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   VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16.MZ   

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https://dejure.org/2016,14642
VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16.MZ (https://dejure.org/2016,14642)
VG Mainz, Entscheidung vom 13.06.2016 - 1 L 187/16.MZ (https://dejure.org/2016,14642)
VG Mainz, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ (https://dejure.org/2016,14642)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Witterungsschutz auch für robuste Schafe erforderlich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schäfer muss Unterstand bauen - Schafe das ganze Jahr über ohne Witterungsschutz im Freien zu halten, verstößt gegen das Tierschutzgesetz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch "robuste" Schafe haben Anspruch auf ganzjährigen Witterungsschutz - Art- und bedürfnisgerechte Unterbringung auch bei Krainer Steinschafen erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, juris, Rn. 139; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 15).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 9 ZB 10.3169

    Wanderschafhaltung; tierschutzrechliche Anordnung; Witterungsschutz

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Die vom Antragsgegner zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG - unter anderem - herangezogenen "Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen' des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten dar (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 9 ZB 10.3169 -, juris, Rn. 5; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 - 11 A 726/09 -, juris, Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 34 und Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 20 A 688/96

    Weidehaltung; Pferde; Künstlicher Witterungsschutz

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Bestätigt wird dies dadurch, dass die herangezogenen Empfehlungen und sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich des Erfordernisses eines wirksamen Witterungsschutzes keine rasseabhängigen Differenzierungen oder Einschränkungen wegen einer mehr oder weniger ausgeprägten Robustheit und Genügsamkeit enthalten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 - , juris, Rn. 33 zur Haltung von Islandpferden und Galloway-Rindern ohne Witterungsschutz).
  • VG Hannover, 03.03.2010 - 11 A 726/09

    Anforderung an Haltung von Mutterschafen; antizipiertes

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Die vom Antragsgegner zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG - unter anderem - herangezogenen "Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen' des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten dar (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 9 ZB 10.3169 -, juris, Rn. 5; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 - 11 A 726/09 -, juris, Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 34 und Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121).
  • VG Berlin, 19.02.2013 - 24 L 25.13

    Keine amtliche Veräußerung eines Hundes, wenn Halter vorübergehend in eine Klinik

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 24 L 25.13 -, juris, Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich.
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2007 - 11 ME 237/06

    Unzureichende Versorgung von in Käfigen gehaltenen Nerzen mit Stroh als Verstoß

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Die Vorschrift will vielmehr als Grundnorm der Tierhaltung sicherstellen, dass das entsprechende artgerechte Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 - 11 ME 237/06 -, juris, Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2012 - 1 S 1281/12

    (einstweiliger Rechtsschutz - keine tierschutzrechtlichen Anordnungen im Vorfeld

    Auszug aus VG Mainz, 13.06.2016 - 1 L 187/16
    Bezüglich zukünftiger Verstöße ermächtigt die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zwar nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen, sondern erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, worauf der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2012 (1 S 1281/12 , juris, Rn. 4) zutreffend hinweist.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 - 6 S 3018/19
    Durch eine entsprechende Pluralität der beteiligten Stellen muss gewährleistet sein, dass das Gutachten einerseits eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere darstellt, andererseits den Notwendigkeiten praktischer Tierhaltung Rechnung trägt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.07.2016 - W 5 K 14.1123 -, juris Rn. 68; VG Mainz, Beschluss vom 13.06.2016 - 1 L 187/16.MZ -, juris Rn. 16; ThürOVG, Urteil vom 28.09.2000 - 3 KO 700/99 -, NVwZ-RR 2001, 507 ; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 2 TierSchG Rn. 34).
  • VG Würzburg, 21.07.2016 - W 5 K 14.1123

    Eingeschränktes Tierhaltungsverbot (Teiluntersagung) aufgrund der Größe eines

    Die Voraussetzungen für behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG sind gegeben, sobald in einer Tierhaltung Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen "Ernährung", "Pflege" oder "verhaltensgerechte Unterbringung" zuordnen lassen, ungemessen zurückgedrängt werden (vgl. BVerfG, U. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1; BayVBl 2000, 242; OVG Lüneburg, B. v. 21.3.2007 - 11 ME 237/06; VG Mainz, B. v. 13.6.2016 - 1 L 187/16.MZ; VG Würzburg, U. v. 12.3.2009 - W 5 K 08.799; alle juris).

    Die vom Beklagten zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogenen Merkblätter Nr. 43 "Mindestanforderungen an Katzenhaltungen", Stand 2013, und Nr. 139 "Katzenhaltungen unter Berücksichtigung ethologischer Kenntnisse", Stand 9/2012, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Äußerung dar, die im Verfahren herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 9 ZB 10.3169; OVG Lüneburg, B. v. 3.8.2009 - 11 ME 187/09; VG Mainz, B. v. 13.6.2016 - 1 L 187/16.MZ; VG Saarland, B. v. 8.2.2012 - 5 L 48/12; VG Würzburg, B. v. 19.9.2012 - W 5 S 11.718; alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 34).

  • VG Trier, 20.11.2019 - 8 K 2669/19

    Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Anordnung

    Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne aufgrund von § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen zu beachten ist (VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ -, juris, Rn. 11).

    Daher ist ergänzend auf einschlägiges tiermedizinisches und verhaltenswissenschaftliches Schrifttum zurückzugreifen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ -, juris, Rn. 16).

  • VG Mainz, 07.11.2019 - 1 K 1130/18

    Feststellungsinteresse für Klage gegen die Anordnung zur Schaffung eines

    Der vom Kläger am 25. März 2016 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche wurde vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 13. Juni 2016 (- 1 L 187/16.MZ -, juris) abgelehnt.

    Ferner wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 K 13/18.MZ, 1 L 187/16.MZ und 7 B 10615/16.OVG verwiesen.

    Wie das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 13. Juni 2016 (- 1 L 187/16.MZ -, BA S. 6 f. = juris, Rn. 14) festgestellt hat, ist es für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erforderlich, dass ein Verstoß gegen die angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden führt, weil diese Vorschrift als Grundnorm der Tierhaltung im Sinne eines Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzepts sicherstellt, dass das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird.

  • VG Mainz, 11.09.2019 - 1 L 636/19

    Verstoß eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren gegen die

    Bei ganzjähriger Koppel- bzw. Weidehaltung muss an jedem Standort der Schafe - auch wenn es sich um sogenannte "Robustrassen" handelt, zu denen die Schafe des Antragstellers zählen - ein jederzeit zugänglicher, natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz mit trockener Liegefläche vorhanden sein (vgl. dazu bereits OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 7 B 10615/16.OVG - und VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ -, m.w.N.).

    Bei den Coburger Füchsen in M. - L. befand sich zwar ein grundsätzlich ausreichender Unterstand; dieser war jedoch so verschmutzt und feucht (vgl. Bl. 467 der Verwaltungsakte, Band III), dass er ebenfalls nicht den Anforderungen für einen hinreichenden Witterungsschutz genügte (vgl. S. 20 der "Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen" des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - im Folgenden: Empfehlungen - zur Anwendbarkeit dieser Empfehlungen im gerichtlichen Verfahren siehe VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ -, juris, Rn. 17).

  • VGH Bayern, 08.11.2016 - 20 CS 16.1193

    Rechtsgrundlage einer Anordnung zur Herausgabe von Equidenpässen bzw. Offenlegung

    Eröffnet wird der zuständigen Behörde allein ein Auswahlermessen hinsichtlich der in den einzelnen Ziffern des § 16a Abs. 1 TierSchG genannten möglichen Maßnahmen, das sie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a, Rn. 6; Hager, NuR 2016, 108, 111; VG Würzburg, U.v. 3.3.2016, W 5 K 15.613, juris, Rn. 32; VG Mainz, B.v. 13.6.2016, 1 L 187/16.MZ, juris, Rn. 36).
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