 BGB (nur noch) 3 Jahre beträgt (so BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 - 1 N 07.767 -, BRS 76 Nr. 92 und juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, a.a.O. und juris, Rn. 71).

    Der vorliegende Fall ähnelt der Konstellation der unberechtigten Verlegung einer Leitung auf einem fremden Grundstück, bei der für die Entstehung des Abwehranspruchs (ungeachtet der einzelnen Nutzungshandlungen) ebenfalls auf den Verlegungszeitpunkt abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1.2.1994 - VI ZR 229/92 -, BGHZ 125, 56 und juris, Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 - 1 N 07.767 -, a.a.O. und juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    21 Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt - wie grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor dem Hintergrund auch eines öffentlichen Interesses an Rechts- und Verkehrssicherheit - der Verjährung, die sich, da spezielle Regelungen fehlen, nach den §§ 194 ff. BGB richtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22.10.2009 - 1 A 10971/09 -, S. 5 BA; Beschluss vom 10.4.2013 - 1 A 10655/12 -, S. 4 BA, beide zum Folgenbeseitigungsanspruch; BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 -, NJW 2006, 3225 und juris, Rn. 19).

    Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollten Anpassungen der §§ 53, 102 VwVfG an die Entwicklung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den insoweit einschlägigen Gesetzesbegründungen kann auch nicht angenommen werden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, der als losgelöst von den Entwicklungen des Bürgerlichen Rechts gewohnheitsrechtlich Geltung entfaltet und damit von den dortigen Änderungen der Verjährungsvorschriften unberührt bleibt (so BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 -, juris, Rn. 19 zu dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 -, a.a.O. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris, Rn. 71; anders noch bzw. offen gelassen Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 81 und OVG BB, Urteil vom 6.10.2016 - OVG 1 B 11/15 -, juris, Rn. 32 m.w.N. ).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollten Anpassungen der §§ 53, 102 VwVfG an die Entwicklung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den insoweit einschlägigen Gesetzesbegründungen kann auch nicht angenommen werden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, der als losgelöst von den Entwicklungen des Bürgerlichen Rechts gewohnheitsrechtlich Geltung entfaltet und damit von den dortigen Änderungen der Verjährungsvorschriften unberührt bleibt (so BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 -, juris, Rn. 19 zu dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 -, a.a.O. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris, Rn. 71; anders noch bzw. offen gelassen Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 81 und OVG BB, Urteil vom 6.10.2016 - OVG 1 B 11/15 -, juris, Rn. 32 m.w.N. ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 - 2 A 10834/13

    Rückforderungsvorbehalt bei Versorgungs- neben Rentenbezügen; Einwand des

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch begann entsprechend der Regelung in § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22.7.2014 - 2 A 10834/13 -, ZBR 2014, 428 und juris Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2016 - 1 B 11.15

    Folgenbeseitigungsanspruch; Widmung; Aufhebung; Veränderungssperre; Verjährung;

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Mit Blick auf die vom Gesetzgeber gewollten Anpassungen der §§ 53, 102 VwVfG an die Entwicklung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den insoweit einschlägigen Gesetzesbegründungen kann auch nicht angenommen werden, dass die 30-jährige Verjährungsfrist im öffentlichen Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, der als losgelöst von den Entwicklungen des Bürgerlichen Rechts gewohnheitsrechtlich Geltung entfaltet und damit von den dortigen Änderungen der Verjährungsvorschriften unberührt bleibt (so BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3/16 -, juris, Rn. 19 zu dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG; Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 -, a.a.O. und juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 28.10.2010 - 11 A 1648/06 -, juris, Rn. 71; anders noch bzw. offen gelassen Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 81 und OVG BB, Urteil vom 6.10.2016 - OVG 1 B 11/15 -, juris, Rn. 32 m.w.N. ).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16
    Anders als die Kläger meinen, geht es vorliegend auch nicht um ein Dauerverhalten, mit dem die Rechte der Kläger ohne zeitliche Zäsur fortlaufend verletzt werden mit der Folge, dass die Verjährung des entsprechenden Unterlassungsanspruchs noch nicht begonnen hat, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, NVwZ-RR 2014, 217 und juris, Rn. 33 zur unerlaubten Benutzung der auf einem Grundstück Dritter befindlichen Leitungen; VG NW, Urteil vom 4.9.2014 - 4 K 379/14.NW -, juris, Rn. 43).
  • OVG Saarland, 18.06.2014 - 1 A 20/14

    Verjährung bzw. Verwirkung eines Anspruchs aus § 1004 BGB auf Unterlassung des

  • VGH Bayern, 12.05.1999 - 8 B 96.4141
  • BGH, 26.01.2007 - V ZR 175/06

    Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft;

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

  • LG Saarbrücken, 24.10.2008 - 5 T 48/08
  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 169/04

    Beginn des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bei mehrfacher Störung

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17

    Unterlassungsanspruch gegen Straßenlärm in Oppenheim verjährt

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 20117 - 3 K 1243/16.Mz - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre - der Kläger - Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. ... in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.
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